Drucksache Nr. 1977/2016:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1839 - Moosbergstraße -
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Einleitungsbeschluss, Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Kommission Sanierung Stöcken
In den Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken
(zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1 und 2, zur Anhörung zu den Antragspunkten 3 und 4)
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1977/2016
6
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1839 - Moosbergstraße -
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Einleitungsbeschluss, Aufstellungsbeschluss

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1839
    - Geschosswohnungsbau mit wohnverträglichen Gewerbenutzungen in Teilen des Erdgeschosses -
    entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
  2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,
  3. gemäß § 12 Abs. 2 BauGB die Einleitung des Verfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1839 zu beschließen und
  4. die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1839 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar und werden im weiteren Verfahren geprüft.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Stöcken östlich des Stöckener Marktes im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet Hannover-Stöcken. Es umfasst das von der Kirche aufgegebene Grundstück der St.-Christophorus-Kirche. Es wurde inzwischen von der Heimatwerk Hannover eG mit dem Ziel erworben, dort -nach Rückbau der bestehenden baulichen Anlagen- Geschosswohnungsbau mit bezahlbaren Wohnraum für eine betreute Wohngruppe, Familien und ältere Menschen zu schaffen. Da sich dies mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Verwaltung deckt, wurde bereits ein mit der Verwaltung abgestimmter Architektenwettbewerb durchgeführt, auf dessen Grundlage ein viergeschossiger Baukörper errichtet werden soll (Siehe Anlage 5).

Der aktuell gültige Durchführungsplan Nr. 137, 3. Änderung sieht für den Planbereich eine Fläche für die Kirche mit ein- bis zweigeschossiger Bebauung verbunden mit einer Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche im Nordwesten des Grundstückes zur Schaffung zusätzlicher Parkplätze vor. Da das geplante Vorhaben mit diesen Festsetzungen nicht umgesetzt werden kann, soll mit diesem Bebauungsplan das Planungsrecht entsprechend geändert werden.

Zu diesem Zweck hat die Heimatwerk Hannover eG mit Schreiben vom 1. September 2016 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB gestellt (siehe Anlage 6).

Der Bebauungsplan soll die Voraussetzungen für die Nachnutzung eines ehemaligen Kirchengrundstückes schaffen und ist damit eine Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll daher das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Die formellen Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 BauGB zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind erfüllt (siehe Anlage 2 - Verfahren).

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Dieser Beschluss ist notwendig, um das Baurecht zur Realisierung des genannten Vorhabens zu schaffen.

61.11 
Hannover / 08.09.2016