Drucksache Nr. 2037/2004:
Planfeststellungsverfahren für die Anpassung der Kreuzungsbauwerke
über den Mittellandkanal (MLK) in Misburg (MLK-km 172,216 bis km 172,284
Bereich Misburg-Süd)
- Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2037/2004
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Planfeststellungsverfahren für die Anpassung der Kreuzungsbauwerke
über den Mittellandkanal (MLK) in Misburg (MLK-km 172,216 bis km 172,284
Bereich Misburg-Süd)
- Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte

Antrag,

zu beschließen, gegen den Planfeststellungsbeschluss zum o. g. Planfeststellungsverfahren keine Klage zu erheben.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Stadt Hannover hat zum o. g. Planfeststellungsverfahren die am 15.02.2001 vom Verwaltungsausschuss beschlossene Stellungnahme (Drucksache Nr. 160/2001) abgegeben.

Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte (WSD) hat mit Beschluss vom 13.09.2004 unter teilweiser Berücksichtigung der städtischen Stellungnahme das o. g. Vorhaben planfestgestellt. Der Beschluss ist am 20.09.2004 in der Bauverwaltung eingegangen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Eingang Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine Klage gegen diesen Beschluss hat keine aufschiebende Wirkung.



Den Forderungen und Einwänden der Stadt im Planfeststellungsverfahren wurde weitgehend gefolgt. Abgelehnt wurden zwei Forderungen:

· Der an die Brücke als Kragarm angehängte Rad-/Gehweg wird entsprechend dem Bestand nur mit 1,50 m statt 2,00 m vorgesehen, da eine Mehrbreite zu erheblichen anteiligen Kosten durch die Stadt führen würde. Eine finanzielle Beteiligung wurde von der Stadt aber abgelehnt.

· Eine Baustellenzufahrt westlich des Kanals unter Einbeziehung des Planums der Bahnstrecke wird zurückgewiesen. Die von der Stadt geforderte Baustellenzufahrt ist nicht möglich, weil die Bahnstrecke vor Fertigstellung der neuen Kanalbrücke rechtlich nicht außer Betrieb genommen wird. Die Bahnstrecke ist bereits nicht mehr durchgehend benutzbar. Ein Rückbau der Gleisanlage und damit die Grundlage für die geforderte Baustellenzufahrt ist aber bisher nicht in Aussicht. Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt unter Nutzung des vorhandenen Wege- und Straßennetzes. Die Nutzungsberechtigten werden im Rahmen ihrer Unterhaltungszuständigkeit auf eine ordnungsgemäße Wiederherstellung von baubedingten Schäden achten.
Die Verwaltung empfiehlt trotz dieser Ablehnungen keine Klage gegen den Planfest-
stellungsbeschluss einzureichen. Nach Einschätzung der Verwaltung besteht keine
Aussicht auf Erfolg.
 66.05.10
Hannover / 30.09.2004