Die Stellungnahme vom 01.08.2014 wird zur Kenntnis genommen. Sie ist inhaltlich identisch mit den Stellungnahmen vom 22.04.2014 und vom 08.08.2013.
Das geplante Vorhaben stellt einen Beitrag zum städtischen Wohnkonzept 2025 dar.
Danach wird bis zum Jahr 2025 ein Zuwachs von ca. 12.000 EinwohnerInnen erwartet. Durch diesen Bevölkerungszu- wachs entsteht zusätzlich zu dem Handlungsbedarf im Wohnungsbestand bis 2025 ein Bedarf an ca. 7.900 neu zu bau- enden Wohneinheiten. Pro Jahr müssen also durchschnittlich über 600 Wohnungen neu geschaffen werden. Zur Erreichung dieses Ziels sollen mit Hilfe der städtischen Wohnbauflächeninitiative vorhandene Flä- chenpotentiale im innerstädtischen, gut erschlossenen Siedlungsbereich planungs- rechtlich gesichert und in dichter Folge für Wohnbauzwecke ausgewiesen sowie einer standortgerechten Bebauung zugeführt werden. Hierbei sind die unterschiedlichen Nachfragegruppen mit ihren Bedürfnissen und Anforderungen an das Wohnen zu berücksichtigen.
Insgesamt wird durch die Überplanung und Umstrukturierung der bisherigen Garten- flächen ein Eingriff in Natur und Landschaft eingeleitet. Es wurde eine Umweltprüfung nach § 2a BauGB durchgeführt, bei der der Umfang des Eingriffes ermittelt und be- wertet wird sowie die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festge- legt werden. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung liegen mit dem Um-
weltbericht der Planungsgruppe Landes-
pflege, Hannover vor.
Danach ergeben sich durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-
gen für die Schutzgüter Biotope, Pflanzen und Tiere, Boden und das Landschaftsbild. Biotope und Pflanzen, incl. der nach Baumschutzsatzung geschützten Einzel- bäume, werden irreversibel verändert.
Weitere Beeinträchtigungen sind für Brutvögel zu erwarten, deren Neststandorte zerstört werden, sowie für Fledermäuse, deren Jagdhabitate verloren gehen. Arten- schutzrechtliche Konflikte ergeben sich aus diesen Beeinträchtigungen jedoch nicht, da
-die Fällung der Bäume möglichst außerhalb der Brutzeiten erfolgen wird (vom 1.10. bis zum 28.2. des Folgejahres).
-von dem Bauvorhaben keine Fort
pflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen betroffen sind.
Damit liegt kein Verstoß gegen das Verbot nach §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor. Der im Plangebiet vorhandene Fledermaus- kasten stellt ein potentielles Quartier dar und ist unmittelbar vor seiner Entfernung erneut zu untersuchen. Im Falle eines positiven Befundes darf der Kasten nur nachts entfernt werden, wenn die Tiere ausgeflogen sind (artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme). Ferner ist für die Entfernung des Quartiers bei der Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahme nach §45 Abs. 7 BNatSchG zu beantragen.
Das Schutzgut Boden wird durch Überbauung und Versiegelung großer Teil-
flächen des Plangebietes in erheblichem Umfang gestört. Das Landschaftsbild wird durch den Verlust vieler naturnaher Elemente (Einzelbäume, Hecken) beein-
trächtigt. Alle Beeinträchtigungen sind kompensationspflichtig im Sinne der Eingriffsregelung (§1a Abs.3 BauGB).
Die Kompensation in dem Plangebiet (für Boden, Wasser, Biotope, Landschaftsbild) besteht in der vollständigen Versickerung des Regenwassers, der Anlage einer Gartenfläche und der Pflanzung von 18 neuen Bäumen. Zusätzlich wird als externe Maßnahme eine weitere Kompensations-
fläche angelegt, auf der 17 neue Bäumen gepflanzt werden (siehe Abschnitt 4.4.2). Der Eingriff kann damit ausgeglichen werden.
Zusammengefasst sollte dem planerischen Ziel, im Rahmen der Wohnbauflächen- initiative Baurecht für 10 Wohnungen zu schaffen, ein höheres Gewicht zugestanden werden als dem Bestreben die unter- bzw. ungenutzten Flächen sich selbst zu überlassen. Für eine solche Entscheidung sprechen einerseits die besondere Lagegunst des Grundstücks (sehr gute Anbindung an den ÖPNV sowie reizvolle Lage am Kanal) und der in § 1 a BauGB normierte gesetzliche Auftrag, Maßnahmen der Innenentwicklung bevor-
zugt umzusetzen. Andererseits ist zu be-
rücksichtigen, dass der naturschutz-
rechtliche Eingriff vollständigt ausgeglichen werden soll und sich artenschutzrechtliche Konflikte nicht ergeben. Die Forderung des BUND, auf die nördliche Gebäudezeile zu verzichten, sollte deshalb zurückgewiesen werden. Die Hinweise werden an den Vorhabenträger weitergegeben.