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Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 2075/2025: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) – 13. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover
Antrag
Der Antragstext wird wie folgt geändert:
Antrag, die Vertreterin / den Vertreter des Verbandsmitgliedes Landeshauptstadt Hannover in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) anzuweisen, eine Änderungder beigefügten Beschlussvorlage C V B 27/2025 des Zweckverbandes mit dem Beschlussvorschlag:
Die 13. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover wird in der Anlage 1 der o.g. Beschlussvorlage des Zweckverbandes beigefügten Fassung beschlossen;
zuzustimmen. zu beantragen, der zufolge die folgenden Straßen aus der Anlage 4 zur Beschlussvorlage gestrichen und dementsprechend nicht in der Winterdienstklasse heraufgestuft werden:
- Akazienstraße (Stadtteil Südstadt)
- Brehmstraße (Stadtteil Bult)
- Menschingstraße (Stadtteil Bult)
- Robert-Koch-Platz (Stadtteil Bult)
Die Vertreterin / der Vertreter des Verbandsmitgliedes Landeshauptstadt Hannover in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) stimmt dem Beschlussvorschlag aus der Beschlussvorlage nur vorbehaltlich einer Annahme der beantragten Änderung zu. Begründung
Der Stadtbezirksrat Südstadt-Bult hat die Fahrradstraßen in der Akazienstraße, in der Brehmstraße, in der Menschingstraße sowie auf dem Robert-Koch-Platz durch Beschluss von Drucks. Nr. 15-2252/2025 und Drucks. Nr. 15-2253/2025 aufgehoben. Die Stadtverwaltung hat in Drucks. Nr. 15-2252/2025 S1 und Drucks. Nr. 15-2253/2025 erklärt, den Beschlüssen des Stadtbezirksrats folgen zu wollen. Nichtsdestotrotz ist die Stadtverwaltung den Beschlüssen noch nicht abschließend nachgekommen. Eine Heraufstufung der Winterdienstklassen für diejenigen Straßen, in denen die Aufhebung der Klassifizierung als Fahrradstraße bereits beschlossen ist und deshalb unmittelbar bevorsteht, ist nicht zu rechtfertigen.