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10. Änderung der ZVK-Satzung
Antrag,
Die 10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse in der beiliegenden Fassung (Anlage 1) zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Änderungen zu den Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge und den Hinterbliebenenrenten betreffen Frauen und Männer in gleichem Maße. Die Änderung zu den Mutterschutzzeiten betrifft nur Frauen.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Die Satzung der ZVK setzt das Tarifrecht in Form der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e. V (AKA) um. Durch die - auch von anderen Mitgliedskassen praktizierte – Übernahme der Musterregelungen wird ein hohes Maß an Rechtssicherheit sicherstellt.
Die vorgeschlagene 10. Änderung der Satzung der ZVK Hannover verarbeitet auf Grundlage der 9. Änderung der Mustersatzung der AKA die Änderungen des 5. Änderungstarifvertrages zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K).
Diese umfasst neben redaktionellen Änderungen im Wesentlichen Neuregelungen zu
§ den Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge,
§ der Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten und
§ den Hinterbliebenenrenten für eingetragene Lebenspartner
Der Verwaltungsrat der ZVK hat die Satzungsänderung in seiner Sitzung am 10.10.2011 beraten und schlägt Sie dem Rat zur Beschlussfassung vor.