Drucksache Nr. 2108/2010:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1747 - Sodenstraße 10,
Bebauungsplan der Innenentwicklung;
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit,
Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte
zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1. und 2.
zur Anhörung zum Antragspunkt 3.
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2108/2010
6
 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1747 - Sodenstraße 10,
Bebauungsplan der Innenentwicklung;
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit,
Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 1747 - Sodenstraße 10 - Bau eines IV-geschossigen Mehrfamilienhauses mit
Staffelgeschoss und Tiefgarage
entsprechend der Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,

2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung
in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,

3. die Einleitung des Satzungsverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 1747 gemäß § 12 BauGB und die Aufstellung des Bebauungsplanes
entsprechend Anlage 4 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderaspekte werden bei der Planung im größtmöglichen Umfang berücksichtigt werden.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung des Antrages


Der Planbereich liegt in dem Gebiet des Durchführungsplanes Nr. 61, der diesen Teil des Baublockes als Fläche für Einstellplätze oder Großgarage und für die umliegende Wohnbebauung Wohngebiet nach der Bauordnung der Stadt Hannover von 1951 festsetzt.


Zurzeit ist das Grundstück im Planbereich fast vollständig mit einem eingeschossigen, gewerblich genutzten Gebäudekomplex überbaut. Ehemals wurde es als Autohaus / Autowerkstatt genutzt. Heute wird das Gebäude durch einen Teppich- und Bodenbelagshandel genutzt. Die vorhandene Bebauung stellt in ihrer Nutzung und Geschossigkeit an diesem Platz keine zeit gemäße städtebauliche Struktur dar. Eine zukünftige gewerbliche Nutzung ist städtebaulich nicht mehr erwünscht. Das Bebauungskonzept sieht daher eine mehrgeschossige Wohnbebauung an der Sodenstraße vor, die das Prinzip der umgebenden Blockrandstruktur aufgreift. Mit der geplanten Begrünung wird eine Aufwertung des Innenhofes erreicht, von der auch das bestehende Wohnquartier profitiert.

Zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden, um mit diesem Planungsinstrumentarium die bauliche Umsetzung der priorisierten städtebaulichen und architektonischen Konzeption eindeutig zu fixieren.

Die Aufstellung des Bebauungsplans dient einer Maßnahme der Innenentwicklung. Die Verwaltung empfiehlt deshalb die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne förmliche Umweltprüfung und ohne förmlichen Umweltbericht. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden, wenn die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt. Dieser Grenzwert wird durch die Grundstücksgröße von rd. 1.500 m² deutlich unterschritten.


Die Firma E. Paulin Wohnungsbau GmbH hat auf der Basis eines notariellen Kaufangebotes der Grundstückseigentümerin einen entsprechenden Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB gestellt (Anlage 5). Zusätzlich zu dem mit der Eigentümerin vereinbarten Vorkaufsrecht hat diese inzwischen dem Wohnungsbauunternehmen ein notarielles Verkaufsangebot unterbreitet (Anlage 6).

Bei dem Bebauungsplan Nr. 61 handelt es sich um einen Durchführungsplan. Ein im Jahr 1971 zum Abschluss geführtes Änderungsverfahren, das zum Ziel hatte, ein allgemeines Wohngebiet auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung festzusetzen, ist hinsichtlich des Satzungsbeschlusses aus heutiger Sicht nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dadurch bestehen insgesamt Zweifel an der Rechtssicherheit des gesamten Geltungsbereichs des v.g. Durchführungsplanes zwischen Celler Straße, Hallerstraße, Angerstraße und Sodenstraße. Im Zuge dieses Verfahrens wird geprüft, den Plan aufzuheben oder ihn der gegenwärtigen städtebaulichen Situation anzupassen.

61.11 
Hannover / 19.10.2010