: Auch die nach besonderen Rechtsvorschriften zu bildenden Ratsausschüsse müsssen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer neu besetzt werden, sofern die Ratsfrauen und Ratsherren nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließen. Für den Schulausschuss und die Werksausschüsse und den Grundstücksverkehrsausschuss gilt dieses Besetzungsverfahren nur im Hinblick auf die Ratsfrauen und Ratsherren.
Der
Schulausschuss setzt sich nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Schulträgers und aus stimmberechtigten Vertretern der Schulen zusammen. Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Zahl der Vertreter der Schulen bestimmt der Schulträger. Jedoch müssen dem Schulausschuss
mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler angehören. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
Für das Berufungsverfahren gilt die Verordnung des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 17.10.1996. Danach werden die Vertreterinnen und Vertreter der Schulen von der Vertretungskörperschaft des Schulträgers nach Vorschlägen der zuvor genannten Gruppen berufen; die Vorschläge sind bindend.
Für die drei gemäß Geschäftsordnung des Rates aus 15 Mitgliedern bestehenden Werksausschüsse sind nach § 110 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen auch Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten der städtischen Eigenbetriebe zu wählen. Der Fachbereich Personal und Organisation hat die genannten Beschäftigtenvertreter nach den erfolgten Wahlen mitgeteilt. Die dem Rat zustehenden 10 Sitze sind nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zu verteilen, sofern der Rat nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.
Dem Jugendhilfeausschuss gehören nach KJHG, der Satzung für das Jugendamt in der z.Z. gültigen Fassung und der Geschäftsordnung des Rates stimmberechtigt an:
a) 9 Mitglieder auf Vorschlag der Fraktionen un der Gruppe (nach Losentscheid) (Ratsfrauen oder Ratsherren und in der
Jugendwohlfahrt erfahrene oder tätige Männer und Frauen)
b) 3 Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der freien Vereinigungen der
Jugendwohlfahrt
c) 3 Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der Jugendverbände.
Weitere 14 Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss mit beratender Stimme an, davon sind 9 Mitglieder gesetzlich vorgeschrieben sowie 5 aufgrund der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Hannover zu berufen.
Darüber hinaus ist die Fraktion bzw. die Gruppe, auf die bei der Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist, berechtigt, je ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die stimmberechtigten Mitglieder müssen zum Rat wählbar sein. Bei den von den Jugendverbänden vorgeschlagenen Mitgliedern und Stellvertretern genügt es, wenn sie das 18. Lebenjahr vollendet und ihre Hauptwohnung in der Landeshauptstadt Hannover haben. Die Fraktionen können bestimmen, dass sich die Stellvertreter untereinander vertreten.
Die Sitze der zu a) zu benennenden Mitglieder werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt. Die Sitze unter b) und c) werden auf Vorschlag der freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und der Jugendverbände besetzt, dafür ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.
Beim Umlegungsausschuss ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich, da die Sitze der Ratsfrauen und Ratsherren an die Funktion von Ausschussvorsitzen und stellvertreternden Ausschussvorsitzen des Ausschusses für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten, des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Rechnungsprüfung und des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses gekoppelt sind.
Zu 3: Die Amtszeit der Mitglieder der in der Anlage, Seiten 26-91, aufgeführten Kommissionen, Beiräte und anderen Gremien ist in der Regel auf die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft abgestellt, so dass diese jetzt ebenfalls neu zu besetzen sind. Sofern die Amtszeit nicht der Wahlperiode des Rates entspricht, wird darauf bei jedem einzelnen Gremium gesondert hingewiesen. Die Sitzverteilung ist, sofern der Rat nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt, ebenfalls in begrenztem Umfang nach dem Verfahren Hare/Niemeyer vorzunehmen.
Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird die Abkürzung GRÜNE verwendet.