Drucksache Nr. 2110/2010:
Änderung der Geschäftsordnung des Rates / Änderung des Anhanges zur Hauptsatzung

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2110/2010
3
 

Änderung der Geschäftsordnung des Rates / Änderung des Anhanges zur Hauptsatzung

Antrag,

1. die als Anlage 1 beigefügte Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover und

2. die als Anlage 2 beigefügte Änderung des Anhanges zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover

zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Gender-Aspekte sind nicht berührt.

Kostentabelle


Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages


Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12. April 1972 beschlossen, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister die Entscheidung über die Vergabe von Bauleistungen zu übertragen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und soweit der Bauausschuss oder die von ihm eingesetzte Vergabekommission vorher zugestimmt haben. Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 10. September 2009 weiterhin beschlossen, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Vergabe von Leistungen im Sinne der VOL und VOF zu übertragen, soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und soweit der zuständige Fachausschuss oder die vom Stadtentwicklungs- und Bauausschuss eingesetzte Vergabekommission vorher zugestimmt haben. Beide Beschlüsse sind im Anhang zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt unter Ziffer 2.2.4 wiedergegeben.
a. Eine Überprüfung der Rechtslage hat ergeben, dass die bisherige Regelung zur Einrichtung und Besetzung der Vergabekommission nicht mit den kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Zur Einrichtung von Beiräten, Kommissionen, Arbeitsgruppen und Unterausschüssen ist nur der Rat selbst berechtigt. Seine Kompetenz dazu ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 1 Nds. Gemeindeordnung (NGO) und seiner Geschäftsordnungsautonomie (§ 50 NGO). Der Verwaltungsausschuss und die Fachausschüsse sind hingegen nicht berechtigt, solche Gremien einzurichten.
Demzufolge besteht zunächst die Notwendigkeit, dass der Rat die Einrichtung der Vergabekommission und die Anzahl ihrer Mitglieder beschließt. Dieser Beschluss soll in Form einer Ergänzung von § 44 der Geschäftsordnung (Kommissionen) erfolgen. Den Empfehlungen der Geschäftsordnungskommission folgend, sieht der als Anlage 1 beigefügte Entwurf zur Änderung der Geschäftsordnung vor, dass der Vergabekommission auch weiterhin fünf Mitglieder angehören. Die Sitzverteilung richtet sich nach den gesetzlichen Regeln.
b. Für die Besetzung der Vergabekommission ist darüber hinaus ein feststellender Beschluss des Rates erforderlich. Die bisherige Praxis, dass die Vergabekommission vom Stadtentwicklungs- und Bauausschuss eingesetzt wird, ist dementsprechend zu ändern. Der als Anlage 2 beigefügte Entwurf für eine Änderung des Anhanges der Hauptsatzung sieht vor, dass das Besetzungsrecht des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses entfällt.

Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Regelungen ist als Anlage 3 beigefügt.
32.5 / 18.6 / Dez. VI
Hannover / 12.10.2010