Drucksache Nr. 2030/2014:
Bauleitplan der Wohnbauflächeninitiative
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1744 - Läuferweg Nord
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
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2030/2014
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bauleitplan der Wohnbauflächeninitiative
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1744 - Läuferweg Nord
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gerichtete Stellungnahme des BUND zurückzuweisen,
  2. den nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB geänderten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1744 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der geänderten Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Die Schaffung von Wohnbebauung in einem Bereich mit hoher Lagegunst wirkt sich auf Frauen und Männer gleichermaßen aus.

Kostentabelle

Der Stadt entstehen keine Kosten. Durch den Verkauf des Flurstücks 56/4, Flur 9, Gemarkung Groß-Buchholz, (ehemaliger Pachtgarten) im Süden des Baugebietes hat die Stadt bereits Einnahmen erzielt.

Begründung des Antrages

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient der Schaffung von 10 Wohnungen in zwei Gebäudezeilen. Geplant sind 115 m² bis 135 m² große Eigentumswohnungen.
Der Entwurf des Bebauungsplans hat vom 03.Juli bis 04. August 2014 öffentlich ausgelegen. Während der Auslegung ist lediglich eine gegen die Planung gerichtete Stellungnahme eingegangen. Die Stellungnahme des BUND hat folgenden Wortlaut:






Stellungnahme BUND
Stellungnahme der Verwaltung
Schreiben vom 01.08.2014

Vielen Dank für die Beteiligung an dem Bebauungsplanverfahren. Da bei dem aktuell vorliegenden Bebauungsplanentwurf keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, behalten wir unsere Anmerkungen und Forderungen aufrecht (Stellungnahmen vom 08.08.2013 und vom 22.04.2014):

Die Planung sieht vor, auf der derzeit als private Grünfläche festgesetzten Fläche zwei Gebäudezeilen, die über eine Tiefgarage miteinander verbunden sind, zu errichten. Bei einer Geländebegehung am 02.08.2013 konnte im nördlichen Teil des Plangebietes (rückwärtig angrenzend an das Grundstück Groß-Buchholzer Kirchweg 6) ein brachgefallener Garten mit strukturreichen Gras-und Gehölzbeständen und alten Obstbäumen (u.a. Malus domestica, Prunus domestica) sowie weiteren älteren Bäumen (u.a. Quercus robur, Acer platanoides, Betula pendula) entlang der Grundstücksgrenze festgestellt werden. Im südlichen Teil des Plangebietes schließt sich ein intensiv genutzter Garten mit Scherrasen und Pflanzbeeten sowie ein weiterer nicht einsehbarer Garten an.

Gerade der nördliche Teil des Plangebietes bildet aufgrund seiner Lebensraum- ausstattung einen Rückzugsraum für Pflanzen und Tiere und stellt damit einen wertvollen Bereich für den Arten-und Biotopschutz dar. Außerdem bildet die Fläche in Verbindung mit der im Nordwesten angrenzenden Fläche, die im Bebauungsplan Nr. 1208, 1. Änderung als öffentliche Grünverbindung und Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt ist, einen wichtigen Grünzug entlang des Mittellandkanals. Da durch das geplante Bauvorhaben die Flächen fast vollständig zerstört werden und die Bebauung bis fast an den Mittellandkanal heranreicht, wird der derzeit vorliegende Entwurf abgelehnt. Vielmehr wird vorgeschlagen, nur die im Süden geplante Gebäudezeile zu errichten. Auf den Bau des zweiten Gebäudes im Norden sollte dagegen verzichtet werden.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die artenschutzrechtlichen Verbote, die sich aus dem § 44 des Bundesnatur- schutzgesetzes (BNatSchG) ergeben, zu beachten sind. Demnach ist es verboten, (1) wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (2) wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-und Wanderungszeiten erheblich zu stören und (3) Fortpflanzungs-oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Dies gilt insbesondere für die im Plangebiet anzutreffenden Vogel- und Fledermausarten. Durch die Fällung der Bäume werden möglicherweise Fortpflanzungs-oder Ruhestätten zerstört, sodass möglicherweise ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt. Ist eine Fällung unausweichlich, ist deshalb darauf zu achten, dass die Maßnahme nicht in den Zeitraum von 1. März bis 30. September durchgeführt wird (vgl. § 39 Abs. 5 BNatSchG) und dass die potentiellen Baumquartiere der Fledermäuse unmittelbar vor der Fällung endoskopiert werden. Auch wenn derzeit keine Fledermausquartiere festgestellt wurden, ist dies notwendig, da eine Nutzung als Quartier bis zum Beginn der Bauarbeiten nicht ausgeschlossen werden kann. Werden Tiere in einem Baumquartier gefunden, darf die Fällung des Baumes entsprechend den § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht durchgeführt werden! Gegebenenfalls ist die Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover einzubeziehen. Wird bei der Fällung ein unbesetztes Quartier zerstört, muss eine adäquate Kompensation erfolgen.

Zusammengefasst fordern wir:


- den Erhalt des nördlichen Teiles des Plangebietes durch den Verzicht auf den Bau der dort vorgesehenen Gebäudezeile,

- die Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbote, insbesondere den Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG,

- die Durchführung geplanter Fällarbeiten nicht in dem Zeitraum von 1. März bis 30. September sowie

- die Untersuchung der potentiellen Fledermausquartiere mittels Endoskop oder Kamera vor der Fällung der Bäume.

Die Stellungnahme vom 01.08.2014 wird zur Kenntnis genommen. Sie ist inhaltlich identisch mit den Stellungnahmen vom 22.04.2014 und vom 08.08.2013.

Das geplante Vorhaben stellt einen Beitrag zum städtischen Wohnkonzept 2025 dar.

