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Veränderungssperre Nr. 129 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes
Nr. 1927 - Postkamp
Antrag,
für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1927 nach den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB), in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), die Veränderungssperre Nr. 129 - Anlage 2 - als Satzung zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Geschlechtsspezifische Besonderheiten sind mit der Veränderungssperre nicht verbunden.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Das Bebauungsplanverfahren dient einzig dem Ausschluss von Vergnügungsstätten. Hieraus ergeben sich weder negative noch positive Auswirkungen auf das Klima.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 1927 sollen im Baublock zwischen der Straße Am Klagesmarkt, dem Postkamp, der Hainhölzer Straße und der Nordfelder Reihe Vergnügungsstätten planungsrechtlich ausgeschlossen werden.
Für das Grundstück Am Klagesmarkt Nr. 9 liegt ein Bauantrag für ein Wettbüro vor, das planungsrechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen ist. Auf Grundlage des durch den Verwaltungsausschuss am 21.12.2023 gefassten Aufstellungsbeschlusses, der am 10.01.2024 bekannt gemacht wurde, ist das Vorhaben gemäß § 15 BauGB für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt worden. Das laufende Bebauungsplanverfahren wird voraussichtlich über diesen Zurückstellungszeitraum hinaus andauern. Zur weiteren Sicherung der Planung ist es daher erforderlich, die Veränderungssperre Nr. 129 zur Ablehnung des der Planung entgegenstehenden Baugesuchs zu erlassen.
61.11
Hannover / Oct 14, 2024