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182. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan Hannover,
Bereich: Bult / Lindemannallee
Verzicht auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Antrag,
auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Unterrichtung und Erörterung) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu verzichten.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die damit verfolgten Planungsziele wirken sich in gleichwertiger Weise auf die Belange von Männern und Frauen bzw. auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus.
Zur Qualität von Wohngebieten zählt u.a. die gute Erreichbarkeit von Lebensmittelnahversorgern. Im Stadtteil Bult fehlt bisher ein Nahversorger. Von einer Ansiedlung im Stadtteil profitieren alle Bevölkerungsgruppen. Solche Läden dienen zusätzlich auch als Kommunikationspunkte, an denen nachbarschaftliche Kontakte geknüpft und erhalten werden. Die Planung dient der Sicherung der wohnungsnahen Versorgungsstruktur, auf die Frauen besonders angewiesen sind, da sie zum größeren Anteil in die Besorgung von Gütern des täglichen Bedarfs eingebunden sind. Außerdem kommt die wohnungsnahe Versorgung den nicht mobilen Bevölkerungsgruppen besonders zu Gute.
Die Versorgung mit Energie ist geschlechtsspezifisch neutral – sie sichert die Lebensqualität aller Stadtbewohner.
Das Freizeitangebot Reiterhof ist grundsätzlich an alle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Erfahrungsgemäß nutzen unter Jugendlichen in der Mehrzahl Mädchen dieses Angebot.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages:
Das 182. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan steht im Zusammenhang mit der Aufstellung des gebietsgleichen Bebauungsplanes Nr. 1677. Mit diesem sollen in erster Linie die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachnutzung des ehemaligen Umspannwerkes "Rennbahn" südlich der Lindemannallee für einen Nahversorger geschaffen werden. Im Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan entsprechend der angestrebten Nutzung geändert und bzgl. des neuen Umspannwerkes und des Reiterhofes dem bestehenden Planungsrecht angepasst werden.
Für den Bebauungsplan Nr. 1677, ist nach Beschluss des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult vom 18.05.2005 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 23.06.2005 bis 22.07.2005 durchgeführt worden. Bedenken liegen vor von den Eigentümern der unmittelbar nördlich an das geplante "Sondergebiet - Einzelhandel" anschließenden Wohnanlage Lindemannallee 19. Sie richten sich gegen die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters wegen der Befürchtung zusätzlicher, aus ihrer Sicht nicht hinnehmbarer Lärm- und Abgasbelästigungen, die von der unmittelbar an der Grundstücksgrenze vorgesehenen Zufahrt ausgehen. Das Gebiet sei bisher nicht vorbelastet, die Nutzung als Umspannwerk sei nicht störender Natur. Ferner wird das Erfordernis für die Ansiedlung eines Nahversorgers und ein städtebauliches Bedürfnis für eine Planung bestritten. Es wird zudem vorgebracht, dass der geplante Lebensmitteldiscounter keine Nahversorgerfunktion übernehme, sondern auf einen größeren Einzugsbereich abziele. Ausdrücklich werden die Bedenken vorsorglich gegen eine entsprechende Flächennutzungsplan-Änderung erhoben.
Dazu nimmt die Verwaltung - bezogen auf die Darstellungsmöglichkeiten des Flächennutzungsplanes - wie folgt Stellung:
Bereits heute ist - auf der Flächennutzungsplan-Ebene - die Ansiedlung von Gewerbebetrieben möglich. Das im Flächennutzungsplan enthaltene Standort-Symbol "Umspannwerk" ist nicht untrennbar und nicht ausschließlich mit der Gewerbegebiets-Darstellung verbunden. Neben dem Umspannwerk ist noch eine größere Tankstelle und eine private Garagenanlage vorhanden. Eine Vorbelastung durch Verkehrsimmissionen besteht durch die stark befahrene Lindemannallee (gemäß Verkehrsmengenkarte 1995 Querschnittsbelastung von 15.800 Kfz/12H). Eine mit der benachbarten Wohnnutzung verträgliche Zufahrtsregelung ist der Bebauungsplan-Ebene vorbehalten.
Der städtebauliche Handlungsbedarf zur Verbesserung der Nahversorgung ist mit dem Gutachten der CIMA GmbH zum Nahversorgungskonzept nachgewiesen (s. Begründung zur 182. Änderung des Flächennutzungsplanes, Abschnitt 5.1). Dabei kann auch ein Lebensmitteldiscounter die Aufgabe der Nahversorgung erfüllen. Die beabsichtigte Verkaufsflächengröße entspricht dem grundlegenden Strukturwandel im Einzelhandel zugunsten von größeren Verkaufseinheiten und Ladengrößen. Die Ansiedlung des Lebensmitteldiscounters liegt unter dem Blickwinkel des Erhalts der Funktionsfähigkeit der Stadtteile im städtebaulichen Interesse und entspricht damit den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB (Planungsbedürfnis).
Das Baugesetzbuch (BauGB) ermöglicht den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bei einem Bauleitplanverfahren, wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind. Diese Voraussetzung trifft bei der 182. Änderung des Flächennutzungsplanes zu.
Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wird parallel zu dieser Drucksache beantragt.
61.15
Hannover / Oct 5, 2005