Drucksache Nr. 2051/2005:
GENAMO Gesellschaft zur Entwicklung des Naherholungsgebietes Misburg-Ost mbH - Änderung des Gesellschaftsvertrages

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
1. In den Ausschuss für
Umweltschutz und Grünflächen
2. In den Ausschuss für Haushalt,
Finanzen u. Rechnungsprüfung
3. In den Verwaltungsausschuss
 
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2051/2005
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GENAMO Gesellschaft zur Entwicklung des Naherholungsgebietes Misburg-Ost mbH - Änderung des Gesellschaftsvertrages

Antrag,

den Stimmführer der Landeshauptstadt Hannover in der Gesellschafter- versammlung der GENAMO anzuweisen, der Änderung des § 10 – Jahresabschluss - des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte werden bei diesem Sachverhalt nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit der Auflösung der Bezirksregierung zum 31.12.2004 wurden die Bestimmungen in der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) im Hinblick auf die Prüfung der Jahresab- schlüsse bei kleinen Kapitalgesellschaften geändert. Die Jahresabschlussprüfung von privatrechtlichen kommunalen Unternehmen gemäß § 124 i. V. m. § 123 NGO obliegt nunmehr dem für die Gemeinde zuständigen Rechnungsprüfungsamt. Für mittlere und große Kapitalgesellschaften gilt unverändert die Prüfung aufgrund anderer Rechtsvor- schriften, insbesondere § 316 HGB. Das zuständige Rechnungsprüfungsamt kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einen Dritten, z. B. einen Wirtschaftsprüfer, beauftragen oder zulassen, dass deren Beauftragung in seinem Einvernehmen durch das Unternehmen unmittelbar erfolgt. Die Kosten für die Jahresabschlussprüfung trägt das Unternehmen.

Das Rechnungsprüfungsamt der Landeshauptstadt Hannover hat entsprechend der oben dargelegten Möglichkeiten zugestimmt, dass im Gesellschaftsvertrag der GENAMO die Prüfung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften des § 316 Handelsgesetzbuch (HGB) festgeschrieben wird. Damit ist die Gesellschaft verpflichtet, einen Wirtschaftsprüfer mit der Jahresabschlussprüfung zu beauftragen. Diese Regelung ist mit der Kommunal- aufsicht abgestimmt.

Mit dieser Regelung erfolgt im Hinblick auf die Jahresabschlussprüfung eine Gleichstellung der kleinen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften, indem bei der Prüfung der Jahresabschlüsse für alle Gesellschaften – unabhängig von der Größe – die Vorschriften des § 316 HGB für große Kapitalgesellschaften anzuwenden sind. Durch die Anwendung der gleichen Prüfungsstandards wird die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse sichergestellt.

Der Gesellschaftsvertrag soll deshab wie folgt geändert werden:

Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zur Entwicklung des Naherholungsgebietes Misburg-Ost mbH (GENAMO)


alte Fassung
neue Fassung
§ 10
Jahresabschluss
Jahresabschluss
(1)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
unverändert
(2)
Der Jahresabschluss ist jeweils innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres von der Geschäftsführung aufzustellen.
unverändert
(3)
Der Jahresabschluss ist gem. § 124 der Niedersächsischen Gemeindeordnung nach den Vorschriften über die Jahresabschlussprüfung für Eigenbetriebe zu prüfen.
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind unabhängig von der Größe der Gesellschaft die Vorschriften des § 316 HGB für große Kapitalgesellschaften anzuwenden.

Der Landeshauptstadt Hannover stehen die Rechte nach § 53 Haushaltsgrund- sätzegesetz (HGrG) zu. Der Auftrag des Abschlussprüfers hat sich auch auf diese Vorschrift zu erstrecken.

Der Kommunalaufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes zu übersenden.

(4)
Den für die Landeshauptstadt Hannover zuständigen Prüfungseinrichtungen wer- den die in § 54 des Haushaltsgrundsätze- gesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
Dem für die Landeshauptstadt Hannover zuständigen Rechnungsprüfungsamt werden die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.


Die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf des Beschlusses der Gesellschafterversammlung.
20.2 
Hannover / Oct 7, 2005