Drucksache Nr. 2064/2007 N1 E1:
Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
An die Geschäftsordnungskommission (zur Kenntnis)
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Ergänzung
2064/2007 N1 E1
1
 

Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen

Antrag

Auf die Beschlussdrucksache Nr. 2064/2007 N1 wird verwiesen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Auf die Beschlussdrucksache Nr. 2064/2007 N1 wird verwiesen.

Kostentabelle

Auf die Beschlussdrucksache Nr. 2064/2007 N1 wird verwiesen.

Begründung des Antrages


Auf die Beschlussdrucksache Nr. 2064/2007 N1 wird verwiesen. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

Die Beschlussdrucksache Nr. 2064/2007 N1 wurde am 20.09.2007 mit Vertretern des Nds. Innenministeriums und des Nds. Justizministeriums besprochen. Im Anschluss an dieses Gespräch hat das Nds. Innenministerium noch einmal schriftlich zu der Beschlussdrucksache Stellung genommen. Zusammengefasst stellt sich der Standpunkt der Aufsichtsbehörde wie folgt dar:

- Das Nds. Innenministerium begrüßt ausdrücklich, dass der Rat der Landeshauptstadt das Bespiel gebende Vorhaben verfolgt, eine Regelung für die Annahme unentgeltlicher Leistungen zu beschließen. Das Innenministerium sieht keinen Anhaltspunkt, die Ratsvorschrift zur Annahme unentgeltlicher Leistungen aus rechtlicher Sicht zu beanstanden. Insbesondere vertritt auch das Innenministerium die Auffassung, dass es sich bei der Ratsvorschrift um eine Angelegenheit handelt, die der Rat in eigener Zuständigkeit regeln kann.

- Das Innenministerium hält es für sachgerecht, dass sich die Ratsvorschrift an den Verwaltungsvorschriften zum Nds. Beamtengesetz orientiert. Zu der Abfassung der städtischen Regelung und zu ihrer Handhabung gibt das Innenministerium folgende Hinweise und Anregungen:
· Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorgaben und des Regelungszweckes der Ratsvorschrift, jeden Anschein einer Käuflichkeit zu vermeiden, empfiehlt das Innenministerium eine restriktive Handhabung bei der Genehmigung von Zuwendungen. Insbesondere schlägt das Innenministerium vor, dass die Weitergabe von Eintrittskarten an Dritte ausdrücklich untersagt wird.
Die Stadtverwaltung hat in dem Gespräch am 20.09. zum Ausdruck gebracht, dass es einer solchen Klarstellung nicht bedarf. Aus der Regelung in § 3 Abs. 4 lit. a) der Ratsvorschrift folgt, dass die Annahme einer Eintrittskarte nur dann genehmigungsfähig ist, wenn das Ratsmitglied an einer Veranstaltung, die einen Bezug zu seinem Mandat aufweist, teilnehmen möchte. Die Weitergabe von Eintrittskarten an Dritte ist damit von vornherein ausgeschlossen. Diese Verwendung kann in keinem Fall von der generellen Zustimmung gemäß § 4 Abs. 1 lit. b) der Ratsvorschrift gedeckt sein; eine Genehmigung im Einzellfall (§ 3) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
· Um den Eindruck zu vermeiden, dass mit dem Beschlussantrag zu 2) der Anwendungsbereich der generellen Zustimmung (§ 4 der Ratsvorschrift) erweitert werden soll, empfiehlt das Innenministerium, diejenigen, die freien Zutritt zu dem VIP-Bereich der AWD-Arena erhalten sollen, konkret zu benennen. Auch für diesen Änderungsvorschlag besteht aus Sicht der Stadtverwaltung keine Notwendigkeit. Aus der Begründung des Beschlussantrages zu 2) geht hervor, dass es allein darum geht, eine Grundlage für die bisherige Praxis zu schaffen. Der Kreis derjenigen, die zur Aufnahme und Pflege von mandatsbezogenen Kontakten an dem gesellschaftlichen Austausch im VIP-Bereich der AWD-Arena teilnehmen, ist nach dieser Praxis ausreichend bestimmt. Eine Änderung der bisherigen Praxis ist nicht vorgesehen.
· Das Innenministerium merkt an, dass nach § 331 Abs. 3 StGB eine rückwirkende Genehmigung die Strafbarkeit nur dann ausschließt, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzeigt und die zuständige Stelle sodann die Genehmigung erteilt. Dieser Rechtslage wird in der Begründung der Beschlussdrucksache mit dem Hinweis Rechung getragen, dass die ratsangehörigen Amtsträger alle Zuwendungen, die sie in der Vergangenheit angenommen haben, unverzüglich melden müssen. Ausgenommen hiervon sind solche Zuwendungen, die von der generellen Zustimmung gemäß § 4 der Ratsvorschrift erfasst sind. Diese Zuwendungen müssen in Zukunft nicht im Einzelnen zur Genehmigung angezeigt werden und können daher auch für die Vergangenheit ohne genaue Kenntnis des Rates generell genehmigt werden (Beschlussantrag zu 3). In Zweifelsfällen obliegt es dem ratsangehörigen Amtsträger, die Genehmigung einzuholen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 der Ratsvorschrift).
· Nach Auffassung des Innenministeriums sollte nach zwei Jahren überprüft werden, ob mit der Regelung zur Informationspflicht (§ 5 der Ratsvorschrift) eine ausreichende Transparenz hergestellt werden kann. Diese Einschätzung wird von der Stadtverwaltung geteilt. In dem Gespräch am 20.09. wurde deutlich, dass die Regelung in § 5 widerstreitenden Interessen gerecht werden muss. Einerseits muss der Rat in die Lage versetzt werden, bei Missbräuchen oder Fehlentwicklungen zu reagieren. Andererseits haben die betroffenen Ratsmitglieder, denen das Recht auf eine freie Mandatsausübung zusteht, ein nachvollziehbares Interesse daran, dass ihre mandatsbezogenen Kontakte nicht allgemein bekannt werden. Mit der in § 5 vorgesehenen Unterrichtung des Ratsvorsitzenden soll beiden Interessen gleichermaßen Rechnung getragen werden. Ob diese Lösung sachgerecht und praktikabel ist, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden, weil Erfahrungen mit vergleichbaren Regelungen nicht herangezogen werden können. Der Rat der Landeshauptstadt wird mit der vorgeschlagenen Ratsvorschrift eine neue Ebene der Korruptionsbekämpfung eröffnen, für die im parlamentarischen und kommunalen Bereich bislang keine Vorbilder existieren.


Die Stellungnahme des Innenministeriums vom 21.09.2007 ist als Anlage 1 beigefügt.
32.5 
Hannover / Sep 24, 2007