Drucksache Nr. 2040/2011 N1:
Bildung der Ausschüsse und anderer Gremien

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 17.11.2011: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
  • 17.11.2011: Ratsversammlung: 1. zu 4.18, Ausschuss für Integration, Europa und Internationale Kooperation, einstimmiger Beschluss wegen Abweichung von der Vorgabe nach § 71 Abs. 7 NKomVG, dass 2/3 der Ausschussmitglieder Ratsfrauen und Ratsherren sein sollen. 2. Einstimmiger Feststellungsbeschluss des Rates nach § 71 Abs 5 NKomVG über die Besetzung der nachträglich benannten Mitglieder der Ratsausschüsse und der Vergabekommission. 3. zu 6.8.1., Beirat der Deutschen Messe AG, Abweichung von der Besetzung nach Hare/Niemeyer einstimmig beschlossen. 4. Einstimmiger Beschluss des Rates über die in der Anlage 1 zu Drucks. Nr. 2040/2011 N1 aufgeführten Gremien mit der nachträglich vorgenommen Nachbenennung (zu 5.20.6., Kommission Sanierung Limmer, Besetzung des Grundmandates mit Ratsherr Wruck, DIE HANNOVERANER ). 5. Zur Kenntnisnahme der Besetzung der 15 Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze gemäß Anlage 2 der Drucks. Nr. 2040/2011 N1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Neufassung
2040/2011 N1
2
 

Bildung der Ausschüsse und anderer Gremien

Antrag,


1. die nach § 71 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Rates (GO) zu bildenden Ausschüsse nach dem Verfahren Hare/Niemeyer neu zu bilden
(Anlage 1 zu Drucks. Nr. 2040/2011 N1, Seiten 1-9),

2. der Besetzung der nach besonderen Rechtsvorschriften (§ 73 NKomVG) in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Rates zu bildenden Ratsausschüsse nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zuzustimmen (Verfahren Hare/Niemeyer beim Schulausschuss, dem Jugendhilfeausschuss, den Betriebsausschüssen und Grundstücksverkehrsausschuss im Hinblick auf die Ratsfrauen und Ratsherren)
(Anlage 1 zu Drucks. Nr. 2040/2011 N1, Seiten 10-15),

3. der Besetzung der in der Anlage, Seiten 16-32, zu dieser Drucksache aufgeführten Gremien nach § 71 Abs. 6 NKomVG zuzustimmen (begrenzte Anwendung des Verfahrens Hare/Niemeyer)
(Anlage 1 zu Drucks. Nr. 2040/2011 N1, Seiten 16-32).

Der Rat kann gemäß § 71 Abs. 10 NKomVG einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließen.

4. Die Besetzung der 15 Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze, wie in der Anlage 2 aufgeführt, zur Kenntnis zu nehmen.
(Anlage 2 zu Drucks. Nr. 2040/2011 N1)

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Berücksichtigung der Gender-Aspekte bei den Benennungen obliegt den Fraktionen und anderen Organisationen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages


Zu 1: Die vom Rat aufgrund des § 71 NKomVG zu bildenden Ausschüsse müssen nach Ablauf der Wahlperiode neu besetzt werden. Sie werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer gebildet, sofern der Rat nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.

Nach § 71 Abs. 4 NKomVG sind Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Ratsfrauen oder Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.
Zu 2: Auch die nach besonderen Rechtsvorschriften zu bildenden Ratsausschüsse müssen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer neu besetzt werden, sofern die Ratsfrauen und Ratsherren nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließen. Für den Schulausschuss, die Betriebsausschüsse und den Grundstücksverkehrsausschuss gilt dieses Besetzungsverfahren nur im Hinblick auf die Ratsfrauen und Ratsherren.

Der Schulausschuss setzt sich nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Schulträgers und aus stimmberechtigten Vertretern der Schulen zusammen. Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Zahl der Vertreter der Schulen bestimmt der Schulträger. Jedoch müssen dem Schulausschuss mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler angehören. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Die Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter finden Mitte November 2011 statt und können zurzeit noch nicht berücksichtigt werden.

Für das Berufungsverfahren gilt die Verordnung des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 17.10.1996. Danach werden die Vertreterinnen und Vertreter der Schulen von der Vertretungskörperschaft des Schulträgers nach Vorschlägen der zuvor genannten Gruppen berufen; die Vorschläge sind bindend.

