Drucksache Nr. 2014/2024:
Erhaltungssatzung - Südliche Nieschlagstraße
Satzungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Erhaltungssatzung - Südliche Nieschlagstraße
Satzungsbeschluss

Antrag,

die Erhaltungssatzung Südliche Nieschlagstraße für das in Anlage 3 näher bezeichnete Gebiet gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 10 Abs. 1 und 58 Abs. 2 NKomVG zu beschließen und der Begründung der Satzung - Anlage 2 - zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf verschiedene Geschlechter sind nicht erkennbar.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Die Erhaltungssatzung hat die Aufgabe, die städtebauliche Eigenart entlang der südlichen Nieschlagstraße zu sichern und zu erhalten. Dadurch entstehen keine Klimaauswirkungen.

Kostentabelle

Grundsätzlich entstehen der Stadt keine Kosten. Im Einzelfall ist gem. § 173 Abs. 2 BauGB auf Antrag betroffener Eigentümer*innen im Falle einer Genehmigungsversagung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch bestehen.

Begründung des Antrages

Der Bereich der Erhaltungssatzung liegt innerhalb des historischen Kernbereichs des Stadtteils Linden-Mitte, dem ehemaligen Dorf Linden und ist für den Stadtteil von großer städtebaulicher Bedeutung. Der Straßenzug im südlichen Bereich der Nieschlagstraße zeugt bis heute von der Geschichte des Stadtteils. Im Gegensatz zu den ab Beginn des 20. Jahrhunderts als einheitliche Gesamtensembles konzipierten Quartieren in Linden besteht die städtebauliche Eigenart dieses Bereichs von Linden-Mitte in der Ablesbarkeit der allmählichen städtebaulichen Entwicklung in der vorindustriellen Zeit.

Die Mischung aus noch erhaltenen, für die vorindustrielle Zeit typischen, „Mittelflurhäusern“ und großstädtischem Mietshaus dokumentiert den Wechsel von vorstädtischer Bebauung des 19. Jahrhunderts hin zur urbaneren, verdichteten Blockrandbebauung. Die Erhaltungssatzung soll dazu dienen, diese besondere städtebauliche Eigenart aufgrund ihrer Stadtgestalt zu erhalten.

Anlass für den geplanten Schutz der städtebaulichen Gestalt durch eine Erhaltungssatzung ist ein in den letzten Jahren zunehmender Verwertungsdruck, besonders auf ältere und niedriggeschossige Gebäude. Einige der vorstädtischen Gebäude aus der Zeit bis Mitte des 19. Jahrhunderts wurden bereits in den letzten Jahrzehnten abgerissen. Als letztes erfolgte 2023 eine Baugenehmigung für den Abriss und Neubau eines Vorder- und Hinterhauses. Mit dieser Satzung soll auch der Tendenz zu einer heutigen Form von Fassadensanierung entgegengewirkt werden, welche zu einem Verlust der architektonischen und städtebaulichen Qualitäten führen kann.

Jeweils im Einzelfall wird es durch eine Erhaltungssatzung möglich, Bauvorhaben nach den vom BauGB vorgegebenen Kriterien danach zu beurteilen, ob sie Bedeutung für das zu erhaltende Gebiet haben oder ob sie zu Beeinträchtigungen des schützenswerten Gebietes führen können. Veränderungen können dadurch im Einzelfall gesteuert, aber auch verhindert werden. Entscheidungen sind mit den Beteiligten zu erörtern. Als Härteregelung sieht das BauGB auch einen besonderen Übernahmeanspruch von Grundstücken als Entschädigungsregelung vor. Vor dem Hintergrund des mit der Satzung beabsichtigten Erhaltungsziels für diesen historischen Kern von Linden ist es gerechtfertigt, von diesem Instrument des besonderen Städtebaurechtes Gebrauch zu machen und mitunter dadurch auch Eigentumsrechte einzuschränken. Der Beschluss der Satzung ist in diesem Sinn erforderlich.

61.12 
Hannover / Oct 21, 2024