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Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar und werden im weiteren Verfahren geprüft.
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Stöcken östlich des Stöckener Marktes
im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet Hannover-Stöcken. Es umfasst das von der Kirche aufgegebene Grundstück der St.-Christophorus-Kirche. Es wurde inzwischen von der Heimatwerk Hannover eG mit dem Ziel erworben, dort -nach Rückbau der bestehenden baulichen Anlagen- Geschosswohnungsbau mit bezahlbaren Wohnraum für eine betreute Wohngruppe, Familien und ältere Menschen zu schaffen. Da sich dies mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Verwaltung deckt, wurde bereits ein mit der Verwaltung abgestimmter Architektenwettbewerb durchgeführt, auf dessen Grundlage ein viergeschossiger Baukörper errichtet werden soll (Siehe Anlage 5).
Der aktuell gültige Durchführungsplan Nr. 137, 3. Änderung sieht für den Planbereich eine Fläche für die Kirche mit ein- bis zweigeschossiger Bebauung verbunden mit einer Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche im Nordwesten des Grundstückes zur Schaffung zusätzlicher Parkplätze vor. Da das geplante Vorhaben mit diesen Festsetzungen nicht umgesetzt werden kann, soll mit diesem Bebauungsplan das Planungsrecht entsprechend geändert werden.
Zu diesem Zweck hat die Heimatwerk Hannover eG mit Schreiben vom 1. September 2016 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB gestellt (siehe Anlage 6).
Der Bebauungsplan soll die Voraussetzungen für die Nachnutzung eines ehemaligen Kirchengrundstückes schaffen und ist damit eine Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll daher das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Die formellen Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 BauGB zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind erfüllt (siehe Anlage 2 - Verfahren).
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.
Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Dieser Beschluss ist notwendig, um das Baurecht zur Realisierung des genannten Vorhabens zu schaffen.