Drucksache Nr. 1970/2008:
Bebauungsplan Nr. 1006, 2. Änderung
- Hildesheimer Straße / nördlich Bau-Berufsgenossenschaft -
Vereinfachtes Verfahren
Verzicht auf frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit,
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 04.09.2008: Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel : Auf Wunsch der CDU in die Fraktionen gezogen
  • Durch Neufassung erledigt: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
  • Durch Neufassung erledigt: Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
  • Durch Neufassung erledigt: Verwaltungsausschuss
  • Durch Neufassung erledigt: Ratsversammlung
  • Durch Neufassung erledigt: Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel
zu 1. zur Entscheidung im Übrigen zur Anhörung
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1970/2008
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1006, 2. Änderung
- Hildesheimer Straße / nördlich Bau-Berufsgenossenschaft -
Vereinfachtes Verfahren
Verzicht auf frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit,
Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §13 Abs. 2 BauGB abzusehen,
2. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1006, 2. Änderung „Hildesheimer Straße / nördlich Bau-Berufsgenossenschaft“ mit Begründung zuzustimmen und
4. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Zur Qualität von Wohngebieten und Stadtteilen zählt neben der ruhigen Lage und dem Grün- und Freiflächenangebot auch die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die in Geschäften, Praxen und Büros angeboten werden. Die Aufgaben der örtlichen Versorgung werden je nach Lage und Einzugsbereich von Nachbarschaftsläden und zentralen Ein-
kaufsschwerpunkten (Marktbereichen) wahr genommen. Diese Planung dient der Sicher-
ung der wohnungsnahen Versorgungsstruktur, da sie den Einzelhandel im Plangebiet be-
schränkt und so auf integrierte Standorte lenkt.

Kostentabelle

Für die Stadt entstehen keine Kosten, siehe auch Anlage 2 zur Drucksache (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1006, 2.Änderung, Abschnitt 6 (Kosten für die Stadt).

Begründung des Antrages

An der Hildesheimer Straße war bis vor kurzem eine Lackfabrik (chemische Fabrik) an-
sässig. Die Produktion des Betriebes wurde verlagert. Daher steht nun die Umnutzung und Revitalisierung der Liegenschaft an. Die Änderungen beschränken sich auf Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr. 1006.

Für das Plangebiet setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 1006 Gewerbegebiet fest. Einzelhandel, der sich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nur unwesentlich auswirkt, das bedeutet unter-
halb der Großflächigkeit (bis 800 m² Verkaufsfläche), ist hier zulässig.

Das Bebauungsplanverfahren dient dazu, bei der Reaktivierung der Gewerbeflächen steuernd auf die Ansiedlung von Einzelhandel einzuwirken. Mit der 2. Änderung des Be-
bauungsplanes Nr. 1006 soll der Verkauf von zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlos-
sen werden. Dadurch sollen die gewachsenen Versorgungsstrukturen von Döhren ge-
sichert werden.

Eine Bauvoranfrage für die Neustrukturierung des Grundstücks Hildesheimer Straße 301/ 303 mit erheblichen Einzelhandelsflächen liegt vor. Die Entscheidung darüber soll auf der Grundlage dieses Planverfahrens zurückgestellt werden.

Die Änderung des Planes soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch durch-
geführt werden. Da keine neuen Baurechte geschaffen werden und Einzelhandel nur für bestimmte Sortimente ausgeschlossen wird, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Im Interesse einer Beschleunigung des Planverfahrens wird von einer Einbindung der be-
troffenen Öffentlichkeit im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung abgesehen.

Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht (NUVPG) unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. FFH- und Vogelschutzgebiete werden von der Planung nicht berührt.

Das Plangebiet wurde bisher gewerblich genutzt. Es bestehen Baurechte gemäß dem Be-
bauungsplan Nr. 1006. Durch die Änderung ist kein erheblicher Eingriff in den Naturhaus-
halt zu erwarten.

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Bebauungsplan Nr. 1006, 2. Änderung im vereinfach-
ten Verfahren ohne formale Umweltprüfung und ohne formalen Umweltbericht durchzu-
führen sowie auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu verzichten.

Die Stellungnahme des Bereiches Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Be-
lange des Naturschutzes wahrnimmt, ist als Anlage 4 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren zeitnah weiterführen zu können.

61.12 
Hannover / 26.08.2007