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zu beschließen, den Verein UJZ Glocksee e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt für die Landeshauptstadt Hannover auf dem Gebiet der Jugendarbeit (nach SGB VIII, Erster Abschnitt, insb. §§ 11 und 13) und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (nach SGB VIII Zweiter Abschnitt, §§ 22 ff.).
Der UJZ GLocksee e.V. richtet sein Angebot an Menschen jeden Geschlechts. Die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe sind im Sinne des § 9 gestaltet und auf die Gleichberechtigung junger Menschen ausgerichtet.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Zu Grunde liegende Rechtslage
§ 75 SGB VIII: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
§ 11 SGB VIII: Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
§ 13 SGB VIII: Jugendsozialarbeit
(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.
§ 22 SGB VIII: Grundsätze der Förderung
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII wurde mit Datum vom 26.10.2022 beantragt.
Die Prüfung des Antrags erfolgte auf Grundlage der durch die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016 aufgestellten Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (Anlage 1).
Als Vereinszweck formuliert der UJZ Glocksee e.V. in seiner Satzung (vgl. Anlage 2):
Der Verein fördert alle nichtkommerzielle, nichtinstitutionelle Freizeitarbeit unter besonderer Berücksichtigung sozialer und kommunikativer Inhalte. Der Schwerpunkt liegt in der emanzipatorischen Kinder- und Jugendarbeit, die sowohl Freizeit- als auch Bildungsmaßnahmen umfasst und der Betreuung einer Kindertagesstätte und eines Schülerhortes. Insbesondere fördert er die Jugendsozial- und Jugendkulturarbeit und in diesem Zusammenhang den Gedanken der Völkerverständigung.
In der Praxis sind mit den geförderten Einrichtungen des Trägers eindeutig klar abgegrenzte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu sehen und durch die regelmäßigen Sachberichte im Zuwendungscontrolling belegt. Beide zuständigen Bereiche (51.4 Kindertagesstätten und 51.5 Kinder- und Jugendarbeit) sehen die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 75 SGB VIII in der Praxis als erfüllt an.
Der Träger weist die in der Satzung verankerte Gemeinnützigkeit durch einen aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamts nach.
Der UJZ Glocksee e.V. ist der Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gem. 72a SGB VIII beigetreten.
Der Träger erfüllt nach fachlicher Prüfung auf Grundlage des § 75 SGB VIII und des § 14 Nds. AG SGB VIII alle Voraussetzungen zur Anerkennung. Insbesondere ist er im Sinne des § 75 SGB VIII (1), 3. Imstande einen „nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten“. Der UJZ Glocksee e.V. arbeitet aktiv und verlässlich in der AG nach § 78 SGB VIII Kinder- und Jugendarbeit mit.
Es wird daher empfohlen die Anerkennung für die Landeshauptstadt Hannover auszusprechen.
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover berechtigt den UJZ Glocksee e.V.
· Vorschläge für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 SGB VIII im Sinnen des § 3 Nds. AG SGB VIII als Träger der Jugendarbeit abzugeben.
· in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII der Landeshauptstadt Hannover mitzuwirken, insoweit sie die anerkannten Tätigkeitsfelder des UJZ Glocksee e.V. betreffen.
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII verpflichtet den UJZ Glocksee e.V.
· zur Auskunft in der Kinder- und Jugendhilfestatistik im Sinne der §§ 98 ff. SGB VIII
· zur Mitteilung über Veränderungen innerhalb des UJZ Glocksee e.V., die eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII beeinflussen können (insbesondere Satzungsänderungen, Veränderung der Arbeitsbereiche, sowie veränderte Kinderschutzmaßnahmen)
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII allein begründet kein Anrecht auf Förderung durch die Landeshaupt Hannover.
Die Prüfakten können nach § 25, 1 SGB X bei der Stadtjugendpflege eingesehen werden.