Drucksache Nr. 2056/2016:
Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen, Ratsherren, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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2056/2016
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Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen, Ratsherren, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,


die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen, Ratsherren, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen vom 15.02.2001 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.09.2007) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle


Die Verwaltung rechnet mit voraussichtlichen Mehrkosten in Höhe von 350.000 €. Die tatsächlich entstehenden Mehrkosten hängen von der künftigen personellen Zusammensetzung des Rates und der Stadtbezirksräte ab, insbesondere im Hinblick auf zu gewährenden Verdienstausfall und Nachteilsausgleich.

Begründung des Antrages


Gemäß §§ 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) haben die in einer Gemeinde ehrenamtlich oder als gewählte Mitglieder des Rates oder der Stadtbezirksräte tätigen Personen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Die Entschädigung besteht aus dem Ersatz der Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Nach § 55 NKomVG kann die Entschädigung nach Maßgabe einer Satzung auch pauschaliert gewährt, ganz oder teilweise als Sitzungsgeld gezahlt sowie für besondere Funktionen erhöht werden; die Entschädigung muss angemessen sein.

Die durch das niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport nach § 55 Abs. 2 NKomVG berufene Entschädigungskommission hat im April 2016 Empfehlungen zur Ausgestaltung der Art und Höhe der Entschädigungen für kommunale bzw. ehrenamtliche Mandatsträger für die zum 01.11.2016 beginnende Wahlperiode gegeben. Diese Empfehlungen sind als Anlage 3 beigefügt.

Gegenüber den in der bislang geltenden Entschädigungssatzung vom 15.02.2001 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.09.2007) geregelten Beträgen gehen die aktuellen Empfehlungen der Entschädigungskommission 2016 für Gemeinden in der Größenordnung der Landeshauptstadt Hannover von zum Teil deutlich höheren Entschädigungsbeträgen für die Mandatsträger aus.

Soweit die geltenden Regelungen der Entschädigungssatzung weitere Entschädigungs- bzw. Höchstbeträge und Pauschalen festsetzen, stammen diese ebenfalls noch aus dem Jahr 2001 und sind seither nicht mehr angepasst worden.

Dies haben die Fraktionen des Rates der Landeshauptstadt sowie Ratsherr Hillbrecht als Einzelvertreter zum Anlass genommen, die Verwaltung mit interfraktionellem Schreiben vom 11.08.2016 um Erarbeitung einer Verwaltungsvorlage zur Änderung der Entschädigungs- satzung zu bitten.

Im Einzelnen werden orientiert an den Empfehlungen der Entschädigungskommission angepasste Aufwandsentschädigungsbeträge für §§ 3, 4 beziffert. Ergänzend hierzu haben sich die Ratsfraktionen in der GOK am 01.09.2016 auf eine Konkretisierung der Entschädigungsbeträge für Mitglieder und Funktionsträger der Stadtbezirksräte verständigt, die ebenfalls in der geänderten Entschädigungssatzung zu berücksichtigen sind. Ferner wird die Verwaltung um Prüfung einer Anpassung der Verdienstausfallpauschalen bzw. Pauschalstundensätze (§ 2 Abs. 1 und 3) sowie der Aufwandsentschädigungen der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder sowie der Mitglieder des Umlegungsaus- schusses und für Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige (§§ 6, 7) gebeten. Die Änderungen sollen zu Beginn der neuen Ratsperiode am 01.11.2016 in Kraft treten.

Mit dem als Anlage 1 beigefügten Satzungsentwurf kommt die Verwaltung dieser Bitte nach.

In §§ 3 und 4 sind die im o.g. interfraktionellen Schreiben vorgegebenen Aufwandsentschädigungsbeträge nach Maßgabe der Absprache in der GOK am 01.09.2016 übernommen worden.

Die Verwaltung schlägt vor, die Aufwandsentschädigungssätze der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder sowie der Mitglieder des Umlegungsausschusses und für Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige in den §§ 6 und 7 Abs. 1, 2 entsprechend der Erhöhung der Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder in § 3 (um ca. 10 %) anzupassen. Dieser Vorschlag beruht auf der Erwägung, dass durch eine entsprechende Anhebung die Angemessenheit der Aufwandsentschädigungen im Verhältnis der Entschädigungsberechtigten untereinander erhalten bleibt.

