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zu beschließen, den Verein „SPOKUSA e.V. Verein für Kultur, Sport und soziale Arbeit“ – im Folgenden mit SPOKUSA e.V. benannt, als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt für die Landeshauptstadt Hannover auf dem Gebiet der Jugendarbeit (nach SGB VIII, Erster Abschnitt, insb. § 11) und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (nach SGB VIII Zweiter Abschnitt, §§ 22 ff.).
Die Anerkennung wird befristet bis zum 31.12.2026 ausgesprochen. Weist der Träger innerhalb dieser Frist das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Anerkennung im Sinne der „Grundsätze Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII“ durch die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016 nach, so entfällt die Befristung.
Der SPOKUSA e.V. richtet sein Angebot an Menschen jeden Geschlechts. Die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe sind im Sinne des § 9 gestaltet und auf die Gleichberechtigung junger Menschen ausgerichtet.
Keine Auswirkungen.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Zu Grunde liegende Rechtslage
§ 75 SGB VIII: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
§ 11 SGB VIII: Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
§ 22 Grundsätze der Förderung
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII wurde mit Datum vom 25.07.2022 beantragt.
SPOKUSA e.V. weist mittels eines Schreibens vom 20.10.2021 die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband nach. Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband ist nach § 75 SGB VIII Absatz 3 als auf Bundesebene zusammengeschlossener Wohlfahrtsverband anerkannter Träger der freien Jugendhilfe Kraft Gesetz. Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII geht dem Grunde nach auf die Mitgliedsorganisationen über.
Es wurde daher ein vereinfachtes Prüfverfahren auf Grundlage der durch die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016 aufgestellten Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (Anlage 1) durchgeführt. Geprüft wurden einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande die Tätigkeiten des Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe, seine Gemeinnützigkeit, sowie die Erfüllung der Vorgaben zum Kinderschutz. Alle anderen Prüfpunkte wurden als gegeben angesehen. Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband bestätigt diese Einschätzung mit EMail vom 24.8.2023.
Als Vereinszweck formuliert der SPOKUSA e.V. laut Satzung (vgl. Anlage 2) die „ideelle und organisatorische Abwicklung von sportbezogenen Aktivitäten und Veranstaltungen, die der Förderung der Körperkultur, der sozialen Arbeit und der Friedensarbeit im Sport dienen“ (§2, 1). Für eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII muss die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe auch nach Satzung als „ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt erscheinen“ (vgl. Grundsätze 2.1.4). Dies ist insoweit nicht der Fall, als das „soziale Arbeit“ nicht deckungsgleich mit „Jugendhilfe“ zu setzen ist.
In der Praxis sind mit den beiden geförderten Einrichtungen des Trägers eindeutig klar abgegrenzte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu sehen und durch die regelmäßigen Sachberichte im Zuwendungscontrolling belegt. Beide zuständigen Bereiche (51.4 Kindertagesstätten und 51.5 Kinder- und Jugendarbeit) sehen die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 75 SGB VIII in der Praxis als erfüllt an.
Der Träger weist die in der Satzung verankerte Gemeinnützigkeit durch einen aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamts nach. Entsprechend der Satzung ist die Gemeinnützigkeit nicht für die Jugendhilfe ausgesprochen.
SPOKUSA e.V. ist der Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gem. 72a SGB VIII beigetreten.
Der Träger erfüllt nach fachlicher Prüfung auf Grundlage des § 75 SGB VIII und des § 14 Nds. AG SGB VIII weite Teile der Voraussetzungen zur Anerkennung. Insbesondere ist er im Sinne des § 75 SGB VIII (1), 3. Imstande einen „nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten“. SPOKUSA e.V. arbeitet aktiv und verlässlich in der AG nach § 78 SGB VIII Kinder- und Jugendarbeit mit.
Es wird daher empfohlen die Anerkennung befristet auszusprechen, um dem Träger die Möglichkeit zu geben die Satzung entsprechend der tatsächlichen Tätigkeiten anzupassen und einen entsprechenden Nachweis der Gemeinnützigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu führen. Es ist zu erwarten, dass dies dem Verein zeitnah gelingen kann, so dass eine Nachprüfung innerhalb der Frist nicht erforderlich erscheint. Entsprechend schlägt die Verwaltung mit der Beschlussvorlage einen Automatismus der Entfristung vor.
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover berechtigt den SPOKUSA e.V. auch mit einer befristeten Anerkennung
· Vorschläge für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 SGB VIII im Sinnen des § 3 Nds. AG SGB VIII als Träger der Jugendarbeit abzugeben.
· in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII der Landeshauptstadt Hannover mitzuwirken, insoweit sie die anerkannten Tätigkeitsfelder des SPOKUSA e.V. betreffen.
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII verpflichtet den SPOKUSA e.V. auch in der Befristung
· zur Auskunft in der Kinder- und Jugendhilfestatistik im Sinne der §§ 98 ff. SGB VIII
· zur Mitteilung über Veränderungen innerhalb des SPOKUSA e.V., die eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII beeinflussen können (insbesondere Satzungsänderungen, Veränderung der Arbeitsbereiche, sowie veränderte Kinderschutzmaßnahmen)
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII allein begründet kein Anrecht auf Förderung durch die Landeshaupt Hannover.
Die Prüfakten können nach § 25, 1 SGB X bei der Stadtjugendpflege eingesehen werden.