Drucksache Nr. 2084/2022:
Anerkennung des Jugendverbands Junge Humanisten Hannover als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Kommission für Kinder- und Jugendhilfeplanung
In den Jugendhilfeausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2084/2022
2
 

Anerkennung des Jugendverbands Junge Humanisten Hannover als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII

Antrag,

zu beschließen, den Jugendverband Junge Humanisten Hannover im HVD Niedersachsen Ortsverband Hannover als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anzuerkennen.
Die Anerkennung erfolgt für die Landeshauptstadt Hannover auf dem Gebiet der Jugendarbeit (nach § 11 SGB VIII) und als Jugendverband (nach § 12 SGB VIII).

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Jugendverbände sind Orte jugendlicher Selbstorganisation. Diese ist unabhängig von der geschlechtlichen Verortung ihrer Mitglieder. Jugendverbände werden durch den Stadtjugendring Hannover und die Stadtjugendpflege auch in Fragen von Geschlechtergerechtigkeit und Diversität beraten und begleitet.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Rechtslage

§ 75 SGB VIII: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

§ 11 SGB VIII: Jugendarbeit


(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.


§ 12 SGB VIII: Förderung der Jugendverbände
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII wurde mit Datum vom 18.02.2022 beantragt.
Die Prüfung wurde auf Grundlage der durch die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016 zu Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII durchgeführt (vgl. Anlage 1).

Die Jungen Humanisten Hannover sind laut Satzung (vgl. Anlage 2) der Jugendverband des „Humanistischen Verbandes Deutschland, LV Niederachsen KdöR / OV Hannover“ (im weiteren Humanistischer Verband Hannover). Der HVD Niedersachsen und seine Ortsgruppen sind nach § 75, 3 anerkannter Träger der freien Jugendhilfe per Gesetz. Dies gilt nach Prüfvorgabe der obersten Landesjugendbehörden explizit nicht (vgl. Anlage 1, 1.1, vorletzter Absatz). Daher wurde eine umfassende Prüfung vorgenommen.

Die Jungen Humanisten Hannover sind als Jugendverband in Hannover bereits seit vielen Jahrzehnten aktiv. Sie zählen zu den Gründungsmitgliedern des Stadtjugendring Hannover e.V. und prägen als nichtkonfessioneller Jugendverband die Jugendverbandslandschaft in Hannover seit vielen Jahren die verbandliche Jugendarbeit in Hannover mit. Der Ortsverband Hannover und die Jungen Humanisten im HVD Niedersachsen stellen mit der jährlich stattfindenden Jugendfeier eine Alternative zu konfessionell gebundenen Traditionen zur Verfügung, die auch von vielen hannoverschen Jugendlichen wahrgenommen wird. Mitglieder des Humanistischen Verbandes Hannover, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestalten darüber hinaus das Verbandsleben gemeinschaftlich in den Jungen Humanisten Hannover. Die Ortsgruppe ist vielfältig in den Schwerpunkten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII tätig. Sie erfüllt die in § 12 SGB VIII angeführten Merkmale eines Jugendverbandes.

Als Teil des Humanistischen Verbandes Hannover sind sie im Sinne einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemeinnützig tätig. Die Satzung der jungen Humanisten gewährt ihnen trotz der rechtlichen Zugehörigkeit die für anerkannte Jugendverbände notwendige Unabhängigkeit. Die Jungen Humanisten sind der Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII beigetreten. Sie stellen die gesetzlich vorgegebenen Standards im Kinderschutz durch eine Kooperation mit dem Kinderschutzzentrum Hannover sicher.

Die Jungen Humanisten sind daher nach fachlicher Prüfung auf Grundlage des § 75 SGB VIII und des § 14 Nds. AG SGB VIII anzuerkennen. Die Anerkennung erstreckt sich nicht auf angeschlossene Gruppen jenseits des Zuständigkeitsbereichs der Landeshauptstadt Hannover. Dafür sind Anerkennungen der jeweils zuständigen Kommunen oder seitens des Landesjugendamtes erforderlich.

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover berechtigt die Jungen Humanisten
· Vorschläge für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 SGB VIII und im Sinnen des § 3 Nds. AG SGB VIII als Träger der Jugendarbeit abzugeben.
· in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII der Landeshauptstadt Hannover mitzuwirken, insoweit sie die anerkannten Tätigkeitsfelder der Jungen Humanisten betreffen.

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII verpflichtet die Jungen Humanisten
· zur Auskunft in der Kinder- und Jugendhilfestatistik im Sinne der §§ 98 ff. SGB VIII
· zur Mitteilung über Veränderungen innerhalb der Jungen Humanisten Hannover, die eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII beeinflussen können (insbesondere Satzungsänderungen, Veränderung der Arbeitsbereiche, sowie veränderte Kinderschutzmaßnahmen)

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII allein begründet kein Anrecht auf Förderung durch die Landeshaupt Hannover.
51.5 8
Hannover / 26.07.2022