Drucksache Nr. 2028/2006:
Straßenausbaubeitrag Sündernstraße / Langenforther Straße von Sahlkamp bis General-Wever-Straße - Abschnittsbildung und Einzelfallsatzung nach § 4 Abs. 4 der Straßenausbaubeitragssatzung -

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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2028/2006
2
 

Straßenausbaubeitrag Sündernstraße / Langenforther Straße von Sahlkamp bis General-Wever-Straße - Abschnittsbildung und Einzelfallsatzung nach § 4 Abs. 4 der Straßenausbaubeitragssatzung -

Antrag,

1) für den in der Anlage 1 gekennzeichneten Abschnitt der Sündernstraße / Langen-
forther Straße von Sahlkamp / Ebelingstraße bis General-Wever-Straße / Am Alten Gehäge (nordwestliche Straßeneinmündung) den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau sämtlicher Verkehrs- und Grünflächen, der Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie für den Grunderwerb und die Freilegung der Straßenverbreiterungsflächen gesondert zu ermitteln und abzurechnen

und


2) für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme Sündernstraße / Langenforther Straße von Sahlkamp / Ebelingstraße bis General-Wever-Straße / Am Alten Gehäge (nordwestliche Straßeneinmündung) die als Anlage 2 beigefügte Einzelfallsatzung nach


§ 4 Abs. 4 der Straßenausbaubeitragssatzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 1,1 Mio. € erwartet. Für die Bekanntmachung der Einzelfallsatzung entstehen Kosten in Höhe von 200,-€.

Begründung des Antrages

zu 1)

Die Durchgangsstraße Sündernstraße / Langenforther Straße wurde im Jahr 1998 (von Sahlkamp bis ca. 50 m nördlich) und in den Jahren von 2002 bis 2004 (von 50 m nördlich Sahlkamp bis General-Wever-Straße) vollständig neu hergestellt. Zuvor hatte sich die Straße nach einer jahrzehntelangen Nutzungsdauer in einem sanierungsbedürftigen Zustand befunden.

Die Fahrbahn wurde durchgehend in einer Breite von 6,50 m (außer in den Knotenpunktbereichen) ausgebaut. Auf beiden Seiten der Straße wurden separate Geh- und Radwege angelegt. Darüber hinaus wurden in der Straße erstmals separate Längsparknischen hergestellt. Im Zuge des Straßenbaus wurden außerdem neue Straßenabläufe eingebaut und eine neue Straßenbeleuchtungseinrichtung errichtet sowie umfangreiches Straßenbegleitgrün gepflanzt.

Die Ausbaumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von


§ 1 der Straßenausbaubeitragsatzung (SABS).

Für die Ausbaumaßnahme ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 3,5 Mio. € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).


zu 2)

Die Stadt kann nach § 4 Abs. 4 SABS im Einzelfall durch ergänzende Satzung eine andere Verteilung festlegen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen.

Wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung liegen vor, wenn die ausgebaute Straße von dem Anliegerverkehr (Verkehr von und zu den an der Straße gelegenen beitragspflichtigen Grundstücken) und der Allgemeinheit (Durchgangsverkehr) in einem wesentlich anderen Aufteilungsverhältnis in Anspruch genommen wird, als sich dies aus den in § 4 Abs. 1 SABS festgelegten Anliegeranteilssätzen ergibt.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SABS betragen bei Durchgangsstraßen (Hauptverkehrsstraßen) die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand je nach Straßenteileinrichtung zwischen 25 und 65 %. Dieser Satzungsvorschrift liegt der Regelfall einer Durchgangsstraße zugrunde, deren Fahrbahnen und Radwege erfahrungsgemäß überwiegend vom Durchgangsverkehr und deren Gehwege und Parkflächen in der Regel überwiegend vom Anliegerverkehr in Anspruch genommen werden.

Für die Durchgangsstraße Sündernstraße / Langenforther Straße im Abschnitt von Sahlkamp bis General-Wewer-Straße sind aus dem folgenden Grund ausnahmsweise die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 SABS für eine andere Aufteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die beitragspflichtigen Anlieger und die Stadt als Repräsentantin der Allgemeinheit erfüllt:

An den Straßenzug Sündernstraße / Langenforther Straße von Sahlkamp bis General-Wever-Straße, der ca. 2000 m lang ist und damit eine beiderseitige Straßenfront von ca. 4000 m aufweist, grenzen auf einer Frontlänge von insgesamt


ca. 1000 m Grundstücke an, die von der Sündernstraße / Langenforther Straße nicht im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt sind. Es handelt sich hierbei um Flächen, die aufgrund planerischer Vorgaben speziellen öffentlichen Zecken dienen (Stadtbahngleisanlage, Lärmschutzwall, Regenwasserrückhaltebecken und Straßenverkehrs- und Grünflächen).

Die Abrechnung der Baumaßnahmen der Sündernstraße / Langenforther Straße stellt deshalb eine Sondersituation dar. Dieser soll in beitragsrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand für die verschiedenen Straßenteileinrichtungen um jeweils 25 % (1000 m / 4000 m) vermindert und die korrespondierenden Anteile der Stadt dementsprechend erhöht werden.

Die von den Anliegern der Sündernstraße / Langenforther Straße zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand würden demnach betragen

a) für die Fahrbahnen und Radwege 18,75 % (25 % x 0,75),


b) für die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen 30 % (40 % x 0,75),
c) für die Gehwege und Grünanlagen 41,25 % (55 % x 0,75)
und
d) für die Parkflächen 48,75 % (65 % x 0,75).



Die beantragten Ratsbeschlüsse sind erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 10.10.2006