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Nachrichtlich:
- Ratsversammlung
Antragsteller(in):
SPD-Fraktion
SPD-Fraktion
An die Ratsversammlung (zur Kenntnis) |
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Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Welche finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Landeshauptstadt Hannover hätte es, wenn die Grundsteuerreform nicht, wie vom BVerfG gefordert, bis zum Ende d.J. verabschiedet würde, und welche finanziellen Auswirkungen hätte die Umsetzung des verständigten Gesetzentwurfes vom 1. Februar d.J.?
2. Welche Auswirkungen hätte eine Abschaffung der Grundsteuer, wie sie der niedersächsische CDU-Landesvorsitzende Bernd Althusmann fordert, auf den Haushalt der Landeshauptstadt Hannover, und wie könnte der von ihm geforderte Ersatz durch einen Zuschlag auf die Einkommensteuer aussehen?
Soweit es den Beteiligten gelingt, einen Gesetzesentwurf bis zum 31.12.2019 wirksam werden zu lassen, wird bis einschließlich 2024 eine Erhebung der Grundsteuer nach den bisherigen Parametern erfolgen können. Ab dem 01.01.2025 wäre dann das neue Grundsteuerrecht anzuwenden. Da übereinstimmend von einer aufkommensneutralen Umsetzung ausgegangen wird, wäre dann in Jahr 2025 die Grundsteuer in der Höhe des Jahres 2024 zu erheben. Welcher Gesetzesentwurf letztlich umgesetzt wird, ist hierbei für die Höhe der Grundsteuer nur zweitrangig, da entsprechende Veränderungen der Bemessungsrundlage (derzeit der Grundsteuermessbeträge) durch die Anpassung der Hebesätze ausgeglichen werden sollen.
Frage 2: Welche Auswirkungen hätte eine Abschaffung der Grundsteuer, wie sie der niedersächsische CDU-Landesvorsitzende Bernd Althusmann fordert, auf den Haushalt der Landeshauptstadt Hannover und wie könnte der von ihm geforderte Ersatz durch einen Zuschlag auf die Einkommensteuer aussehen?
Die Einführung eines kommunalen Hebesatzzuschlages für die Einkommensteuer ist in den vergangenen Jahren mehrfach thematisiert worden. Bereits seit 2002 werden immer wieder Versuche unternommen, eine Neuordnung der Gemeindefinanzierung vorzunehmen und dabei die Gewerbesteuer abzuschaffen und durch ein Zuschlagsrecht der Gemeinden auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer zu ersetzen. Der Vorschlag von Herrn Althusmann bezieht sich ausschließlich auf die Einkommensteuer.
Hinsichtlich der Einkommensteuer wäre aufgrund der Regelungen in den Art. 28 und Art. 105 Absatz 6 Grundgesetz ein einfaches Bundesgesetz ausreichend, welches allerdings der Zustimmung des Bundesrates bedarf, um den Gemeinden ein solches Recht einzuräumen. Für eine ggf. geplante Ausweitung des Zuschlagsrechtes auf die Körperschaftsteuer wäre eine Verfassungsänderung erforderlich.
Allerdings sprechen aus Sicht der LHH zahlreiche Argumente gegen eine Abschaffung der Grundsteuer bzw. deren Ersatz durch einen Zuschlag auf die Einkommenssteuer.
Die Grundsteuer garantiert stabile Erträge und ermöglicht somit ein hohes Maß an Planungssicherheit bei der Aufstellung des städtischen Haushaltes an der Stelle und unterliegt nicht Schwankungen wie ein Zuschlag auf die eher als volatil anzusehende Einkommenssteuer. Die Einkommensteuer dagegen weißt eine hohe Konjunkturanfälligkeit auf. Aus Sicht der LHH wäre eine weitere, konjunkturanfällige Steuer zur Finanzierung der Kommunalfinanzen abzulehnen.
Auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten wäre ein Zuschlag auf die Einkommensteuer abzulehnen, da Gewerbebetriebe im Regelfall nicht der Einkommensteuer unterliegen, sie zahlen Körperschaftsteuer und wären damit nicht heranzuziehen, die Betriebe würden also auf Kosten der Einkommensteuerpflichtigen entlastet.
Kommunen mit aktuell höheren Grundsteuerhebesätzen müssten zur Sicherstellung des Aufkommens tendenziell höhere Einkommensteuerzuschlagssätze festlegen, dies würde zwangsläufig zu Abwanderungstendenzen in Kommunen mit niedrigeren Zuschlagssätzen führen und einen Kannibalisierungseffekt unter den Kommunen auslösen.
Der dadurch entstehende bürokratische Mehraufwand spricht aus Sicht der Verwaltung ebenfalls gegen die Lösung von Herrn Althusmann.
Insgesamt birgt der Vorschlag an diversen Stellen wesentliche Gefahren für das kommunale Steueraufkommen bei gleichzeitiger wesentlicher Aufwandserhöhung bei den Kommunen.
Frage 3: Hat die Landeshauptstadt Hannover Vorkehrungen getroffen, um einen Ausfall der Grundsteuer zu kompensieren, sollte die geforderte Neuregelung nicht getroffen werden, und wenn ja, welche?
Grundsätzlich besteht aber die Erwartung, dass bei einem Ausfall der Grundsteuer eine vollständige Kompensation durch den Bund und bzw. oder die Länder erfolgt.