Drucksache Nr. 2113/2006:
Bildung des Verwaltungsausschusses

Inhalt der Drucksache:

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2113/2006
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Bildung des Verwaltungsausschusses

Antrag,

den Verwaltungsausschuss nach § 56 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover und § 23 der Geschäftsordnung (GO) des Rates der Landeshauptstadt Hannover gemäß Anlage 1 neu zu besetzen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Bildung des Verwaltungsausschusses erfolgt aufgrund der o.g. gesetzlichen Regelungen. Das Vorschlagsrecht für die Besetzung des Gremiums liegt bei den Fraktionen und der Gruppe.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss muss in der Konstituierenden Ratsversammlung neu besetzt werden. Nach § 56 Abs. 1 NGO i.V.m. § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover besteht der Verwaltungsausschuss aus:
  • dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem
  • 10 Beigeordneten
  • den Mitgliedern nach § 51 Abs. 4 Satz 1 NGO (Grundmandatsinhaber) -soweit erforderlich
  • sowie den anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit nach § 81 Abs. 1 NGO i.V.m. § 7 Abs.1 Hauptsatzung mit beratender Stimme

Die Sitze der Beigeordneten werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer besetzt.

Von den 10 zu besetzenden Sitzen der Beigeordneten entfallen:

auf die SPD-Fraktion 4 Sitze

auf die CDU-Fraktion 3 Sitze

auf die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 1 Sitz

auf die FDP-Fraktion 1 Sitz

auf die Gruppe Gemeinsame Linke 1 Sitz

Für jede Ratsfrau und für jeden Ratsherrn, die oder der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist nach § 56 Abs. 3 NGO und § 7 Abs. 2 Hauptsatzung sowie § 23 Geschäftsordnung des Rates eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder, die von der gleichen Fraktion benannt worden sind, vertreten sich gemäß § 56 Abs. 3 NGO und § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung sowie § 23 Abs. 2 GO des Rates untereinander.

Ist eine Fraktion nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden.

10.10 
Hannover / 01.11.2006