Antrag Nr. 1976/2012:
Antrag der CDU-Fraktion "Die Verteilung von Visitenkarten zu Werbezwecken an Autos muss der Sondernutzungssatzung unterliegen"

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1976/2012 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

CDU-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Antrag der CDU-Fraktion "Die Verteilung von Visitenkarten zu Werbezwecken an Autos muss der Sondernutzungssatzung unterliegen"

Antrag zu beschließen:

Der Rat der Landeshauptstadt Hannover fordert die Verwaltung auf, das Verteilen von Visitenkarten zu Werbezwecken unter die Sondernutzungssatzung zu stellen. Dazu soll die Satzung dahingehend angepasst werden, dass

1. das Verteilen bzw. Anbringen von Visitenkarten oder ähnlichen Produkten zu Werbezwecken nur nach Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis und der Erteilung der Genehmigung durch die Verwaltung erlaubt ist,

2. eine zu erhebende Gebühr für die Genehmigung soll entsprechend hoch ausfallen.

Begründung:

In einer Anfrage von November 2011 hat die Verwaltung sich in der Frage nach der Verteilung von Visitenkarten an Autos zu Werbezwecken dem Urteil des OVG Lüneburgs aus den Jahren 1995 bzw. 2004 angeschlossen, nachdem die genannte Tätigkeit nicht unter die Sondernutzungssatzung falle und somit nicht genehmigungspflichtig sei.

2010 hatte jedoch das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Verteilung von Visitenkarten zu Werbezwecken in Nordrhein-Westfalen nach Sondernutzungssatzung erfolgen müsse. Ebenso sieht man es in Bayern. Den Verteilern dieser Karten droht dort ein Bußgeld, wenn sie keine Genehmigung nachweisen können.

In Anlehnung an diese Praxis soll auch in Hannover das Verteilen von Visitenkarten zu Werbezwecken unter die Sondernutzungssatzung gestellt werden. Das würden nicht nur die Belästigung durch die angebrachten Karten oder den erhöhten Reinigungsaufwand der Straßen deutlich reduzieren, sondern auch eine Möglichkeit zur Erhebung von Bußgeldern bei fehlender Genehmigung schaffen.

Jens Seidel


Vorsitzender