Danach wird bis zum Jahr 2025 ein Zuwachs von ca. 12.000 EinwohnerInnen erwartet. Durch diesen Bevölkerungszu- wachs entsteht zusätzlich zu dem Handlungsbedarf im Wohnungsbestand bis 2025 ein Bedarf an ca. 7.900 neu zu bau- enden Wohneinheiten. Pro Jahr müssen also durchschnittlich über 600 Wohnungen neu geschaffen werden. Zur Erreichung dieses Ziels sollen mit Hilfe der städtischen Wohnbauflächeninitiative vorhandene Flä- chenpotentiale im innerstädtischen, gut erschlossenen Siedlungsbereich planungs- rechtlich gesichert und in dichter Folge für Wohnbauzwecke ausgewiesen sowie einer standortgerechten Bebauung zugeführt werden. Hierbei sind die unterschiedlichen Nachfragegruppen mit ihren Bedürfnissen und Anforderungen an das Wohnen zu berücksichtigen.

Insgesamt wird durch die Überplanung und Umstrukturierung der bisherigen Garten- flächen ein Eingriff in Natur und Landschaft eingeleitet. Es wurde eine Umweltprüfung nach § 2a BauGB durchgeführt, bei der der Umfang des Eingriffes ermittelt und be- wertet wird sowie die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festge- legt werden. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung liegen mit dem Um-
weltbericht der Planungsgruppe Landes-
pflege, Hannover vor.

Danach ergeben sich durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-
gen für die Schutzgüter Biotope, Pflanzen und Tiere, Boden und das Landschaftsbild. Biotope und Pflanzen, incl. der nach Baumschutzsatzung geschützten Einzel- bäume, werden irreversibel verändert.

Weitere Beeinträchtigungen sind für Brutvögel zu erwarten, deren Neststandorte zerstört werden, sowie für Fledermäuse, deren Jagdhabitate verloren gehen. Arten- schutzrechtliche Konflikte ergeben sich aus diesen Beeinträchtigungen jedoch nicht, da


-die Fällung der Bäume möglichst außerhalb der Brutzeiten erfolgen wird (vom 1.10. bis zum 28.2. des Folgejahres).

-von dem Bauvorhaben keine Fort
pflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen betroffen sind.



Damit liegt kein Verstoß gegen das Verbot nach §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor. Der im Plangebiet vorhandene Fledermaus- kasten stellt ein potentielles Quartier dar und ist unmittelbar vor seiner Entfernung erneut zu untersuchen. Im Falle eines positiven Befundes darf der Kasten nur nachts entfernt werden, wenn die Tiere ausgeflogen sind (artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme). Ferner ist für die Entfernung des Quartiers bei der Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahme nach §45 Abs. 7 BNatSchG zu beantragen.

Das Schutzgut Boden wird durch Überbauung und Versiegelung großer Teil-
flächen des Plangebietes in erheblichem Umfang gestört. Das Landschaftsbild wird durch den Verlust vieler naturnaher Elemente (Einzelbäume, Hecken) beein-
trächtigt. Alle Beeinträchtigungen sind kompensationspflichtig im Sinne der Eingriffsregelung (§1a Abs.3 BauGB).



Die Kompensation in dem Plangebiet (für Boden, Wasser, Biotope, Landschaftsbild) besteht in der vollständigen Versickerung des Regenwassers, der Anlage einer Gartenfläche und der Pflanzung von 18 neuen Bäumen. Zusätzlich wird als externe Maßnahme eine weitere Kompensations-
fläche angelegt, auf der 17 neue Bäumen gepflanzt werden (siehe Abschnitt 4.4.2). Der Eingriff kann damit ausgeglichen werden.

Zusammengefasst sollte dem planerischen Ziel, im Rahmen der Wohnbauflächen- initiative Baurecht für 10 Wohnungen zu schaffen, ein höheres Gewicht zugestanden werden als dem Bestreben die unter- bzw. ungenutzten Flächen sich selbst zu überlassen. Für eine solche Entscheidung sprechen einerseits die besondere Lagegunst des Grundstücks (sehr gute Anbindung an den ÖPNV sowie reizvolle Lage am Kanal) und der in § 1 a BauGB normierte gesetzliche Auftrag, Maßnahmen der Innenentwicklung bevor-
zugt umzusetzen. Andererseits ist zu be-
rücksichtigen, dass der naturschutz-
rechtliche Eingriff vollständigt ausgeglichen werden soll und sich artenschutzrechtliche Konflikte nicht ergeben. Die Forderung des BUND, auf die nördliche Gebäudezeile zu verzichten, sollte deshalb zurückgewiesen werden. Die Hinweise werden an den Vorhabenträger weitergegeben.


Änderung des Bebauungsplanes nach der öffentlichen Auslegung

Der naturschutzrechtliche Ausgleich soll nach den ausgelegten Planunterlagen teilweise außerhalb des Plangebietes erfolgen. Vorgesehen sind danach Baumpflanzungen im Rahmen des ebenfalls von der Firma Gundlach betriebenen Projektes "Wohnen am Listholze". Für den Fall, dass von diesen Baumpflanzungen aus verfahrensrechtlichen Gründen Abstand genommen werden muss, wurde die Vorhabenbeschreibung dahingehend sicherstellend ergänzt, dass die Baumpflanzungen auch in räumlicher Nähe an anderer Stelle durch die Stadt durchgeführt werden können. Dieser Alternativfall ist durch die Bereitstellung einer Bürgschaft abgesichert. Der betroffenen Öffentlichkeit und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange wurde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Stellungnahmen sind daraufhin nicht eingegangen

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist als Anlage 3 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.


61.13 
Hannover / 18.09.2014