: Auch die nach besonderen Rechtsvorschriften zu bildenden Ratsausschüsse müssen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer neu besetzt werden, sofern die Ratsfrauen und Ratsherren nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließen. Für den Schulausschuss, die Betriebsausschüsse und den Grundstücksverkehrsausschuss gilt dieses Besetzungsverfahren nur im Hinblick auf die Ratsfrauen und Ratsherren.
Der
Schulausschuss setzt sich nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Schulträgers und aus stimmberechtigten Vertretern der Schulen zusammen. Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Zahl der Vertreter der Schulen bestimmt der Schulträger. Jedoch müssen dem Schulausschuss
mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler angehören. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
Für das Berufungsverfahren gilt die Verordnung des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 17.10.1996. Danach werden die Vertreterinnen und Vertreter der Schulen von der Vertretungskörperschaft des Schulträgers nach Vorschlägen der zuvor genannten Gruppen berufen; die Vorschläge sind bindend.
Dem Jugendhilfeausschuss gehören nach KJHG, der Satzung für das Jugendamt in der z.Z. gültigen Fassung und der Geschäftsordnung des Rates stimmberechtigt an:
a) 9 Mitglieder auf Vorschlag der Fraktionen (Ratsfrauen oder Ratsherren und in der Jugendwohlfahrt erfahrene oder tätige Männer und Frauen)
b) 3 Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der freien Vereinigungen der
Jugendwohlfahrt
c) 3 Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der Jugendverbände.
Weitere 14 Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss mit beratender Stimme an, davon sind 9 Mitglieder gesetzlich vorgeschrieben sowie 5 aufgrund der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Hannover zu berufen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die stimmberechtigten Mitglieder müssen zum Rat wählbar sein. Die Fraktionen können bestimmen, dass sich die Stellvertreter untereinander vertreten.
Die Sitze der zu a) zu benennenden Mitglieder werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt.
Die Amtszeit der Mitglieder der in der Anlage 1, Seiten 8-12, aufgeführten Kommissionen ist auf die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft abgestellt. Die Sitzverteilung ist, sofern der Rat nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt, ebenfalls nach dem Verfahren Hare/Niemeyer vorzunehmen.