Drucksache Nr. 2036/2025:
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1907 - Familiensportzentrum Kirchrode -

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Grünflächen
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2036/2025
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Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1907 - Familiensportzentrum Kirchrode -

Antrag,

dem Abschluss eines Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1907 - Familiensportzentrum Kirchrode - mit dem Turn-Klubb zu Hannover (TKH), Maschstraße 16, 30169 Hannover, zu den in der nachfolgenden Begründung genannten wesentlichen Vertragsbedingungen zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte sind im Zusammenhang mit dem Verfahren zum in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1907 geprüft worden. Sie gelten für den Durchführungsvertrag in gleichem Maße.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Der abzuschließende Vertrag dient u.a. der Absicherung der ordnungsgemäßen Durchführung des Bauvorhabens entsprechend des sich in der Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1907. Die Klimawirkungsaspekte sind im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans geprüft worden.

Kostentabelle

Der Durchführungsvertrag dient u. a. dazu, Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans entstehen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten den Planbegünstigten aufzuerlegen. Der Stadt entstehen daher insoweit keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages


Der Verein kraft staatlicher Verleihung Turn-Klubb zu Hannover (TKH) - nachfolgend Vorhabenträger genannt - unterhält derzeit auf dem Sportgelände an der Tiergartenstraße Nr. 23 verschiedene Sportanlagen in Form von (Rasen-)Sportplätzen, einer Sport-/Tennishalle mit Umkleiden, Tennisplätzen, einer Leichtathletikanlage (u.a. Laufbahn, Sprung- und Wurfanlagen), eines Outdoor-Basketballfeldes sowie eine Vereinsgastronomie. Der Vorhabenträger plant die Errichtung eines Familiensportzentrums auf dem Vorhabengrundstück (Anlage 1), in dem zukünftig insbesondere neben Turn-, Gymnastik-, Fitness- und Therapieräumen sowie den Hauptumkleiden ebenfalls eine Kindertagesstätte, Seminarräume, ein Saunabereich und die Vereinsgastronomie untergebracht werden sollen. Die bestehenden Sport- und Freiraumnutzungsbereiche der Außenanlage werden weiterhin als Sportfläche, u.a. für die Nutzungen Faustball, Leichtathletik, Volleyball, Freizeit-, Wettkampf- und Kindersport genutzt.

