Antrag Nr. 2114/2025:
Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 1435/2025 N1: Antrag der SPD-Fraktion: Stärkung des Zusammenhalts in den Stadtteilen durch Förderung von Standortgemeinschaf-ten und gemeinnützigen Vereinen – Verzicht auf Sondernut-zungsgebühren für Stadtteilfeste und ähnliche quartiersbezo-gene Festveranstaltungen

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2114/2025 (Originalvorlage)
1435/2025 N1 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
  • Ausschuss für Umweltschutz Klimaschutz und Grünflächen

Antragsteller(in):

CDU-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 1435/2025 N1: Antrag der SPD-Fraktion: Stärkung des Zusammenhalts in den Stadtteilen durch Förderung von Standortgemeinschaf-ten und gemeinnützigen Vereinen – Verzicht auf Sondernut-zungsgebühren für Stadtteilfeste und ähnliche quartiersbezo-gene Festveranstaltungen

Antrag

Der Antragstext wird wie folgt geändert:

[…] Zur Unterstützung der genannten Veranstaltungen sollen Plakatierung und Straßenbegleitschmuck (z.B. Blumenschmuck, Wimpelketten, Beflaggungen u.ä.) als Ausnahmen von der Sondernutzungssatzung ermöglicht werden. Für die Plakatierungen gelten die §§ 4 bis 7 der Satzung über die Aufstellung und Anbringung von Plakaten zum Zwecke der Wahlwerbung (Plakatierungssatzung) entsprechend. Ferner gelten die Fristen nach § 2 Abs. 1, 3 der Plakatierungssatzung unter der abweichenden Maßgabe, dass das Aufstellen und Anbringen von Plakaten erlaubt ist innerhalb eines Zeitraums, der am Freitag vor dem zweiten Sonntag (zwei Wochen) vor dem jeweiligen Veranstaltungstermin beginnt und am ersten Werktag nach dem Veranstaltungstermin endet. […]

Sollten die voranstehenden Regelungen für ihre Wirksamkeit in die Plakatierungssatzung oder eine andere Satzung aufgenommen werden müssen, so wird die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Entwurfs für eine entsprechende Satzungsänderung beauftragt.

Begründung


Die beantragten Ausnahmen von der Sondernutzungssatzung für Plakatierungen sollten den allgemeinen Bestimmungen der Plakatierungssatzung unterliegen. Insbesondere müssen die einzuhaltenden Fristen bestimmt und die Sicherheit des Verkehrs, von Bauwerken und Bäumen gewährleistet werden.