Anfrage Nr. 2010/2004:
Anfrage von Bürgermeister Strauch zur Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Dauer- bzw. Kettenduldungen in der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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Anfrage von Bürgermeister Strauch zur Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Dauer- bzw. Kettenduldungen in der Landeshauptstadt Hannover

Anfrage

Ratsanfrage über die Praxis bei der Erteilung von Dauer- bzw. Kettenduldungen in der LHH


Laut RdErl. des Nds. MI vom 21.01 2002 hält sich mehr als die Hälfte der in Niedersachsen geduldeten ausländischen Staatsangehörigen (rd. 13.000 Personen) länger als sechs Jahre in Deutschland auf, rd. 1000 Geduldete sind bereits vor 1990 eingereist. Die Beratungsstelle für Asylsuchende (OE 51.25.3) beobachtet schon seit geraumer Zeit, dass die Zahl der Geduldeten immer weiter ansteigt. Waren es 1995 nur 211 Personen mit Duldung, die die Stelle betreute, so stieg die Zahl bis 2003 auf 734 Personen an, während die Zahl der Asylsuchenden im gleichen Zeitraum von 599 auf 70 zurückging.


Mir dem in Kraft treten des Zuwanderungsgesetzes wird das Problem von “Ketten-bzw. Dauerduldungen" nicht gelöst.
Um so wichtiger sind verbindliche Verfahrensgrundsätze für eine einheitliche und sichere Ausübung der gesetzlich eingeräumten Ermessensspielräume innerhalb des Fachbereichs Recht und Ordnung.

Wir bitten daher um Beantwortung der folgenden Fragen:






1. Wie viele aufenthaltsrechtlich nur geduldete ausländische Staatsangehörige, aufgeschlüsselt nach Aufenthaltsdauer und Nationalität, leben in der LHH ?

2. Werden Duldungen bei Ablauf der Duldungsfrist als sogenannte Kettenduldungen immer wieder verlängert oder findet eine Überprüfung der Duldung (gem. RdErl. des Nds. MI vom 21.01.2002) von Amtswegen statt ?

Wie viele Duldungen wurden zwischen 1998 und 2004 per Antragstellung und wie viele von Amtswegen in eine Aufenthaltsbefugnis überführt ?
3. Gibt es im Fachbereich Recht und Ordnung Verfahrensgrundsätze, den gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum grundsätzlich zugunsten der ausländischen Staatsangehörigen auszuschöpfen (insbes. in Anwendung des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AusIG und künftig § 60a Zuwanderungsgesetz) ? Wie werden diese Grundsätze intern kommuniziert ?