Anfrage Nr. 2045/2010:
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Gebührenerhebung Residenzpflicht

Inhalt der Drucksache:

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Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Gebührenerhebung Residenzpflicht

Für Asylsuchende und Geduldete gilt in Deutschland die Residenzpflicht – die Betroffenen werden einem Landkreis (bzw. der Region Hannover oder der LH Hannover) zugeteilt und dürfen diesen in der Regel nicht verlassen. Es besteht aber die Möglichkeit eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen der räumlichen Beschränkung einer Duldung (§ 12 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz) zu beantragen.

Für die Erteilung einer solchen Reiseerlaubnis wurden von den Ausländerbehörden oftmals Gebühren erhoben. Diese sind laut Urteil vom 26.02.2010 des Verwaltungsgerichts Halle (Az.: 1 A 395/07 HAL) nicht zulässig. Auch laut Werner Ibendahl, Niedersächsisches Ministerium des Innern, seien Gebühren für diese Genehmigungen „in der Gebührenordnung gar nicht vorgesehen“ (taz, 10.08.2010).


Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Wurden in der Vergangenheit Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen der räumlichen Beschränkung einer Duldung von der LH Hannover (§ 12 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz) erhoben, in wie vielen Fällen und in welcher Höhe?

2. Wurde das Urteil des VG Halle, dass für die Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen der räumlichen Beschränkung einer Duldung (§ 12 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz) keine Gebühren zu erheben sind, zur Kenntnis genommen und wann wurde dies umgesetzt?

3. Für welche weiteren Verwaltungsvorgänge werden von Asylsuchenden und Geduldeten Gebühren erhoben und in welcher Höhe jeweils und wie viele Reiseerlaubnisse nach § 12 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz wurden beantragt und wie viele davon erteilt?




Lothar Schlieckau
Fraktionsvorsitzender