die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover sowie die in diesem Zusammenhang u.a. durch das Angebot neuer Friedhofsleistungen erforderliche Neufassung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover (Anlage 4) zu beschließen,
4. Firmenbezogene Markierungen auf Grabstätten
Steinmetzbetriebe dürfen ihre Werke mit einem Firmenzeichen mit maximal drei Buchstaben versehen. Dieses Firmenzeichen darf maximal 4 x 4 cm groß sein und ist am Grabmal, mit Ausnahme der Frontseite, in einer maximalen Höhe von 20 cm, gemessen von der Erdoberkante, anzubringen. Die Gestaltung und die Wahl des Firmenkürzels werden nach Absprache mit der Stadt in der Genehmigung gemäß § 7 der Friedhofssatzung festgelegt.
Friedhofsgärtnereien dürfen die Grabstätten mit Pflegezeichen versehen. Das Pflegezeichen darf analog den Regelungen für Steinmetzbetriebe 4 x 4 cm groß sein und mittels einer geeigneten Halterung maximal 20 cm aus der Erde ragen. Die Schilder dürfen mit Abteilungsnummer, Grabname, Logo und Kennung der Friedhofsgärtnerei Firmenkürzeln mit maimal drei Buchstaben in einer Zeile sowie mit firmeninternen Kürzeln z.B. zur Grabnummer oder zur Pflegeart mit maximal drei Zeichen pro Zeile versehen werden. Die farbliche Gestaltung und die Wahl des Firmenkürzels werden nach Absprache mit der Stadt in der Genehmigung gemäß § 7 der Friedhofssatzung festgelegt.