Das bestehende Planungsrecht lässt die beabsichtigte Entwicklung nicht zu. Um die Bebauung zu ermöglichen, hat die Stadt das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1907 eingeleitet. Zur Regelung der Durchführungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 BauGB und der mit der Aufstellung des vorgenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplans verbundenen planungsrechtlichen Aspekte hat sich die Verwaltung mit dem Vorhabenträger auf einen Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB mit folgenden wesentlichen Vertragsbedingungen geeinigt:
  • Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Verwirklichung des Familiensportzentrums mit verschiedenen Sportanlagen, Sporteinrichtungen, einer Kindertagesstätte, Vereinsgastronomie sowie Seminarräumen, wie es in den zum Vertrag genommenen Anlagen näher beschrieben wird. Soweit nicht abweichend geregelt, trägt der Vorhabenträger alle Kosten im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorhabens.
  • Der Vorhabenträger hat den vollständigen Bauantrag innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1907 vorzulegen, innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe der Baugenehmigung mit dem Bau zu beginnen und das Bauvorhaben innerhalb von 48 Monaten nach Baubeginn fertigzustellen.
  • Neben den üblichen städtischen Standards einer Hemmung der vorstehenden Fristen im Falle von Klage- bzw. Widerspruchsverfahren Dritter, sind hier ergänzend Fristenhemmungen vorgesehen, falls nicht gänzlich auszuschließende archäologische Funde, zu bergende Kampfmittel oder artenschutzrechtliche Belange zu behördlich angeordneten Maßnahmen führen, die die Bautätigkeiten für das Bauvorhaben vollständig unterbrechen oder jedenfalls ganz überwiegend unterbinden. Die Hemmung endet mit dem Abschluss der angeordneten Maßnahmen.
  • Über die endgültige Ausführung der Fassaden der Gebäude wird im Zuge einer Bemusterung im Einvernehmen mit der Stadt unter Beachtung des Gebots einer angemessenen Wirtschaftlichkeit entschieden.
  • Aus Gründen des Boden- und Gewässerschutzes müssen Metallabdeckungen am Gebäude beschichtet und Fassadenbaustoffe frei von pestizidhaltigen Produkten sein.
  • Zur Beurteilung der Immissionssituation auf dem Vorhabengrundstück wurde unter Zugrundelegung der im Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1907 vorgesehenen Nutzung eine schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1907 „Familiensportzentrum Kirchrode“ vom 11.12.2023 durch AiR Ingenieurbüro GmbH erstellt. Der Vorhabenträger hat die Vorgaben aus der schalltechnischen Untersuchung einzuhalten. Beim Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die Stadt nach einer vorausgehenden Mahnung eine Vertragsstrafe verlangen. Bei abweichender Aufteilung der Sportanlagen auf dem Vorhabengrundstück ist die Lärmimmissionssituation erneut gutachterlich zu beurteilen. Sich hieraus ergebende Maßnahmen sind vom Vorhabenträger umzusetzen.
  • Die Erschließung des Vorhabengrundstücks ist über die öffentlichen Straßen „Leunisweg“ und „Tiergartenstraße“ gesichert. Die Feuerwehrausfahrt erfolgt über "Hermann-Löns-Park".
  • Sofern die öffentliche Straße „Leunisweg“ für den vorhabenbedingten Baustellenverkehr planmäßig genutzt werden soll, ist zusammen mit der Stadt eine gemeinsame fotodokumentarische Beweissicherung durchzuführen. Die Stadt behält sich vor, etwaig erhöhten Unterhaltungsaufwand dem Vorhabenträger in Rechnung zu stellen.
  • Auf dem Vorhabengrundstück kann das Vorkommen seltener bzw. geschützter Vogel- und Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden. Um zu gewährleisten, dass die Auslösung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen wird, hat der Vorhabenträger in diesem Fall erforderliche Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen durchzuführen, wie Vermeidung von Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch Licht, Vermeidung von Beeinträchtigungen von Gebäudebrütern und die Vermeidung von Vogelschlag und Individuenverlusten. Insoweit erforderlich ist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) einzubinden.
  • Aufgrund des nachgewiesenen Wochenstubenquartiers der Zwergfledermaus im bestehenden Umkleidegebäude auf dem Vorhabengrundstück darf dieses Gebäude erst dann abgerissen werden, wenn die erforderlichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahme) wirksam umgesetzt werden.
  • Die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen ist von Anfang an im Rahmen einer Umweltbaubegleitung durch ein ausgewiesenes Fachbüro zu koordinieren, zu begleiten und zu kontrollieren.
  • Die Umsetzung der Vereinbarungen in Bezug auf die o.g. erforderliche Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen ist durch eine Vertragsstrafe gesichert.
  • Der Vorhabenträger wird bei der Umsetzung des Bauvorhabens die folgenden energetischen Vorgaben einhalten:
  • a) Das geplante Gebäude soll an das vorhandene Fernwärmenetz angeschlossen und überwiegend mit Fernwärme beheizt werden. Ergänzend oder – soweit eine Versorgung des Gebäudes mit Fernwärme nicht wirtschaftlich möglich sein sollte – alternativ kommen eine oder mehrere Wärmepumpen zum Einsatz, die zu einem hohen Anteil mit Strom aus der örtlichen Photovoltaikanlage betrieben werden.

