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zu beschließen, den Verein Hallo Einstein Bildungsinitiative e.V als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt für die Landeshauptstadt Hannover auf dem Gebiet der Jugendarbeit (nach SGB VIII, Erster Abschnitt, insb. § 11).
Die Anerkennung wird befristet bis zum 31.12.2025 ausgesprochen. Weist der Träger zum Ablauf dieser Frist das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Anerkennung im Sinne der „Grundsätze Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII“ durch die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016 nach, so bleibt die Anerkennung nach § 75 SGB VIII ohne Befristung bestehen.
Der Verein Hallo Einstein Bildungsinitiative e.V. richtet sein Angebot an Menschen jeden Geschlechts. Die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe sind laut Tätigkeitsbericht im Sinne des § 9 gestaltet und auf die Gleichberechtigung junger Menschen ausgerichtet.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Zu Grunde liegende Rechtslage
§ 75 SGB VIII: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
§ 11 SGB VIII: Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII wurde mit Datum vom 08.09.2023 beantragt.
Das Prüfverfahren wurde auf Grundlage der durch die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016 aufgestellten Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (Anlage 1) durchgeführt.
Der Verein Hallo Einstein Bildungsinitiative e.V. besteht laut Auszug aus dem Vereinsregister als eingetragener Verein seit dem 15.12.2022. Es besteht daher kein Anspruch auf Anerkennung nach § 75 SGB VIII (vgl. § 75 SGB VIII, Absatz 2). Die HEB ist allerdings eine Ausgründung aus dem Verein Stadtteilgespräch Roderbruch, der mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 20.09.2009 als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII für die Landeshauptstadt Hannover anerkannt wurde. Der Hallo Einstein Bildungsinitiative e.V. übernimmt nach eigenen Angaben weite Teile der Jugendhilfetätigkeiten des Stadtteilgesprächs. Es ist daher von einer kontinuierlichen Fortführung der Jugendhilfetätigkeiten, sowie einem nicht unerheblichen Beitrag zur Jugendhilfeplanung durch den Hallo Einstein Bildungsinitiative e.V. auszugehen.
Als Vereinszweck formuliert der Hallo Einstein Bildungsinitiative e.V. laut Satzung
„die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung von Bildungs- und Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche. Dabei initiiert und unterstützt der Verein insbesondere Angebote, die der Verbesserung der schulischen Leistungen von jungen Menschen dienen“ (vgl. Anlage 2). Für eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII muss die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe nach Satzung als „ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt erscheinen“ (vgl. Grundsätze 2.1.4). Die durch den Verein im letzten Jahr in Praxis durchgeführten Angebote zeigen die geforderte Abgrenzung.
Für die im Beschluss avisierte Entfristung muss in den kommenden beiden Angebotsjahren eine deutliche Abgrenzung zum schulergänzenden Bildungsangebot vorgenommen werden.
Der Träger weist die in der Satzung verankerte Gemeinnützigkeit durch einen aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamts nach.
Der Hallo Einstein Bildungsinitiative e.V. bemüht sich um einen Beitritt zur Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gem. 72a SGB VIII. Nach Selbstauskunft hält sie die Vorgaben bereits jetzt ein.
Für die im Beschluss avisierte Entfristung muss in den kommenden beiden Angebotsjahren ein Beitritt zur Rahmenvereinbarung erfolgen oder anderwärtig der Kinderschutz in Struktur und Praxis verankert werden.
Der Träger erfüllt nach fachlicher Prüfung auf Grundlage des § 75 SGB VIII und des § 14 Nds. AG SGB VIII weite Teile der Voraussetzungen zur Anerkennung. Insbesondere ist zu erwarten, dass er im Sinne des § 75 SGB VIII (1), 3. den „nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe“ durch das Stadtteilgespräch Roderbruch fortsetzt.
Der Hallo Einstein Bildungsinitiative e.V. wird im Rahmen der Anerkennung gebeten zukünftig aktiver in der AG nach § 78 SGB VIII Kinder- und Jugendarbeit mitzuarbeiten, um diesem Anspruch gerecht zu werden.
Auf Grundlage oben ausgeführter Prüfergebnisse, insbesondere dem fehlenden Rechtsanspruch und der aktuell in Entwicklung befindlichen Kinderschutzverankerung, wird empfohlen die Anerkennung befristet auszusprechen. Dem Träger wird so die Fortführung seines zuwendungsfinanzierten Angebots ermöglicht und ein Zeitraum zur Weiterentwicklung eröffnet.
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover berechtigt den Hallo Einstein Bildungsinitiative e.V. auch mit einer befristeten Anerkennung
· Vorschläge für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 SGB VIII im Sinnen des § 3 Nds. AG SGB VIII als Träger der Jugendarbeit abzugeben.
· in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII der Landeshauptstadt Hannover mitzuwirken, insoweit sie die anerkannten Tätigkeitsfelder des Hallo Einstein Bildungsinitiative e.V. betreffen.
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII verpflichtet den Hallo Einstein Bildungsinitiative e.V. auch in der Befristung
· zur Auskunft in der Kinder- und Jugendhilfestatistik im Sinne der §§ 98 ff. SGB VIII
· zur Mitteilung über Veränderungen innerhalb des Hallo Einstein Bildungsinitiative e.V., die eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII beeinflussen können (insbesondere Satzungsänderungen, Veränderung der Arbeitsbereiche, sowie veränderte Kinderschutzmaßnahmen)
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII allein begründet kein Anrecht auf Förderung durch die Landeshaupt Hannover.
Die Prüfakten können nach § 25, 1 SGB X bei der Stadtjugendpflege eingesehen werden.