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Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) – 13. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover
Antrag,
die Vertreterin / den Vertreter des Verbandsmitgliedes Landeshauptstadt Hannover in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) anzuweisen, der beigefügten Beschlussvorlage C V B 27/2025 des Zweckverbandes mit dem Beschlussvorschlag:
Die 13. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover wird in der Anlage 1 der o.g. Beschlussvorlage des Zweckverbandes beigefügten Fassung beschlossen;
zuzustimmen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte sind bei diesem Sachverhalt nicht ersichtlich.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.
Kostentabelle
Die Sauberkeit des öffentlichen Raumes ist ein wesentlicher Faktor für das Wohlbefinden der Einwohner*innen. Durch Straßenneuanschlüsse sowie Straßenausbaumaßnahmen kommen, soweit städtische Grundstücke betroffen sind, Mehrausgaben im geringeren Umfang hinzu. Beim Winterdienst handelt es sich überwiegend um Heraufstufungen aufgrund der Ausweisung als Fahrradstraße. Die zusätzlichen Ausgaben sind in den Wirtschaftsplan 2026/2027 eingeflossen. Auf die genaue Ermittlung des Betrages ist aufgrund des unverhältnismäßig hohen Aufwandes verzichtet worden.
Begründung des Antrages
Es wird auf die Begründung in der beigefügten Beschlussvorlage C V B 27/2025 des Zweckverbandes verwiesen.
Die Verbandsversammlung beschließt gemäß § 8 der Verbandsordnung des Zweckverbandes in Verbindung mit § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) über die Änderung der Straßenreinigungsverordnung in der Landeshauptstadt Hannover. Für den Beschluss ist gemäß Verbandsordnung eine Weisung an die Vertreterin / den Vertreter des Verbandsmitgliedes Landeshauptstadt Hannover in der Verbandsversammlung erforderlich. Für die Weisung ist in diesem Fall ein Ratsbeschluss erforderlich, da der Rat der Landeshauptstadt Hannover gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 5 und 7 NKomVG über Satzungen und Verordnungen sowie die Erhebung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, und Steuern) und Umlagen beschließt.
Die Vertreterin / der Vertreter der Landeshauptstadt Hannover ist gemäß der Verbandsordnung des Zweckverbandes stimmberechtigt bei A-Entscheidungen (gemeinsame Aufgaben der Abfallentsorgung und Straßenreinigung; hierzu zählen unter anderem die Haushaltssatzung sowie der Wirtschaftsplan) und bei C-Entscheidungen (Aufgaben der Straßenreinigung; hierzu zählen unter anderem die Straßenreinigungsgebühren). Nicht stimmberechtigt ist die Vertreterin / der Vertreter bei B-Aufgaben, die nur die Abfallentsorgung betreffen und in die ausschließliche Zuständigkeit der Region Hannover fallen. Hierzu zählt unter anderem die Festlegung der Abfallgebühren.
20.21
Hannover / Sep 29, 2025