Mit der zu § 7 Abs. 3 vorgeschlagenen Änderung wird die Entschädigung ehrenamtlicher Mitarbeit im sozialen Bereich unter Berücksichtigung der vom Rat mit DS 2217/2005 N1 beschlossenen Förderkriterien, insbesondere der vielfältigen ehrenamtlichen Tätigkeitsfelder, konkretisiert und weitestgehend neugefasst. Die vorgeschlagenen Beträge erhöhen angemessen die nach Maßgabe des o.g. Ratsbeschlusses seit dem 01.04.2006 gewährten Entschädigungen, die seitdem nicht mehr angepasst wurden.

Ferner wird vorgeschlagen, die Höchstbetragsbegrenzungen für den nach § 2 Abs. 1, 4 erstattungsfähigen Verdienstausfallersatz, die Pauschalstundensätze für den nach § 2 Abs. 3 zu gewährenden Nachteilsausgleich sowie den Höchstbetrag für die nach § 8 erstattungsfähigen Kinderbetreuungskosten ebenfalls entsprechend der Erhöhung der Entschädigungssätze der Ratsmitglieder in § 3 (um ca. 10 %) anzuheben. Diese Anhebung vollzieht die durchschnittliche Einkommensentwicklung der letzten Jahre moderat nach und gewährleistet zudem eine gleichmäßige Anpassung sämtlicher satzungemäß zu gewährender Entschädigungsleistungen. Entsprechend wird die in § 9 Abs. 2 gewährte Fahrtkostenpauschale angehoben.

Die sich aus den vorgenannten Anpassungen rechnerisch ergebenden Beträge sind zur besseren Handhabbarkeit auf 50-Centbeträge bzw. volle Eurobeträge gerundet worden.

Bei Gelegenheit dieser Satzungsänderung empfiehlt die Verwaltung dem Rat weitere Konkretisierungen bzw. Klarstellungen des Satzungstextes:

Der Verwaltungsvorschlag berücksichtigt in § 2 Abs. 3 die Empfehlung der Entschädigungs- kommission zur Konkretisierung des Nachteilsausgleichs. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 NKomVG kann ein Nachteilsausgleich denjenigen gewährt werden, die keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können und denen durch die Mandatstätigkeit bzw. ehrenamtliche Tätigkeit ein besonderer Nachteil im Bereich der Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich entsteht. Da im System des Entschädigungsrechts grundsätzlich kein Ersatz für die zumutbare Nachholung häuslicher bzw. beruflicher Tätigkeiten (entgangene Freizeit) geleistet wird – und ein vergleichbarer Anspruch bei sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit, z.B. in Vereinen, nicht besteht –, ist der Ausgleich nur in Ausnahmefällen eines „besonderen Nachteils“ gerechtfertigt, der in § 2 Abs. 3 Sätze 4 und 5 nunmehr entsprechend konkretisiert wird. Ebenso folgt die Begrenzung der Anzahl der entschädigungsfähigen Stunden auf acht Stunden je Tag in § 2 Abs. 3 Satz 3 der gleichlautenden Empfehlung der Entschädigungskommission.

Weiterhin sind in § 7 diejenigen Absätze entfallen, die sich auf Ehrenbeamtinnen/ Ehrenbeamte bzw. ehrenamtlich Tätige bezogen, die im Zuge eines Aufgabenübergangs auf die Region Hannover oder durch Aufgabenfortfall nicht mehr ehrenamtlich für die Landeshauptstadt Hannover tätig sind.

Ferner wird in § 8 wird als Satz 3 klarstellend geregelt, unter welchen Voraussetzungen die „Notwendigkeit“ für Aufwendungen zur Kinderbetreuung vermutet wird. Diese Regelung entspricht der bereits langjährigen Verwaltungspraxis, d.h. eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Die sonstigen Änderungen sind redaktioneller Art bzw. dienen allein der sprachlichen Anpassung des Satzungswortlauts an den aktuellen Gesetzeswortlaut.

Die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung der Entschädigungssatzung sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse gekennzeichnet und dort in der rechten Spalte erläutert.
30.1  / 18.60
Hannover / 19.09.2016