Drucksache Nr. 1994/2006:
5. Änderung der ZVK-Satzung

Inhalt der Drucksache:

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1994/2006
2
 

5. Änderung der ZVK-Satzung

Antrag,

die 5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse in der beiliegen Fassung (Anlage 1) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzungsänderung betreffen Frauen und Männer in gleichem Maße.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Regelungen zur freiwilligen Versicherung werden hiermit aus der Satzung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) übertragen. Satzungsrechtlich gibt es insoweit nur noch die Vorgabe, dass die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell durchgeführt wird. Die Zuständigkeit über den Beschluss und die Änderung der AVB wird mit der vorgelegten Änderungs- satzung dem Verwaltungsrat der ZVK zugewiesen. Die Regelung entspricht auch der Regelung in § 41 Abs. 2 S. 1 VAG, wonach der Aufsichtsrat einer Versicherung über die AVB entscheidet.

Mit der Auflösung der Bezirksregierung Hannover wird die Aufsicht über die ZVK nunmehr vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport wahrgenommen. Das wird mit der Änderung zu § 8 umgesetzt.

Weitere Änderungen sind redaktioneller Art oder dienen der Klarstellung.

Der Verwaltungsrat der ZVK hat die Satzungsänderung in seiner Sitzung am 19.09.2006 beraten und schlägt sie dem Rat zur Beschlussfassung vor.

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Hannover / 28.09.2006