Drucksache Nr. 2014/2011:
Bildung des Verwaltungsausschusses

Inhalt der Drucksache:

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2014/2011
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Bildung des Verwaltungsausschusses

Antrag,

den Verwaltungsausschuss nach § 75 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit § 6 Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover und
§ 23 Geschäftsordnung (GO) des Rates der Landeshauptstadt Hannover gemäß
Anlage 1 neu zu besetzen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Bildung des Verwaltungsausschusses erfolgt aufgrund der o.g. gesetzlichen Regelungen. Das Vorschlagsrecht für die Besetzung des Gremiums liegt bei den Fraktionen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Auf die Landeshauptstadt Hannover finden die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften nach Maßgabe des NKomVG Anwendung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 7 i.V.m. § 15 NKomVG trägt der Hauptausschuss in der Landeshauptstadt Hannover nach den Vorschriften für kreisfreie Städte die Bezeichnung Verwaltungsausschuss.

Der Verwaltungsausschuss muss in der Konstituierenden Ratsversammlung neu besetzt werden.

Nach § 74 Abs. 1 und 2 NKomVG i.V.m. § 6 Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover sowie § 23 Abs. 1 GO des Rates besteht der Verwaltungsausschuss aus:
  • dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem
  • 10 Beigeordneten
  • den Mitgliedern nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG
  • (Grundmandatsinhaber mit beratender Stimme)
  • sowie den anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit nach § 108 Abs. 1 NKomVG i.V.m. § 6 Hauptsatzung sowie § 23 GO des Rates mit beratender Stimme.

Die Sitze der Beigeordneten werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer besetzt.


Von den 10 zu besetzenden Sitzen der Beigeordneten entfallen:

auf die SPD-Fraktion 4 Sitze,

auf die CDU-Fraktion 3 Sitze,

auf die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 2 Sitze,

auf die Fraktion DIE LINKE. 1 Sitz.


Die FDP-Fraktion, die Fraktion PIRATEN und die Fraktion DIE HANNOVERANER haben Anspruch auf je ein Grundmandat

Für jede Ratsfrau und für jeden Ratsherrn, die oder der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist nach § 75 Abs. 1 NKomVG und § 23 Abs. 2 GO des Rates jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder, die von derselben Fraktion benannt worden sind, vertreten sich gemäß § 75 Abs. 1 NKomVG und § 23 Abs. 2 GO des Rates untereinander.

Ist eine Fraktion nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden.

18.60 
Hannover / 28.10.2011