Drucksache Nr. 2038/2006:
Änderung der Hauptsatzung

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Geschäftsordnungskommission
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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2038/2006
2
 

Änderung der Hauptsatzung

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Landesgesetzgeber hat mehrere Regelungen der Niedersächsischen Gemeindeordnung mit dem Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 22.04.2005 (Nds. GVBl. S. 110) und dem Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 15.11.2005 (Nds. GVBl. S. 352) geändert. Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt ist entsprechend anzupassen:
1. Gemäß § 39 a Satz 2 NGO kann jede Ratsfrau und jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen. Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 3 galt bislang darüber hinaus, dass jede Ratsfrau und jeder Ratsherr zum Zwecke der Überwachung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen kann. Mit dem Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 22.04.2005 wurde die Regelung zum Auskunftsanspruch zum Zwecke der Überwachung (§ 40 Abs. 3 Satz 3 NGO) gestrichen. § 5 Abs. 3 Satz 2 der Hauptsatzung ist entsprechend der gesetzlichen Neuregelung zu ändern.

2. Das so genannte Grundmandat in Ausschüssen ist nunmehr in § 51 Abs. 4 NGO geregelt (bislang Abs. 3). Die Verweisung in § 7 Abs. 1 c) der Hauptsatzung ist entsprechend anzupassen.
Unter Berücksichtigung der Neufassung von § 56 Abs. 3 Satz 3 NGO ist ferner die Vertretungsregelung für den Verwaltungsausschuss in § 7 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung zu ändern. Bislang galt nach der gesetzlichen Regelung und der gleich lautenden Vorschrift in der Hauptsatzung, dass sich Vertreterinnen und Vertreter, die der gleichen Fraktion oder Gruppe angehören, untereinander vertreten. Nach der gesetzlichen Neuregelung gilt nunmehr, dass sich Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, untereinander vertreten.
3. Gemäß § 55 c Abs. 3 Satz 1 NGO galt bislang, dass der Stadtbezirksrat zu allen wichtigen Fragen des eigenen und übertragenen Wirkungskreises, die den Stadtbezirk berühren, rechtzeitig zu hören ist. Da die Reichweite des Anhörungsrechtes umstritten war, hat der Landesgesetzgeber nunmehr zur Klarstellung geregelt, dass sich das Anhörungsrecht auf alle Fragen bezieht, die den Stadtbezirk in besonderer Weise berühren. § 10 Absatz 1 Satz 1 der Hauptsatzung ist entsprechend der gesetzlichen Neuregelung zu ändern.
Die bisherige und die neue Gesetzesregelung und die bisherige und die vorgeschlagene neue Satzungsregelung sind in der Anlage 2 dargestellt.
32.5 
Hannover / 11.10.2006