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1. dem Entwurf der 182. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie dessen Begründung zuzustimmen (Anlage 2 zu dieser Drucksache),
2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die damit verfolgten Planungsziele wirken sich in gleichwertiger Weise auf die Belange von Männern und Frauen bzw. auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus.
Zur Qualität von Wohngebieten zählt u.a. die gute Erreichbarkeit von Lebensmittelnahversorgern. Im Stadtteil Bult fehlt bisher ein Nahversorger. Von einer Ansiedlung im Stadtteil profitieren alle Bevölkerungsgruppen. Solche Läden dienen zusätzlich auch als Kommunikationspunkte, an denen nachbarschaftliche Kontakte geknüpft und erhalten werden. Die Planung dient der Sicherung der wohnungsnahen Versorgungsstruktur, auf die Frauen besonders angewiesen sind, da sie zum größeren Anteil in die Besorgung von Gütern des täglichen Bedarfs eingebunden sind. Außerdem kommt die wohnungsnahe Versorgung den nicht mobilen Bevölkerungsgruppen besonders zu Gute.
Die Versorgung mit Energie ist geschlechtsspezifisch neutral – sie sichert die Lebensqualität aller Stadtbewohner.
Das Freizeitangebot Reiterhof ist grundsätzlich an alle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Erfahrungsgemäß nutzen unter Jugendlichen in der Mehrzahl Mädchen dieses Angebot.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
An der Lindemannallee errichten die Stadtwerke Hannover AG auf der Grundlage bestehenden Planungsrechts (Bebauungsplan Nr. 1595, rechtsverbindlich seit 25.09.1996) ein neues Umspannwerk, das die bestehende Anlage im rückwärtigen Bereich der Lindemannallee ersetzen soll. Für das freiwerdende Grundstück des alten Umspannwerkes besteht das Ansiedlungsinteresse für einen Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.100 m². Die dadurch zu erwartende erhebliche Verbesserung der Nahversorgungssituation des Stadtteiles Bult liegt im städtebaulichen Interesse.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1677 sollen die bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen geändert werden, um insbesondere die Voraussetzung für das geplante Ansiedlungsvorhaben zu schaffen und in Teilbereichen die Festsetzungen den tatsächlichen Nutzungen anzupassen. Die Festsetzung eines "Sondergebietes für Einzelhandel" ist gegenwärtig nicht aus der Darstellung "Gewerbegebiet" des Flächennutzungsplanes entwickelt. Eine Änderung auch des Flächennutzungsplanes ist erforderlich. In diesem Zusammenhang werden die bisherigen Darstellungen der bereits bestehenden verbindlichen Bauleitplanung angepasst, insbesondere wird die bestehende Reitsportanlage berücksichtigt.
In der Zeit vom 09.05. bis 17.06.2005 wurden auf gleicher Planungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Stellen, die öffentliche Belange zu vertreten haben, frühzeitig an dem Änderungsverfahren beteiligt. Sie wurden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderlichen Umweltprüfung zu äußern. Anregungen, Bedenken oder Hinweise zur Umweltprüfung oder für das Planungsziel bedeutsame Hinweise wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind neben Entwurf und Begründung des Bauleitplans auch die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Die Zusammenfassung der umweltbezogenen Stellungnahmen ist in Anlage 3 zu dieser Drucksache enthalten.
Ferner ist nach der genannten Vorschrift in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Beim 191. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan wurden folgende, bisher vorliegende umweltbezogene Informationen verwendet:
- Landschaftsrahmenplan Hannover 1990
- Verkehrsmengenkarte Hannover 1995
- Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Alte Bult" vom 29.10.1998
- Schallimmissionsplan Hannover 2000
- Konzept zur Ermittlung der verkehrsbedingten Luftbelastungssituation in Hannover 2004
- Biotoptypenkartierung sowie Erfassung und Bewertung der Baum- und Strauchvegetation, August 2005
Die öffentliche Auslegung des Entwurfes und der Begründung sowie der umweltbezogenen Stellungnahmen wird gemäß der von § 4a Abs. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB zur (zweiten) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Fachliche Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die naturschutzfachliche Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz ist dieser Drucksache als Anlage 1 beigefügt.
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das 182. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan fortführen zu können.