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Bebauungsplan Nr. 493, 1. Änderung, IGS Mühlenberg
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss
Antrag,
1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 493, 1. Änderung
- Erweiterung der überbaubaren Fläche für den Gemeinbedarf -
entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,
3. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 493, 1. Änderung, zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Der Bebauungsplan Nr. 493, 1. Änderung, umfaßt das Gelände der bestehenden IGS Mühlenberg und schafft die Voraussetzungen für Sanierung bzw. Neubau. Durch die städtebauliche Neukonzeption werden keine unter Gender-Aspekten unterschiedlichen Situationen geschaffen.
Kostentabelle
Kosten für die Stadt sind zum aktuellen Planungsstand noch nicht abzusehen. Nach Möglichkeit wird ein Verfahren der öffentlich - öffentlich rechtlichen Partnerschaft (ÖÖP) angestrebt.
Begründung des Antrages
Das Schul- und Bildungszentrum IGS Mühlenberg wurde zwischen 1973 und 1976 errichtet. Die Gebäudekonzeption mit flexiblen Raumgrößen, die Bausubstanz und die Gebäudetechnik weisen erhebliche Mängel auf, die durch einfache Reparaturen nicht mehr zu beheben sind. Deshalb wird ein abschnittsweiser Neubau erwogen. In der IGS werden ca. 1800 Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Während der Durchführung der Baumaßnahmen muss der Unterricht aufrecht erhalten werden können. Deshalb ist im Rahmen der Vorplanungen nach Möglichkeiten gesucht worden, dies zu gewährleisten. Das Schulgelände zwischen dem Mühlenberger Markt und dem Ossietzkyring bietet die Chance, bei laufendem Schulbetrieb die Baumaßnahmen durchführen zu können.
Im aktuellen Bebauungsplan Nr. 493 ist die südliche Grundstücksfläche als nicht überbaubare Fläche festgesetzt. Die Änderung des Bebauungsplanes (Ausweitung der überbaubaren Grundstücksfläche) ist erforderlich, um nach Abschluss der Projektplanung zügig eine Baugenehmigung erteilen zu können.
61.12
Hannover / 26.08.2008