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1. die als Anlage 1 beigefügte
Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen zu beschließen,
2. zu beschließen, dass die unentgeltliche Teilnahme an Fußballspielveranstaltungen des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. im VIP-Bereich der AWD-Arena unter den Anwendungsbereich von § 4 Abs. 1 lit. b und c der
Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen fällt,
3. in der Vergangenheit gewährte Zuwendungen im Sinne von § 4 der
Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen zu genehmigen,
4. zu beschließen, dass die
Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen sinngemäß auch für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister gilt.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
1. Gemäß § 331 Strafgesetzbuch (StGB) wird ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Amtsträger im Sinne dieser Regelung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und diejenigen Ratsmitglieder, die auf Beschluss des Rates eine Stelle in einem Gremium besetzen, das keine Volksvertretung ist (z.B. in dem Aufsichtsrat eines kommunalen Versorgungsunternehmens). Der Bundesgerichtshof begründet seinen Standpunkt damit, dass diese Mandatsträger (im Folgenden: ratsangehörige Amtsträger) im Unterschied zu anderen Ratsmitgliedern konkrete Verwaltungsaufgaben auf kommunaler Ebene wahrnehmen, die nicht dem politischen Bereich zuzuordnen sind (Urt. v. 09.05.2006 – 5 StR 453/05).
Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass sich ratsangehörige Amtsträger strafbar machen können, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Mandatsausübung ohne rechtlich begründeten Anspruch von Dritten eine Leistung annehmen, die sie materiell oder immateriell in ihrer wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt. Gerechtfertigt und damit straffrei ist die Annahme des Vorteils gemäß § 331 Absatz 3 StGB nur dann, wenn der Rat als zuständige Behörde seine Zustimmung erteilt.
Mit der als Anlage 1 beigefügten
Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen soll dieser Rechtslage Rechnung getragen werden. In Anlehnung an die Verwaltungsvorschriften des Landes zu § 78 Niedersächsisches Beamtengesetz (Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 15.03.2005) und die städtische Dienstanweisung für die Annahme von Belohnungen und Geschenken bestimmt die Ratsvorschrift insbesondere, dass
· die Annahme von unentgeltlichen Leistungen grundsätzlich der Zustimmung des Rates bedarf,
· für die Erteilung der Zustimmung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen,
· bestimmte Zuwendungen grundsätzlich nicht angenommen werden dürfen und
· für einzelne Zuwendungen eine generelle Zustimmung gilt.
Um die Annahme von Zuwendungen für den Rat transparent zu machen und ihn in die Lage zu versetzen, die Praxis in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, sieht die Ratsvorschrift vor, dass der Ratsvorsitzende von den Zuwendungsempfängern jährlich eine Mitteilung über die angenommenen Leistungen erhält (§ 5).
Im Sinne einer Gleichbehandlung beim Umgang mit unentgeltlichen Leistungen soll die Ratsvorschrift für alle Ratsmitglieder Anwendung finden.
2. Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. überlässt der Landeshauptstadt jedes Jahr unentgeltlich mehrere Dauerkarten für Plätze in der AWD-Arena. Die Stadtverwaltung stellt diese Karten durch das Büro des Oberbürgermeisters ausgewählten Ratsmitgliedern zur Verfügung, um ihnen die Aufnahme und Pflege von mandatsbezogenen Kontakten anlässlich der Fußballspielveranstaltungen zu ermöglichen. Bei den Ratsmitgliedern handelt es sich zum einen um die Mitglieder des Sportausschusses und zum anderen um die (dem Verwaltungsausschuss angehörenden) Vorsitzenden der Ratsfraktionen.
Diese Praxis, die seit vielen Jahren unbeanstandet ausgeübt wird, ist seit Juli diesen Jahres Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Um jeden Verdacht einer strafbaren Handlung auszuräumen, soll mit dem Antrag zu 2) klargestellt werden, dass die Teilnahme an den Fußballspielveranstaltungen zu den Tatbeständen zählt, die keiner gesonderten Zustimmung des Rates im Einzelfall bedürfen.
3. Mit dem Antrag zu 3) soll für die Vergangenheit die Annahme von unentgeltlichen Leistungen genehmigt werden, sofern die Voraussetzungen für eine generelle Zustimmung im Sinne von § 4 der
Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen erfüllt sind. Alle anderen Zuwendungen, die in der Vergangenheit angenommen worden sind, müssen die ratsangehörigen Amtsträger unverzüglich zur Vorlage an den Rat melden.
4. Mit dem Beschlussvorschlag zu 4) soll geregelt werden, dass für die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister die
Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen sinngemäß gilt. Für diese Anordnung ist der Rat in seiner Funktion als oberste Dienstbehörde zuständig. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung besteht bereits eine entsprechende Dienstanweisung.
Mit der Neufassung der Drucksache wird den Vorschlägen der Geschäftsordnungskommission Rechnung getragen, die Ratsvorschrift unmittelbar auf alle Ratsmitglieder zu beziehen und die Informationspflicht gemäß § 5 im Verhältnis zwischen Ratsmitgliedern und Ratsvorsitzendem zu begründen. Aufgrund dieser Änderungen der Ratsvorschrift ist der bisherige Beschlussantrag zu 5) nicht mehr erforderlich, soweit hiermit der Anwendungsbereich der (ursprünglich nur die ratsangehörigen Amtsträger betreffenden) Ratsvorschrift auf alle Ratsmitglieder erweitert wird. Der bisherige Beschlussantrag zu 4) entfällt mit der Neufassung von § 5 der Ratsvorschrift, weil die Ratsmitglieder nunmehr dem Ratsvorsitzenden unmittelbar (und nicht nur mittelbar über die Verwaltung) Bericht erstatten.