Drucksache Nr. 2057/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu Elterninitiativen im Spannungsfeld von Raumanforderungen und dem Hannoverschen Immobilienmarkt
in der Ratssitzung am 26.09.2019, TOP 2.3.

Inhalt der Drucksache:

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2057/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu Elterninitiativen im Spannungsfeld von Raumanforderungen und dem Hannoverschen Immobilienmarkt
in der Ratssitzung am 26.09.2019, TOP 2.3.

Die Entwicklung auf dem Immobilienmarkt und die steigenden Mietpreise machen auch vielen Elterninitiativen zu schaffen. Insbesondere in den dichtbebauten zentralen Stadtteilen droht die Kinderbetreuungssituation sich zu verschlechtern. Wenn eine Elterninitiative aus den bisherigen Räumen (z.B. durch Kündigung) ausziehen muss, droht regelmäßig das Aus, da sich aufgrund von gestiegenen Anforderungen (insb. zur Größe des Außengeländes) keine geeigneten neuen Räumlichkeiten finden lassen. Gleichzeitig zahlen viele Investor*innen bei Neubauten lieber eine Ablöse, als eigentlich vorgesehene neue Räumlichkeiten für Kinderbetreuung zu schaffen, da die Räume anderweitig teurer vermietet werden können.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Ist der Verwaltung bekannt, warum die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen für die Anforderungen für Kindergärten bezüglich des Außengeländes nicht angewendet werden?

2. Wäre aus Sicht der Verwaltung ein Verzicht auf die Möglichkeit, anstelle neuer Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu schaffen, eine Ablöse zu zahlen oder eine Anhebung des Ablösebetrags zielführend um mehr neue Räumlichkeiten für Kinderbetreuung zu realisieren?

3. Welche erprobten, experimentellen oder vorstellbaren Möglichkeiten gibt es, Außengelände zur Verfügung zu stellen, auch wenn diese nicht direkt Bestandteil des Mietvertrages einer Elterninitiative sind (bspw. das temporäre Bereitstellen von Fußgängerzonen, Parkgelände o.ä.)?

Dr. Freya Markowis
Fraktionsvorsitzende

Text der Antwort

Vorbemerkungen:
Für die Erteilung der Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung für Kinder gemäß § 45 SGB VIII in Verbindung mit dem § 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder das Niedersächsische Kultusministerium ist das Landesjugendamt zuständig und nicht der Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover.

Frage 1: Ist der Verwaltung bekannt, warum die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmereglungen für die Anforderungen für Kindergärten bezüglich des Außengeländes nicht angewendet werden?

Die zulässige Größe der Außenflächen von Kindertagesstätten ist in § 1 Abs. 2 Ziffer 4. der 1. DV-KiTaG geregelt. Danach kann nur das Landesjugendamt Ausnahmen von der Mindestgröße von 12 qm pro Kind zulassen. Dies ist in der Landeshauptstadt Hannover auch in einigen begründeten Einzelfällen bis auf ein Mindestmaß von 8 qm pro Kind erfolgt. Die Landeshauptstadt Hannover hat jedoch diesbezüglich keinen eigenen Gestaltungsspielraum.

Frage 2: Wäre aus Sicht der Verwaltung ein Verzicht auf die Möglichkeit, anstelle neuer Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu schaffen, eine Ablöse zu zahlen oder eine Anhebung des Ablösebetrags zielführend um mehr neue Räumlichkeiten für Kinderbetreuung zu realisieren?

Die Stadt kann gegenüber „Planungsbegünstigten“ nur Folgekosten für städtebauliche Maßnahmen geltend machen, die Voraussetzung oder Folge eines geplanten Vorhabens sind. Zur entsprechenden Umsetzung besteht hierzu das am 26.01.2016 vom Rat beschlossene städtische Infrastrukturkostenkostenkonzept (DS-Nr. 1928/2018).

Aufgrund des jeweiligen Bauvorhabens, für welches Planungsrecht geändert oder neu geschaffen werden muss, ergibt sich in der Regel ein zusätzlicher Bedarf an Krippen- bzw. Kindergartenplätzen (für unter bzw. über 3-jährige Kinder), der in den bestehenden Kindertagesstätten nicht gedeckt werden kann. Nach dem Infrastrukturkonzept wären die der Stadt hierfür anfallenden kausalen Folgekosten vom jeweiligen Investor – als Planungsbegünstigtem – zu ersetzen. Eine (bloße) Anhebung des Ablösebetrages entspräche nicht dem Prinzip der Folgekosten.

Der Investor kann sich aber auch entschließen, ein eigenes Angebot für die Kindertages-stättenversorgung vorzuhalten und damit den vom Vorhaben ausgelösten Bedarf unmittelbar selbst abzudecken. Er muss sich dann verpflichten, im Zuge der Baumaßnahmen eine Kindertagesstätte zu errichten und diese anschließend für mindestens 25 Jahre zu betreiben bzw. betreiben zu lassen. Die Verpflichtung zur Errichtung der Kindertagesstätte wird u. a. durch eine Bürgschaft gesichert, mit der die Stadt gegebenenfalls in der Lage ist, die erforderlichen Kindertagesstättenplätze selbst herzustellen. Abzulösende Folgekosten entstehen bei dieser Alternative für die Stadt nicht.

Frage 3: Welche erprobten, experimentellen oder vorstellbaren Möglichkeiten gibt es, Außengelände zur Verfügung zu stellen, auch wenn diese nicht direkt Bestandteil des Mietvertrages einer Elterninitiative sind (bspw. das temporäre Bereitstellen von Fußgängerzonen, Parkgelände o.ä.)?

In der Regel muss das abgezäunte Außengelände direkt an die Kindertagesstätte angrenzen. Die 1. DV-KiTaG lässt keinen Gestaltungsspielraum bezüglich der Nutzung von Fußgängerzonen bzw. Parkflächen zu.