Drucksache Nr. 2100/2025:
Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Sport, Bäder und Eventmanagement
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2100/2025
2 (nur online)
 

Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung

Antrag,

die in Anlage 1 aufgeführte Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zu Geschlechterdifferenzierungen gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant. Die Sondernutzungssatzung gilt für alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen, sodass besondere Gender-Aspekte nicht berührt werden.
Im Jahr 2019 hat die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover die geschlechtergerechte Verwaltungssprache eingeführt. Soweit möglich, wird in jeglichem Schriftgut entweder eine geschlechterneutrale Formulierung gewählt oder der sogenannte Genderstern angewendet. Bei anstehenden Änderungen von Satzungen kommt die geschlechtergerechte Sprache ebenfalls zur Anwendung. Dies gilt allerdings in diesem Fall nur für die zu ändernden Paragraphen bzw. Teile der Regelung, welche durch die zu beschließende Änderungssatzung erfasst werden. Die komplette Überarbeitung einer Satzung zur Umsetzung der geschlechtergerechten Sprache würde eine wesentliche Veränderung der Satzung darstellen, wodurch die Satzung erneut in Gänze beschlossen werden und ein vollständiges Verfahren durchlaufen müsste. Zusätzlich beginnt die Frist für ein Normenkotrollverfahren von Neuem. Aus diesen Gründen verzichtet die Verwaltung auf die komplette Überarbeitung von Satzungen und beschränkt sich auf die Anwendung der geschlechtergerechten Sprache im Rahmen von anstehenden Satzungsänderungen.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Es ergeben sich keine Auswirkungen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 15.08.2024 (Drucksache 0880/2024) wurde die Verwaltung aufgefordert, die Sondernutzungssatzung entsprechend der aufgeführten Punkte zu prüfen und einen Änderungsvorschlag zu unterbreiten. Die Änderungswünsche wurden sowohl mit der DEHOGA, als auch mit dem Handelsverband besprochen. Die in der Anlage 1 aufgeführte Änderungssatzung ist das Ergebnis eines verwaltungsinternen Prüfungs- und Abstimmungsprozesses und der nach abschließend rechtlicher Überprüfung gefertigte Vorschlag der Verwaltung.

Eine Gegenüberstellung der bisherigen Regelung mit dem neuen Vorschlag kann der Synopse in Anlage 2 entnommen werden.

Im Einzelnen:

Die Bündelung aller möglichen Anträge auf Sondernutzungen in einem einzigen Formular ist aufgrund der Verschiedenartigkeit der Anträge (Baustellen, Veranstaltungen, Sitzgelegenheiten für gastronomische Betriebe, Verkaufsstände, etc.) nicht zielführend. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Anträge auf Sondernutzung würde das Antragsformular zu umfangreich und unübersichtlich werden. Die Verwaltung arbeitet daher an einem Vorschlag für die Umsetzung einer einzigen digitalen Antragsoberfläche, so dass online nur noch ein Antragsformular auf dem Portal Hannover.de hinterlegt sein wird, wo je nach Stichwort alle möglichen Sondernutzungen beantragt werden können.

Die Höhe der Sondernutzungsgebühren wird im Nachgang zu dieser Änderungssatzung überprüft. Eine Überarbeitung der Übersichtlichkeit der Gebührensätze wird angestrebt.

Eine Flexibilisierung des Geltungsbereiches ist durch § 3 Abs. 3 der Satzung im Einzelfall temporär bereits durch die Verwaltung möglich.

Für die Abgrenzung gastronomischer Flächen in § 7 ist eine Neuregelung in der Änderungssatzung vorgesehen. Gleiches gilt für die Beleuchtung und Lichtinstallation. Die Errichtung von Sonnenschutzanlagen wird ermöglicht. Eine zeitlich unbegrenzte Sondernutzung ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (temporäre Nutzung) ausgeschlossen. Die Notwendigkeit und Gültigkeit von baurechtlichen Vorgaben bleiben unberührt. Die Höhenbegrenzung des Windschutzes wurde etwas erweitert. Die Grenze von 1,80 m ist analog der Vorgaben zu Einfriedungen entsprechend der Niedersächsischen Bauordnung übernommen worden.

