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Schriftliche Eingabe gemäß § 34 NKomVG - Nr. 01 / 2. Halbjahr 2024 – „Beschwerde gegen die Straßenreinigungssatzung in der Landeshauptstadt Hannover“
Antrag,
die Eingabe gemäß § 34 NKomVG - Nr. 01 / 2. Halbjahr 2024 „Beschwerde gegen die Straßenreinigungssatzung in der Landeshauptstadt Hannover“ vom 31.08.2024 abzulehnen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte sind bei diesem Sachverhalt nicht ersichtlich.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Keine Klimaauswirkungen
Kostentabelle
Es entstehen durch den Beschluss keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Landeshauptstadt Hannover.
Begründung des Antrages
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) als Ersteller der Straßenreinigungssatzung und somit fachlich zuständig hat sich mit den Forderungen, die als Petition an den Rat der Landeshauptstadt Hannover gerichtet wurde, auseinandergesetzt.
Die Empfehlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) lautet, dass die Petition insgesamt abzulehnen ist.
Die Petition des Verfassers richtet sich gegen den Frontmetermaßstab, der als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren zu ungerechten Ergebnissen führen würde. Unter Angabe verschiedener Beispiele (siehe Anlage 1) wird eine gerechtere Verteilung der Kosten der Straßenreinigung gefordert.
Die Ablehnung der Petition begründet der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) wie folgt:
In Hannover gilt seit Jahrzehnten der sogenannte Frontmetermaßstab, der besagt, dass für die Gebührenfestsetzung der Straßenreinigung die Länge der Grundstücksgrenze zur Straße herangezogen wird. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982 – 1 BvR 863/81 – juris; BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 – 9 B 16.02 – juris Rn. 6 f. m. w. N.; OVG Nds. vom 03.5.2021 – 9 KN 162/17; vom 16.2.2016, - 9 KN 288/13 -, juris Rn. 42; vom 8.6.1993 – 9 K 4785/91 –; vom 19.7.1990 – 14 A 227/88 – juris Rn. 5; OVG Nds. vom 31.5.2010 – 9 LA 137/09 –; im Einzelnen für Niedersachsen: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 762a).
Voraussetzung der Gebührenpflicht ist, dass eine Anlieger- bzw. Hinterliegersituation des Grundstücks zu einer gereinigten Straße gegeben sein muss. Aus Gleichbehandlungsgründen dürfen Teilanlieger nicht gegenüber An- und Hinterliegern bevorteilt werden. (Vgl. OVG Nds. vom 30.1.2017 -9 LB 194/16-)
Der Petent stellt darauf ab, dass es im bewährten Frontmetermaßstab Grundstückslagen gibt, die ein Grundstück besonders bevorzugen bzw. benachteiligen. Die Rechtsprechung ist sich dieser besonderen Lagevor- bzw. -nachteile bewusst und hat sie als hinnehmbar eingestuft. (Vgl. VG Hannover vom 31.5.2021 -1 A 1807/19, 3.c)
Eine von der Gebührenpflicht zu unterscheidende Frage ist die der Reinigungs-bzw. Winterdienstpflicht (Anliegerübertragung). Sie bemisst sich zwar auch an der anliegenden Grundstückslänge und trifft daher in erster Linie die Anlieger, kann aber, wenn Hinterlieger vorhanden sind, auf An- und Hinterlieger aufgeteilt werden. Diese bilden dann eine Reinigungsgemeinschaft, die Dritten gegenüber - also möglichen Geschädigten bei mangelhafter Reinigung bzw. Winterdienst - als Gesamtschuldner haften. Fehlen Hinterlieger, ist eine Aufteilung naturgemäß nicht möglich.
20.21
Hannover / Oct 21, 2024