b) Der Vorhabenträger wird das geplante Gebäude mindestens in Niedrigenergiehausbauweise-Plus (NEH-Plus) errichten, d. h. die Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (gemittelte U-Werte) der Bauteile nach Anlage 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) müssen um mindestens 15 % unterschritten werden. Die Berechnung ist nach den Vorschriften des GEG durchzuführen.
c) Auf die gesetzliche Verpflichtung für Solaranlagen gem. § 32a der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wird hingewiesen. Die Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen kann auch durch Dritte z. B. über Pacht- oder Betreibermodelle erbracht werden. Die Anforderungen können auch ganz oder teilweise durch alternative Systeme (z. B. Solarthermie-Anlagen) mit mindestens gleichen Mengen solar erzeugter Wärme, Kälte und/oder Strom erfüllt werden.
  • Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Gestaltung der Freiflächen bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens auf eigene Kosten umzusetzen und spätestens in der darauffolgenden Pflanzperiode sämtliche der erforderlichen Pflanzmaßnahmen durchzuführen. Für die Gestaltung der Freiflächen ist der dem Vertrag beigefügte Freiflächenplan, mit Ausnahme der dort dargestellten beabsichtigten Aufteilung der Sportflächen, verbindlich.
  • Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass für die Fällung der Bäume und Gehölze, sofern diese der Baumschutzsatzung unterliegen, die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach §§ 5 und 6 der Baumschutzsatzung erforderlich ist. Diese regelt die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens und die erforderlichen Ersatzpflanzungen.
  • Der Vorhabenträger verpflichtet sich, mindestens 18 Bäume, Mindestpflanzgröße Hochstamm, Stammumfang 16-18 cm als Ersatzpflanzungen umzusetzen.
  • Im Zuge der Baumaßnahmen muss bei der östlichen Feuerwehrausfahrt auf dem Vorhabengrundstück ein auf der städtischen Straßenseite stehender Baum (Hainbuche, Stammumfang ca. 90 cm) gefällt werden. Die Kosten für die Kompensierung dieses Eingriffs trägt der Vorhabenträger. Der Kostenerstattungsbeitrag für eine in diesem Fall notwendige Ausgleichspflanzung von 1:3, die die Stadt an anderer Stelle vornimmt, ist vom Vorhabenträger als Ablösebetrag in Höhe von 5.400,- € vor Abschluss des Durchführungsvertrages zu zahlen.
  • Um die im Bebauungsplan festgesetzten ökologischen Funktionen zu erfüllen, müssen die geplanten extensiven Dachbegrünungen mit zusätzlichen Strukturelementen, wie z.B. Totholz oder Sandhaufen versehen werden. Geplante Wiesenbereiche müssen mit insektenfreundlichem Saatgut (sog. „Hannovermischung“) eingesät und als naturnahe Wiesen angelegt werden.
  • Im Zuge der Baumaßnahmen für das Bauvorhaben sind Bäume und Gehölze auf dem Vorhabengrundstück und in angrenzenden Bereichen, die nicht im Rahmen des Bauvorhabens beseitigt werden, gemäß DIN 18920 sowie den entsprechenden Richtlinien der Stadt gegen Beschädigungen zu schützen.
  • Nach derzeitigem Kenntnisstand der Vertragsparteien sind Altlasten oder Altablagerungen innerhalb des Vorhabengrundstücks grundsätzlich nicht bekannt, es ist dennoch mit bauschutthaltigen Auffüllungen zu rechnen. Die betroffenen Tennisplätze sowie die Laufbahn wurden im Zuge bereits durchgeführter Baugrunderkundungen beprobt und wurden auf den Gehalt an Dioxinen und Furanen untersucht. Es ist eine Maßnahmenwertüberschreitung im Bereich der Laufbahn festgestellt worden. Die zuständigen Behörden (Untere Abfallbehörde, Untere Bodenschutzbehörde, Region Hannover) sind eingebunden worden und haben die erforderlichen Maßnahmen über den Ausbau des Materials hinaus mitgeteilt und überwachen diese. Nach fachgerechter Entsorgung des Materials und der Vorlage der Dokumentation bei der Unteren Bodenschutzbehörde gilt die Sanierung als abgeschlossen. Dem Vorhabenträger ist jedoch bekannt, dass im Zuge der Baumaßnahmen weiterhin auf rötliche Bodenverfärbungen zu achten ist, die auf verlagertes Kieselrot aus Sportplatzbelägen hindeuten könnten.
  • Es ist geplant, die Böden im Bereich der geplanten Außenanlagen für die Kita auf dem Vorhabengrundstück durch den Vorhabenträger im Zuge der Bauarbeiten mindestens bis in eine Tiefe von 35 cm zu stören, zu verändern oder auszuheben. Zum Abschluss der Bauarbeiten verpflichtet sich der Vorhabenträger, eine Beprobung der Außenbereiche und des ggf. neu anzuliefernden Füllmaterials durch ein entsprechendes Fachbüro durchzuführen und zu dokumentieren. Die erforderlichen Untersuchungen sind im Vorfeld hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung mit der Stadt abzustimmen.
  • Darüber hinaus verpflichtet sich der Vorhabenträger, die Erdarbeiten im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens entsprechend den städtischen Anforderungen an die fachgutachterliche Begleitung und Dokumentation der Baumaßnahme begleiten zu lassen, um ein Bodenmanagement inkl. ordnungsgemäßer Separierung und Deklaration von anfallendem Bodenaushub zu gewährleisten.
  • Sämtliche Bodenbewegungen sind von dem begleitenden Fachgutachter zu dokumentieren. Der jeweilige Beginn der Erd- und Aushubarbeiten auf dem Vorhabengrundstück muss spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn sowohl der Stadt als auch der Region Hannover angezeigt werden.
  • Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die Tiefbauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück kampfmitteltechnisch begleiten zu lassen. Vor der Errichtung des Bauvorhabens ist eine Kampfmittelfreigabe durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen (KBD) beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) erforderlich. Für die Beseitigung vorhandener Kampfmittel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass für die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für Kfz-Stellplätze mindestens die Vorgaben des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) einzuhalten sind.
  • Darüber hinaus verpflichtet sich der Vorhabenträger, mindestens 15 % der im Rahmen des Bauvorhabens vorgesehenen Fahrradabstellplätze mit einer Lademöglichkeit für Elektrofahrräder auszurüsten.
  • Der Vorhabenträger ist verpflichtet auf dem Vorhabengrundstück Fahrradabstellplätze für mindestens 106 Fahrräder, davon 12 Stellplätze für Lastenfahrräder, herzustellen. Diese müssen folgenden Vorgaben erfüllen:
  • a) 90% der Fahrradabstellplätze sind beleuchtet, ebenerdig und gebäudenah unterzubringen;