Die Möglichkeit der Einschränkung der Gehwegsbreiten wurde gemeinsam mit der Fußverkehrsbeauftragten der LHH erörtert und wird aus Gründen der Barrierefreiheit insbesondere auch für schwerbehinderte Menschen nicht umgesetzt. Gleiches gilt für die Zulassung von Podesten, die nach der derzeitigen Sondernutzungssatzung nur in absoluten Ausnahmefällen gestattet werden. Die Sicherstellung der Barrierefreiheit steht hier an erster Stelle.

Eine Privilegierung von Verkaufseinrichtungen innerhalb der genehmigten Sondernutzungsflächen im Bereich der Gastronomie kann aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der Sondernutzungssatzung nicht vorgesehen werden.

Die unzulässige Nutzung von gasbetriebenen Heizpilzen wurde in der Änderungssatzung konkretisiert.

Werbeaktionen aus § 10 werden um einen neuen Abs. 7 ergänzt, nachdem es ab sofort möglich sein wird, bis zu fünfmal im Jahr, direkt vor dem Geschäft eintägige Veranstaltungen durchzuführen (anlasslose Geschäftswerbung).


Der bisherige § 11 ist komplett überarbeitet worden.
Das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 StVO grundsätzlich verboten. Da für eine solche Straßenbenutzung eine Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich ist, bedarf es nach § 19 Satz 1 NStrG keiner Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 NStrG i. V. m. der Sondernutzungssatzung. Insofern erübrigt sich eine Regelung in der Sondernutzungssatzung.

Aufgrund von Nutzungskonflikten bei der Erteilung von sog. „Pingelscheinen“ und Erlaubnissen für Bauchläden wird dazu übergegangen, grundsätzlich nur standortbezogene Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen. Das Erlaubnisverfahren dient dazu, dass die Stadtverwaltung Kenntnis von Ort und Zeit der Sondernutzung erhält und die öffentlichen Interessen, die Belange der Straßenanlieger*innen sowie die Interessen derjenigen, die die Sondernutzungserlaubnis begehren, abwägen und in einen Ausgleich bringen kann. Für den Bereich des Ostufers am Maschsee wird es eine Ausschreibung für mehrere Standplätze geben, für die im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden. Das Verfahren wird im Rahmen einer gesonderten Drucksache geregelt und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. § 11 regelt die Beschränkung von Verkaufsständen und die Erteilung der Erlaubnis. Zum alternativen Prüfauftrag, ob das Pingeln bei Sonderveranstaltungen untersagt werden kann, wird mitgeteilt, dass eine solche Regelung in straßenrechtlich unzulässiger Weise dem Konkurrenzschutz dienen würde.

In § 12 wird die Beschreibung der Abgabefrist um das Thema der Sicherheitskonzepte erweitert sowie die Frist für derartige Veranstaltungen auf zehn Wochen verlängert.

§ 15 ist an die Rechtslage anzupassen und § 15 Abs. 1 lit. f) daher zu streichen. Persönliche Eigenschaften können nicht zum Kriterium für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemacht werden.

Für eine Veränderung der sogenannten Sperrstunde gibt es in der Sondernutzungssatzung keine rechtliche Regelungsmöglichkeit. Es gibt gegenwärtig auch keine Sperrstunde. Lärmschutzmaßnahmen müssen primär nach dem jeweiligen Fachrecht ergriffen werden. Die Sondernutzungssatzung ist nicht dazu bestimmt, als zusätzliches Eingriffsinstrument für andere öffentliche Zwecke zu dienen. Die Landeshauptstadt Hannover hätte unabhängig von der Sondernutzungssatzung die Möglichkeit, allgemeine Sperrzeiten für Gaststätten nach § 10 NGastG festzulegen. Dies ist allerdings ausdrücklich nicht vorgesehen.

In der Anlage 1 (erlaubnispflichtige Sondernutzung) zur Sondernutzungssatzung sind Ergänzungen für Wertstoffbehälter und Wertstoffsammlungen (Ziffer 11 + 12), sowie Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter) und Leihfahrräder aufgenommen worden.

Dez. V  / 23.4
Hannover / Oct 2, 2025