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die im Entwurf als Anlagen beigefügten Betrauungsakte für die hannoverimpuls GmbH und
die Hannover Marketing und Tourismus GmbH sowie die Hannover Veranstaltungs GmbH und UZ Hannover GmbH zu beschließen.
Es ergeben sich keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.
Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet. Es ergeben sich keine Einflüsse auf das Klima.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat mit Beschluss vom 17.03.2016 (vgl. Drucksache Nr. 0172/2016) die hannoverimpuls GmbH und die Hannover Marketing und Tourismus GmbH (HMTG) für 10 Jahre mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut.
Die Betrauung trat am 01.01.2016 in Kraft. Sie ist befristet und endet am 31.12.2025.
Mit der hier vorgelegten Drucksache wird die Grundlage für eine erneute Betrauung der hannoverimpuls GmbH und der HMTG für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2035 geschaffen. Die hannoverimpuls GmbH hat vorab in Zusammenarbeit mit der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover die erneute Betrauung der hannoverimpuls GmbH und der HMTG durch eine externe Rechtsanwaltskanzlei prüfen lassen, die festgestellt hat, dass eine erneute Betrauung möglich ist. Der Betrauungsakt in Form eines Zuwendungsbescheides in der Anlage 1 wurde im Rahmen dessen umfassend überarbeitet und an die bestehenden rechtlichen Voraussetzungen angepasst. Im Zuge dessen wurde auch festgestellt, dass eine Betrauung der Tätigkeiten der Hannover Veranstaltungs GmbH (HVG) zur Organisation des Maschseefestes und der UZ Hannover GmbH (UZH) zum Betrieb eines Gründerinnerzentrums zukünftig nicht über die Betrauung der Muttergesellschaften hannoverimpuls GmbH und HMTG erfolgen kann, sodass eine gesonderte Betrauung der HVG und der UZH entsprechend Anlage 2 erforderlich ist.
Europarechtlicher Hintergrund
Hintergrund von Betrauungsakten sind europarechtliche Vorgaben. Nach dem EU-Wettbewerbsrecht sind grundsätzlich alle geldwerten Vorteile, insbesondere Defizitausgleiche, die Unternehmen in kommunaler Trägerschaft von ihrem Träger erhalten, beihilferelevante Vorgänge, sofern die Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs sowie eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels hervorgerufen wird. Entsprechende Zahlungen/Vorteilsgewährungen durch die Landeshauptstadt Hannover an die hannoverimpuls GmbH und die HMTG sowie die HVG und die UZH unterliegen somit prinzipiell dem langwierigen und aufwendigem Notifizierungsverfahren (Anmeldung und Genehmigung des Vorgangs bei bzw. durch die EU-Kommission, vgl. Art. 106 ff. AEUV) bzw. einem Durchführungsverbot.
Der Freistellungsbeschluss der EU-Kommission vom 20.12.2011 (2012/21/EU) über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soll staatliche bzw. kommunale Ausgleichszahlungen an Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtungen erleichtern. Zu diesem Zweck wurden Kriterien aufgestellt, bei deren Vorliegen die Durchführung eines Notifizierungsverfahrens entbehrlich ist, es sich also bei den Ausgleichszahlungen um mit dem Europarecht zu vereinbarende Zuwendungen handelt. Es wurde so unter bestimmten Bedingungen eine beihilfeunschädliche Ausgestaltung von Leistungen der öffentlichen Hand angenommen, soweit es sich um den Ausgleich von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt (DAWI-Leistungen) und die folgenden drei Kriterien erfüllt werden:
· Das Vorliegen einer Betrauung,
· die vorherige Festlegung transparenter und objektiver Parameter zur Berechnung der Ausgleichszahlungen sowie
· das Verbot der Überkompensation und die Regelung von Rückzahlungsmodalitäten.
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die hannoverimpuls GmbH und HMTG sowie die HVG und UZH
Gegenstand der Betrauung der hannoverimpuls GmbH und der HMTG sowie der HVG und der UZH ist die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Förderung der wirtschaftlichen Struktur und der Attraktivität des Standorts Hannover.
Der jeweilige Betrauungsakt in Form eines Zuwendungsbescheids (vgl. Anlagen zu dieser Vorlage) erfüllt die in der Freistellungsentscheidung aufgeführten Anforderungen und enthält Regelungen über:
· die Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen;
· das beauftragte Unternehmen und den geografischen Geltungsbereich;
· die Art und Dauer der dem Unternehmen gegebenenfalls gewährten ausschließlichen oder besonderen Rechte;
· die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlung sowie
· die Vorkehrungen, die getroffen wurden, damit keine Überkompensation entsteht bzw. etwaige überhöhte Ausgleichszahlungen zurückgeführt werden.
Der jeweilige Zuwendungsbescheid ist somit zugleich Betrauungsakt im Sinne des Freistellungsbeschlusses.
Hinweis
Die Region Hannover wird der Regionsversammlung in ihrer Sitzung am 11.11.2025 ebenfalls eine Beschlussdrucksache zur Betrauung der hannoverimpuls GmbH und der HMTG vorlegen. Eine Betrauung der HVG und der UZH ist seitens der Region Hannover nicht erforderlich, da diese Gesellschaften lediglich Zuwendungen von der Landeshauptstadt Hannover erhalten.