    b) alle Fahrradabstellplätze müssen gut einsehbar sein und jeweils eine komfortable Unterbringung sowie eine barrierefreie Zugänglichkeit insbesondere auch bei einer Nutzung von Pedelecs, E-Bikes und Lastenfahrrädern ermöglichen;

    c) die Fahrradanlehnbügel müssen einen ausreichenden Seitenabstand von mindestens 70 cm haben; sie dienen dann jeweils als Fahrradabstellplatz für zwei Fahrräder.

  • Es sind nur Fahrradanlehnbügel „Modell Hannover“ oder adäquate Fabrikate in hochwertiger Qualität zu verwenden.
  • Der Vorhabenträger ist verpflichtet, auf dem Vorhabengrundstück mindestens 2 Stellplätze für eine Anmietung durch Car-Sharing-Betreiber zu marktüblichen Konditionen vorzuhalten. Wenn innerhalb von 3 Monaten nach Unterbreitung des Angebots kein entsprechender Mietvertrag mit Car-Sharing-Anbietern zustande kommen sollte, entfällt diese Verpflichtung des Vorhabenträgers.
  • Teile des Vorhabengrundstücks sind von einem zwischen Stadt und Vorhabenträger geschlossenen Erbbaurechtsvertrag erfasst. In diesem Rahmen ist die grundbuchliche Sicherung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten auf dem Vorhabengrundstück geregelt.
  • Neben den oben genannten wesentlichen Punkten enthält der Vertrag noch die erforderlichen allgemeinen Regelungen (insbesondere Übernahme der Planungskosten, Bestimmungen für den Fall der Veräußerung des Grundstücks/Rechtsnachfolge einschließlich Vertragsstrafe bei Verstoß hiergegen, Ausschluss von Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen vor Bekanntmachung des Bebauungsplans im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens).


Die mit dem Vorhabenträger vereinbarten Vertragskonditionen sind insgesamt und im Einzelnen angemessen und als Voraussetzung bzw. Folge des geplanten Bauvorhabens ursächlich.
61.14 
Hannover / Sep 24, 2025