Der Bebauungsplan Nr. 711 ist seit dem 16.3.1962 rechtsverbindlich. Das Plangebiet ist als gemischt genutztes Gebiet ausgewiesen.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes soll der Vollzug des Planungsrechts erleichtert werden. Aufgrund der Regelungen, die der Bebauungsplan für die zwei Grundstücke trifft, sind hier andere Nutzungen zulässig als auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken an der Anderter Straße und der Liebrechtstraße, für die kein Bebauungsplan gilt. Dadurch ergeben sich aus heutiger Sicht nicht mehr begründbare unterschiedliche planungsrechtliche Grundlagen.
Insbesondere ist durch die Ausweisung eines „gemischten Gebiets“ die Errichtung großflächiger Werbeanlagen möglich, die jedoch aus städtebaulicher und gestalterischer Sicht in diesem von Wohnhäusern geprägten Umfeld nicht wünschenswert sind.
Durch die vollständige Aufhebung des veralteten Bebauungsplanes treten die Zulässigkeitskriterien des § 34 BauGB an seine Stelle, die bereits auf die benachbarten Grundstücke anzuwenden sind und die aufgrund der vorhandenen, weitgehend homogenen Bausubstanz eine angemessene Beurteilungsgrundlage für zukünftige Bauvorhaben auf den Grundstücken im Geltungsbereich der Aufhebung darstellen. Im Sinne der planerischen Zurückhaltung wird ein über die Aufhebung hinausgehendes Planungserfordernis zur Regelung der planungsrechtlichen Zulässigkeit im gesamten Bereich daher nicht gesehen. Die tatsächlich vorhandene Art der baulichen Nutzung in der Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet, so dass Werbeanlagen dann nur in einem reduzierten Umfang zulässig sind. Gemäß § 50 Abs. 4 der niedersächsischen Bauordnung sind in Gebieten, die nach ihrer vorhandenen Bebauung einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen, Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.