Drucksache Nr. 2019/2006:
Feuerversicherung

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
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2019/2006
1
 

Feuerversicherung

Antrag,

dem als Anlage 1 beigefügten Angebot zur Änderung des Rahmenvertrages zur Feuerversammelversicherung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht berührt.

Kostentabelle

Der Versicherungsbeitrag für die Feuerversicherung reduziert sich um 14 %.

Begründung des Antrages

Die Gebäude der Landeshauptstadt sind gegenwärtig auf der Grundlage eines Rahmenvertrages aus dem Jahr 1995 bei einem Versicherungskonsortium unter Führung der Versicherungsgruppe Hannover (VGH) gegen Feuer versichert. Wie in der Beschlussdrucksache Nr. 1812/2005 angekündigt, hat die Verwaltung in diesem Jahr einen unabhängigen Versicherungsberater mit einer Bewertung der gegenwärtig geltenden Versicherungsbedingungen beauftragt.

1. Ergebnis der Prüfung zur Wirtschaftlichkeit des Vertrages ist, dass der geltende Beitragssatz den derzeitigen Marktbedingungen entspricht. Dass im Wege einer europaweiten Ausschreibung ein günstigerer Beitragssatz erzielt werden kann, ist nach Einschätzung des Versicherungsberaters nicht anzunehmen. Der Versicherungsberater empfiehlt jedoch, die Versicherungsform von gleitender Neuwertversicherung auf Neuwertversicherung mit Wertzuschlagsklausel umzustellen. Die gleitende Neuwertversicherung, die in dem Rahmenvertrag vom 13.12.1994/05.01.1995 vereinbart wurde, ist eine besondere Form der Neuwertversicherung, bei der sich die Leistung des Versicherers den Kostenänderungen im Bauwesen anpasst. Als Versicherungssumme wird der Neuwert des Gebäudes entsprechend seiner jeweiligen Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaus nach Preisen des Jahres 1914 gebildet. Der Beitrag für die Versicherungssumme 1914 wird mit dem gleitenden Neuwertfaktor multipliziert. Der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der Tariflohnindex für das Baugewerbe geändert haben.
Der Nachteil der gleitenden Neuwertversicherung besteht darin, dass bei dem Neuwertfaktor in der Vergangenheit auch die Lohn- und Schadensentwicklung der Versicherungswirtschaft berücksichtigt wurden. Der Anstieg des Neuwertfaktors lag damit zeitweilig über dem Anstieg, der durch den Baupreisindex vorgegeben wird. Die hierdurch vermittelte Preiserhöhung bleibt dem Versicherungsnehmer bei einer Neuwertversicherung mit Wertzuschlagsklausel erspart. Bei dieser Versicherungsform wird auf der Grundlage des Basisjahres 1970 der Versicherungswert festgestellt und als Versicherungssumme vereinbart. Jahr für Jahr wird diese Versicherungssumme gemäß den Änderungen der Baupreise durch einen Wertzuschlag erhöht und die Prämie neu berechnet – und zwar ohne die nachteiligen Auswirkungen des Neuwertfaktors. Im Ergebnis bewirkt die vorgeschlagene Umstellung auf Neuwertversicherung mit Wertzuschlagsklausel eine Ersparnis von 14 % bei gleichbleibendem Versicherungsschutz. Dies entspricht einem Betrag von ca. 120.000,00 € pro Jahr.
2. Nach dem geltenden Rahmenvertrag stehen dem Versicherungsnehmer als Repräsentanten gleich:
1. Personen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem die versicherten Sachen gehören, aufgrund eines Vertretungs- oder eines ähnlichen Verhältnisses anstelle des Versicherungsnehmers die Obhut über diese Sache ausüben,
2. Personen, die damit betraut sind, rechtserhebliche Sachen anstelle des Versicherungsnehmers zur Kenntnis zu nehmen und dem Versicherer zur Kenntnis zu bringen.
Diese vertragliche Definition entspricht nicht der aktuellen Versicherungspraxis. Mit der vorgeschlagenen Änderung zu § 17 AFB wird der übliche (engere) Repräsentantenbegriff in den Rahmenvertrag übernommen.
32.5 
Hannover / 09.10.2006