: Auch die nach besonderen Rechtsvorschriften zu bildenden Ratsausschüsse müsssen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer neu besetzt werden, sofern der Rat nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt. Für den Schulausschuss und die Werksausschüsse gilt dieses Besetzungsverfahren nur im Hinblick auf die Ratsfrauen und Ratsherren.
Der
Schulausschuss setzt sich nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Schulträgers und aus stimmberechtigten Vertretern der Schulen zusammen. Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Zahl der Vertreter der Schulen bestimmt der Schulträger. Jedoch müssen dem Schulausschuss
mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler angehören.Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
Die Schülervertreter/innen können noch nicht benannt werden. Der Schulausschuss muss zunächst ohne Schülervertreter/innen tagen.
Für das Berufungsverfahren gilt die Verordnung des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 17.10.1996. Danach werden die Vertreterinnen und Vertreter der Schulen von der Vertretungskörperschaft des Schulträgers nach Vorschlägen der zuvor genannten Gruppen berufen; die Vorschläge sind bindend.
Für die drei gemäß Geschäftsordnung des Rates aus 15 Mitgliedern bestehenden Werksausschüsse sind nach § 110 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen auch Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten der städtischen Eigenbetriebe zu wählen. Die Fachbereiche haben die genannten Beschäftigtenvertreter nach den erfolgten Wahlen mitgeteilt. Die dem Rat zustehenden 10 Sitze sind nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zu verteilen, sofern der Rat nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.
Dem Jugendhilfeausschuss gehören nach KJHG, der Satzung für das Jugendamt in der z.Z. gültigen Fassung und der Geschäftsordnung des Rates stimmberechtigt an:
a) 9 Mitglieder auf Vorschlag der Fraktionen
(Ratsfrauen oder Ratsherren und in der Jugendwohlfahrt erfahrene oder tätige Männer und Frauen)
b) 3 Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der freien Vereinigungen der
Jugendwohlfahrt
c) 3 Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der Jugendverbände.
Weitere 14 Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss mit beratender Stimme an, davon sind 9 Mitglieder gesetzlich vorgeschrieben sowie 5 aufgrund der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Hannover zu berufen.
Darüber hinaus ist jede Fraktion bzw. Gruppe, auf die bei der Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist, berechtigt, je ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die stimmberechtigten Mitglieder müssen zum Rat wählbar sein. Bei den von den Jugendverbänden vorgeschlagenen Mitgliedern und Stellvertretern genügt es, wenn sie das 18. Lebenjahr vollendet und ihre Hauptwohnung in der Landeshauptstadt Hannover haben. Die Fraktionen können bestimmen, dass sich die Stellvertreter untereinander vertreten.
Die Sitze der zu a) zu benennenden Mitglieder werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt. Die Sitze unter b) und c) werden auf Vorschlag der freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und der Jugendverbände besetzt, dafür ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.
Zu 3: Die Amtszeit der Mitglieder der in der Anlage, Seiten 27-91( es sind nur die Seiten beigefügt, deren Gremien am 23.11.2006 im Rat noch zu behandeln sind), aufgeführten Kommissionen, Beiräte und anderen Gremien ist in der Regel auf die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft abgestellt, so dass diese jetzt ebenfalls neu zu besetzen sind. Sofern die Amtszeit nicht der Wahlperiode des Rates entspricht, wird darauf bei jedem einzelnen Gremium gesondert hingewiesen. Die Sitzverteilung ist, sofern der Rat nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt, ebenfalls in begrenztem Umfang nach dem Verfahren Hare/Niemeyer vorzunehmen.
Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird die Abkürzung GRÜNE verwendet.