Antrag Nr. 1990/2012:
Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 1661/2012 (Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover; Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover)

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1990/2012 (Originalvorlage)
1661/2012 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

CDU-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 1661/2012 (Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover; Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover)

Antrag zu beschließen:

Der Antragstext wird wie folgt geändert:
die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover sowie die in diesem Zusammenhang u.a. durch das Angebot neuer Friedhofsleistungen erforderliche Neufassung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover (Anlage 4) zu beschließen, wobei Punkt 4 des Anhanges der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover wie folgt neu gefasst wird:

4. Firmenbezogene Markierungen auf Grabstätten
Steinmetzbetriebe dürfen ihre Werke mit einem Firmenzeichen mit maximal drei Buchstaben versehen. Dieses Firmenzeichen darf maximal 4 x 4 cm groß sein und ist am Grabmal, mit Ausnahme der Frontseite, in einer maximalen Höhe von 20 cm, gemessen von der Erdoberkante, anzubringen. Die Gestaltung und die Wahl des Firmenkürzels werden nach Absprache mit der Stadt in der Genehmigung gemäß § 7 der Friedhofssatzung festgelegt.

Friedhofsgärtnereien dürfen die Grabstätten mit Pflegezeichen versehen. Das Pflegezeichen darf analog den Regelungen für Steinmetzbetriebe 4 x 4 cm groß sein und mittels einer geeigneten Halterung maximal 20 cm aus der Erde ragen. Die Schilder dürfen mit Abteilungsnummer, Grabname, Logo und Kennung der Friedhofsgärtnerei Firmenkürzeln mit maimal drei Buchstaben in einer Zeile sowie mit firmeninternen Kürzeln z.B. zur Grabnummer oder zur Pflegeart mit maximal drei Zeichen pro Zeile versehen werden. Die farbliche Gestaltung und die Wahl des Firmenkürzels werden nach Absprache mit der Stadt in der Genehmigung gemäß § 7 der Friedhofssatzung festgelegt.



Die Verwaltung wird ermächtigt, die o.g. Satzungen zu verkünden und ggf. notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Begründung

Die Änderungen dienen dazu, den verwendeten Pflegezeichen maximale Größenbeschränkungen zu geben, jedoch unnötige Bürokratie und Kosten für die Friedhofsgärtnereien zu vermeiden. Die Schilder können so unauffällig, aber dennoch überschaubar und mit den notwendigen Informationen für die Arbeiten an den einzelnen Grabstätten gestaltet werden. Außerdem ist dadurch eine mögliche Ungleichbehandlung zwischen Steinmetzen und Friedhofsgärtnern ausgeschlossen.

Jens Seidel
Vorsitzender