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Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) – Gebührenfestsetzung Straßenreinigung 2026-2027
Antrag,
die Vertreterin / den Vertreter des Verbandsmitgliedes Landeshauptstadt Hannover in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) anzuweisen,
der beigefügten Beschlussvorlage Nr. C V B 26/2026 (mit 4 Anlagen) des Zweckverbandes über die Neufassung der Straßenreinigungssatzung in der Landeshauptstadt Hannover und der Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2027 mit dem folgenden Beschlussvorschlag:
1. Die 1. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungssatzung in der Fassung vom 11.12.2023) wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
zuzustimmen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte sind bei diesem Sachverhalt nicht ersichtlich.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.
Kostentabelle
Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilergebnishaushalt 20 - Investitionstätigkeit
Produkt 54501 | Straßenreinigung |
| Angaben pro Jahr |
| Ordentliche Erträge | Ordentliche Aufwendungen |
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| | Sach- und Dienstleistungen |
€13,574,809.10 |
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| Saldo ordentliches Ergebnis |
(€13,574,809.10) |
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Der kommunale Anteil der Landeshauptstadt Hannover (25 %) zur Straßenreinigung und zum Winterdienst beträgt für den Zeitraum 2026-2027 im Mittel 11.774.809,10 Euro. Im Wirtschaftsplan 2025 hat der Anteil 11.020.000 Euro betragen. Der auf 2026 und 2027 entfallende Anteil ist im Wirtschaftsplan 2026/2027 des Zweckverbandes mit jeweils 11.600.000 € erfasst. Die unterschiedlichen Beträge (Planung und Kalkulation) begründet der Zweckverband zum einen mit der unterschiedlichen Berechnung (Planung/Aufwendungen sowie Kalkulation/Kosten) und zum anderen mit dem Auslösen eines iterativen Prozesses wenn der kalkulierte Stadtanteil in den Wirtschaftsplan einfließen würde. Da das Gesamtergebnis der Wirtschaftsplanung vorgegeben ist, würde eine solche Kopplung zu methodischen Inkonsistenzen führen.
Darüber hinaus wurde der Winterdienst aufgrund eines Urteils vom OVG Lüneburg neu unterteilt mit der Folge, dass ein erheblicher Teil des Winter-Streudienstes nur noch eine freiwillige Leistung der Kommune darstellt und nicht mehr gebührenrelevant ist. Eine Reduzierung des Winterdienstes in Hannover auf den abrechnungsfähigen Gebührenanteil ist aus Verkehrssicherungsgründen nicht zu verantworten. Gemäß Berechnung von aha betragen die Kosten bei insgesamt gleichbleibender Leistung 1.800.000 Euro.
Die neue Gebührenkalkulation beinhaltet die für 2026 bis 2027 zu erwartenden Kostensteigerungen, die in der als Anlage beigefügten Beschlussvorlage des Zweckverbandes erläutert werden. Neben den normalen Kostensteigerungen sind hohe Preis- und somit Kostensteigerungen in den Bereichen Immobilienbewirtschaftung, Technik, Energie, Fuhrpark und Materialien zu verzeichnen. Hinzu kommen unter anderem deutliche Steigerungen bei Abschreibungen, Zins- und Personalaufwendungen hinzu.
Neben der Fortführung begonnener Reinigungsprojekte beinhaltet die Gebührenkalkulation auch die gebührenfinanzierten Maßnahmen der Weiterentwicklung der hannoverschen Straßenreinigung und eine nachhaltige Stärkung durch die Kampagne Hannover sauber!; auch die nicht aus Gebühren finanzierten Sonderaufgaben der Straßenreinigung, z.B. Abfallahndung, Maßnahmen zur Beseitigung illegalen Abfalls, Sanktionierung von Littering und die Hannoccino-Kampagne werden fortgeführt.
Begründung des Antrages
Die Verbandsversammlung beschließt gemäß § 8 der Verbandsordnung des Zweckverbandes in Verbindung mit § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) über die Änderung der Straßenreinigungssatzung in der Landeshauptstadt Hannover und die Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühren. Für den Beschluss ist gemäß Verbandsordnung eine Weisung an die Vertreterin / den Vertreter des Verbandsmitgliedes Landeshauptstadt Hannover in der Verbandsversammlung erforderlich. Für die Weisung ist in diesem Fall ein Ratsbeschluss erforderlich, da der Rat der Landeshauptstadt Hannover gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 5 und 7 NKomVG über Satzungen und Verordnungen sowie die Erhebung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, und Steuern) und Umlagen beschließt.
Die Vertreterin / der Vertreter der Landeshauptstadt Hannover ist gemäß der Verbandsordnung des Zweckverbandes stimmberechtigt bei A-Entscheidungen (gemeinsame Aufgaben der Abfallentsorgung und Straßenreinigung; hierzu zählen unter anderem die Haushaltssatzung sowie der Wirtschaftsplan) und bei C-Entscheidungen (Aufgaben der Straßenreinigung; hierzu zählen unter anderem die Straßenreinigungsgebühren). Nicht stimmberechtigt ist die Vertreterin / der Vertreter bei B-Aufgaben, die nur die Abfallentsorgung betreffen und in die ausschließliche Zuständigkeit der Region Hannover fallen. Hierzu zählt unter anderem die Festlegung der Abfallgebühren.
20.21
Hannover / Sep 29, 2025