Für die drei gemäß Geschäftsordnung des Rates aus 15 Mitgliedern bestehenden Betriebsausschüsse sind nach § 110 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen auch Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten der städtischen Eigenbetriebe zu wählen. Der Fachbereich Personal und Organisation hat die genannten Beschäftigtenvertreter nach den erfolgten Wahlen mitgeteilt. Die dem Rat zustehenden 10 Sitze sind nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zu verteilen, sofern der Rat nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.

Dem Jugendhilfeausschuss gehören nach KJHG, der Satzung für das Jugendamt in der z.Z. gültigen Fassung und der Geschäftsordnung des Rates stimmberechtigt an:

a) 9 Mitglieder auf Vorschlag der Fraktionen (Ratsfrauen oder Ratsherren und in der
Jugendwohlfahrt erfahrene oder tätige Männer und Frauen)

b) 3 Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der freien Vereinigungen der
Jugendwohlfahrt

c) 3 Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der Jugendverbände.

Weitere 14 Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss mit beratender Stimme an, davon sind 9 Mitglieder gesetzlich vorgeschrieben sowie 5 aufgrund der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Hannover zu berufen.
Darüber hinaus ist die Fraktion auf die bei der Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist, berechtigt, je ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die stimmberechtigten Mitglieder müssen zum Rat wählbar sein. Bei den von den Jugendverbänden vorgeschlagenen Mitgliedern und Stellvertretern genügt es, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Hauptwohnung in der Landeshauptstadt Hannover haben. Die Fraktionen können bestimmen, dass sich die Stellvertreter untereinander vertreten.

Die Sitze der zu a) zu benennenden Mitglieder werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt. Die Sitze unter b) und c) werden auf Vorschlag der freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und der Jugendverbände besetzt, dafür ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.

Beim Umlegungsausschuss ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich, da die Sitze der Ratsfrauen und Ratsherren an die Funktion von Ausschussvorsitzen und stellvertretenden Ausschussvorsitzen des Ausschusses für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten, des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Rechnungsprüfung und des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses gekoppelt sind.


Zu 3: Die Amtszeit der Mitglieder der in der Anlage 1, Seiten 16-32, aufgeführten Kommissionen, Beiräte und anderen Gremien ist in der Regel auf die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft abgestellt, so dass diese jetzt ebenfalls neu zu besetzen sind. Sofern die Amtszeit nicht der Wahlperiode des Rates entspricht, wird darauf bei jedem einzelnen Gremium gesondert hingewiesen. Die Sitzverteilung ist, sofern der Rat nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt, ebenfalls in begrenztem Umfang nach dem Verfahren Hare/Niemeyer vorzunehmen.

Zu 4: Gemäß § 71 Abs. 8 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i.V.m. § 37 Geschäftsordnung des Rates (GO) werden die Ausschussvorsitze den Fraktionen nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren zugeteilt. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsfrauen und Ratsherren. Der Rat kann einstimmig ein von dieser Regelung abweichendes Verfahren beschließen (§ 71 Abs. 10 NKomVG). Die stellvertretenden Vorsitze werden gemäß § 37 GO entsprechend aus dem Kreis der stimmberechtigten Ausschussmitglieder bestimmt. Die Fraktionen haben sich darauf verständigt, die unter 1. – 15. genannten Ausschüsse zu bilden und die vorgenannten Ausschussbezeichnungen festgelegt. Die o.g. Verteilung der Ausschussvorsitze wurde interfraktionell vereinbart. Die in § 71 Abs. 8 NKomVG vorgegebene Parität ist gewahrt. Über die Vergabe der stellvertretenden Ausschussvorsitze wurde ebenfalls zwischen der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine einvernehmliche Regelung getroffen. Eines ausdrücklichen Feststellungsbeschlusses der Besetzung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Vorsitze im Sinne des § 71 Abs. 5 NKomVG bedarf es nicht. Der Rat sollte jedoch von der Besetzung Kenntnis nehmen.



Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird die Abkürzung GRÜNE verwendet, für die Fraktion DIE HANNOVERANER die Abkürzung Hannoveraner.
18.60 
Hannover / 17.11.2011