Drucksache Nr. 2018/2012 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die Hannoveraner zur politischen Neutralität von Schülervertretungen
in der Ratssitzung am 20.09.2012, TOP 3.6.

Inhalt der Drucksache:

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2018/2012 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die Hannoveraner zur politischen Neutralität von Schülervertretungen
in der Ratssitzung am 20.09.2012, TOP 3.6.

In den letzten Tagen wurde zum wiederholten Male die Zusammenarbeit der Stadtschülerrates mit der linksextremen DKP-Jugendorganisation SDAJ kritisiert.

Bereits Anfang Juni 2012 hatten sich DIE HANNOVERANER sehr kritisch zu dieser Kooperation geäußert und auch eine Ratsanfrage zum Thema gestellt (DS 1505 /2012).

Sowohl bei der jetzt erneut geäußerten Kritik, wie auch bei der Antwort auf die Anfrage der HANNOVERANER, berief sich die Verwaltung auf den §82 des NSchG.

Wörtlich hieß es z.B. in der Antwort auf die Anfrage der HANNOVERANER: Der StadtschülerInnenrat kann ebenso wie andere politische Vertretungen seine Kooperationspartner frei wählen. Im Niedersächsischen Schulgesetz heißt es ausdrücklich: „Schülergruppen, deren Mitglieder das 14.Lebensjahr vollendet haben, können in der Schule für eine bestimmte politische, religiöse oder weltanschauliche Richtung eintreten.“ (§82 ff NSchG).

Gründe für ein Einschreiten der Stadtverwaltung könnten nur sein, falls die Kooperationspartner verbotene Organisationen sind oder sich nicht der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, dem Grundgesetz, verpflichtet fühlen.

Diese Aussage der Verwaltung entspricht nicht dem Sinn des Textes des NSchG.

Der von der Verwaltung zitierte Satz „Schülergruppen, deren Mitglieder das 14.Lebensjahr vollendet haben, können in der Schule für eine bestimmte politische, religiöse oder weltanschauliche Richtung eintreten.“ steht nicht im § 82 (der sich auf die Stadtschülerräte bezieht), sondern im §86 des NSchG, welcher sich mit den Schülergruppen beschäftigt, welche nicht mit den Gemeinde-, Kreis- und Stadtschülerräten zu vergleichen sind.

Schülergruppen können demnach in der Tat eine bestimmte politische Meinung vertreten.

Laut der Informationsschrift der Landesschulbehörde – PDF-Seite 16, gedruckte Seitenzahl 14 – müssen Schülerräte politisch neutral sein. Es gilt nämlich folgende Regelung: (http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/bu/eltern-schueler/sv-beratung/sv-nachrichten/SV-Nachrichten%20Sonderheft%20-%2011-2010.pdf/view):



“Bei der Durchführung von Veranstaltungen politischer Art sind die Schülervertretungen als Vertretungen der gesamten Schülerschaft – im Gegensatz zu politischen Schülergruppen nach § 86, die nur Teile der Schülerschaft vertreten – zur Neutralität und Ausgewogenheit verpflichtet. Sie dürfen daher nicht einseitig eine bestimmte Richtung propagieren. Entsprechend darf bei politischen Vortragsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen sowie bei Einladungen an Politikerinnen und Politiker keine demokratische Partei bevorzugt oder benachteiligt werden.”

Wir fragen die Verwaltung:


1. Ist der Verwaltung bekannt, dass ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen einzelnen Schülergruppen und den Schülerrat der Stadt?

2. Schließt sich die Verwaltung der Aussage der Landesschulbehörde zur Neutralität von Schülervertretungen an oder ist sie abweichend davon der Ansicht, dass auch die Schülerräte eine bestimmte politische Meinung vertreten dürfen?


3. Wenn sie sich nicht anschließt: Warum nicht? Wenn sie der Landesschulbehörde zustimmt: Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung dann daraus für die Zukunft?



i.V. Gerhard Wruck

Text der Antwort


Frage 1: Ist der Verwaltung bekannt, dass ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen einzelnen Schülergruppen und dem Schülerrat der Stadt?

Ja, der Verwaltung ist dieser Unterschied bekannt.

Frage 2: Schließt sich die Verwaltung der Aussage der Landesschulbehörde zur Neutralität von Schülervertretungen an oder ist sie abweichend davon der Ansicht, dass auch die Schülerräte eine bestimmte politische Meinung vertreten dürfen?

Die bei Veranstaltungen - Vorträgen, Podiumsdiskussionen sowie bei Einladungen an Politikerinnen und Politiker - zu wahrende Neutralität bedeutet explizit, keine demokratische Partei zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Diese Aussage gilt auch für den Stadtschülerrat Hannover. So ist im Rahmen der Aktion „Braune Tonne“ ein Zeichen von Schülerinnen und Schülern gesetzt worden, sich gegen die Verbreitung von Materialien und Schriftstücken in den Schulen, auf Schulhöfen und dem Gelände vor den Schulanlagen zu wehren, die „Rassenhass“ oder „rechtsradikale Propaganda“ zum Inhalt haben.
Eine Verletzung der Neutralitätspflicht im o. g. Sinne ist für die Verwaltung nicht zu erkennen, da der Stadtschülerrat erklärt hat, die Jugendorganisationen aller Parteien angesprochen zu haben, an dieser Veranstaltung teilzunehmen.

Frage 3: Wenn sie sich nicht anschließt: Warum nicht? Wenn sie der Landesschulbehörde zustimmt: Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung dann daraus für die Zukunft?

Auch zukünftig wird die Verwaltung offen mit der Schülervertretung und dem Stadtschülerrat umgehen und ggf. Aktionen mit den Vertreterinnen und Vertretern diskutieren. In diesen Gesprächen wird auf die Rolle des Stadtschülerrates und seinen Verpflichtungen eingegangen. Die Verwaltung wird weiterhin jede Unterstützung gewähren, um das Engagement von jungen Menschen über die Arbeit des Stadtschülerrates zu fördern. Bei erkennbarem Fehlverhalten wird die Verwaltung die Mitglieder des Stadtschülerrates aufmerksam machen und falls Rechtsverstöße vorliegen, wäre die Zahlung entsprechender Auslagen aus Mitteln des Stadtschülerrates zu verweigern.