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Berufung des Gemeindewahlleiters und seiner Stellvertretung
für die Kommunalwahlen am 11. September 2011
Antrag,
den Leiter des Bereiches Wahlen und Statistik, Städt. Direktor Hubert Harfst, zum Gemeindewahlleiter sowie Stadtoberamtsrat Carsten Köller und den Stadtangestellten Andreas Martin zu stellvertretenden Gemeindewahlleitern zu berufen.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Nach § 9 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) ist der Oberbürgermeister von Amts wegen Gemeindewahlleiter und sein Stellvertreter im Amt stellvertretender Gemeindewahlleiter. Der Rat kann andere in Hannover wahlberechtigte Personen oder Bedienstete der Stadt Hannover als Wahlleitung und als Stellvertretung berufen (§ 9 Abs. 2 NKWG).
Seit vielen Wahlen werden die Funktionen der Wahlleitung und der Amts-/Bereichsleitung Wahlen in Personalunion wahrgenommen. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt und sollte auch zur Kommunalwahl 2011 beibehalten werden.
Nach § 9 Abs. 4 der NKWG haben der Wahlleiter und seine Stellvertretungen bei der Ausübung ihres Amtes das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren. Sie sind vom Ratsvorsitzenden entsprechend zu verpflichten (§ 7 Abs. 3 Niedersächsische Kommunalwahlordnung - NKWO).
18.8
Hannover / 13.10.2010