Drucksache Nr. 1958/2011:
1. Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover

2. Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 20.10.2011: Geschäftsordnungskommission: Vertagt auf den VA am 03.11.2011
  • 20.10.2011: Verwaltungsausschuss: Vertagt auf den VA am 03.11.2011
  • 03.11.2011: Ratsversammlung: siehe Neufassung
  • 03.11.2011: Verwaltungsausschuss: siehe Neufassung

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Geschäftsordnungskommission
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1958/2011
4
 

1. Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover

2. Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,


1. die als Anlage 1 beigefügte Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen,


2. die als Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages


I. Antrag zu 1)
Da die Geschäftsordnung des Rates nur für die jeweilige Wahlperiode gilt, ist mit Beginn einer neuen Wahlperiode eine neue Geschäftsordnung zu beschließen. Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf entspricht bis auf folgende Änderungen der bisherigen Geschäftsordnung:

1. Der Niedersächsische Landtag hat am 08. Dezember 2010 das Gesetz zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts verabschiedet. Kern des Gesetzes ist das in Artikel 1 enthaltene Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), das am 01. November 2011 in Kraft tritt. Mit diesem Gesetz werden die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO), des Gesetzes über die Region Hannover, des Gesetzes über die Neugliederung des Landkreises und der Stadt Göttingen (Göttingen-Gesetz) und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften kommunaler Körperschaften (BekVO-Kom) zusammengefasst und zugleich veränderten Anforderungen angepasst. Die bisherigen Kommunalverfassungsgesetze und die BekVO-Kom werden aufgehoben.


Da sich die Geschäftsordnung des Rates bei zahlreichen Regelungen auf die gesetzlichen Bestimmungen bezieht, ist sie mit einer Änderung der zitierten Vorschriften an die neue Gesetzeslage anzupassen. Dies betrifft die §§ 6, 8, 23, 25, 29, 30, 31, 33, 36, 37 und 38 der Geschäftsordnung. In diesen Vorschriften der Geschäftsordnung sind die Gesetzesangaben zu der Nds. Gemeindeordnung durch die entsprechenden Angaben zum Nds. Kommunalverfassungsgesetz zu ersetzen.

In begrifflicher Hinsicht wird Folgendes geändert: Statt des Wortes Niederschrift wird das Wort Protokoll verwendet (§§ 22, 25 Abs. 3, 42 Abs. 2). Statt der Formulierung „in dringenden Fällen“ wird in § 24 Abs. 1 die Formulierung „in Eilfällen“ verwendet. An die Stelle der Begriffe „Beamte und Angestellte“ tritt der Begriff „Beschäftigte“ (§ 28 Abs. 3).

Neben diesen nur redaktionellen Änderungen müssen infolge des neuen Gesetzes auch einige inhaltliche Änderungen vorgenommen werden:

a) Bislang galt, dass der Rat die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden aus seiner Mitte wählt (§ 43 Abs. 1 NGO). Die Neuregelung sieht vor, das die oder der Ratsvorsitzende aus den Reihen der Ratsfrauen und Ratsherren gewählt wird (§ 61 Abs. 1 NKomVG), also die (Ober-) Bürgermeisterin oder der (Ober-) Bürgermeister nicht mehr zugleich auch Ratsvorsitzende oder Ratsvorsitzender (bzw. deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter) sein kann. Die Regelung in der Geschäftsordnung zum Ratsvorsitz (§ 2) ist entsprechend zu ändern.

b) Gemäß der Neuregelung in § 59 Abs. 3 Satz 3 NKomVG vertritt die oder der Ratsvorsitzende die (Ober-) Bürgermeisterin oder den (Ober-) Bürgermeister bei der Einberufung des Rates einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung. Bislang war diese Aufgabe der ehrenamtlichen Stellvertreterin oder dem ehrenamtlichen Stellvertreter der (Ober-) Bürgermeisterin oder des (Ober-) Bürgermeisters zugewiesen (§ 61 Abs. 6 Satz 1 NGO). § 2 Abs. 2 und § 3 der Geschäftsordnung sind in diesem Punkt an die neue Gesetzeslage anzupassen.

c) Eine weitere Neuregelung ist, dass die (Ober-) Bürgermeisterin oder der (Ober-) Bürgermeister die Tagesordnung der Ratssitzungen im Benehmen mit der oder dem Ratsvorsitzenden aufstellt. Die oder der Ratsvorsitzende kann verlangen, dass die Tagesordnung um einen Beratungsgegenstand ergänzt wird (§ 59 Abs. 3 Satz 1 NKomVG). § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung ist an diese Neuregelung anzupassen.

d) Das Los bei Wahlen wird künftig nicht mehr von der (Ober-) Bürgermeisterin oder dem (Ober-) Bürgermeister gezogen, sondern von der oder dem Ratsvorsitzenden (§ 67 Satz 7 NKomVG). § 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung ist insoweit anzupassen.

e) Gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG kann der Stadtbezirksrat in allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge unterbreiten, Anregungen geben und Bedenken äußern. § 30 der Geschäftsordnung ist entsprechend zu ergänzen.

f) Die Regelung zur Beschlussfähigkeit der Ausschüsse in § 42 Abs. 1 wird an die gesetzliche Regelung in § 72 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 NKomVG angepasst.

2. Abgesehen von den Änderungen der Geschäftsordnung, die infolge der gesetzlichen Änderungen erforderlich sind, schlägt die Verwaltung folgende weitere Änderungen vor:


a) § 13 wird auf der Grundlage der Grundsatzbeschlüsse der GOK und des Verwaltungsausschusses vom Dezember 2001 um eine Regelung zur Verweisung von Anträgen in die Fraktionen ergänzt.

b) Gemäß § 62 Abs. 2 i.V.m. § 91 Abs. 5 Satz 1 NKomVG können die Stadtbezirksräte beschließen, anwesende Sachverständige und anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 41 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören. Im Unterschied zur früheren Gesetzesregelung (§ 43 a Abs. 3 NGO) ist für die spontane Anhörung von anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern keine qualifizierte Mehrheit mehr erforderlich. § 31 Abs. 5 der neuen Geschäftsordnung übernimmt die gesetzliche Regelung.

c) In § 32 Satz 1 sind neben den Anträgen und Anfragen auch Verlangen im Sinne von § 5 Abs. 3 zu erwähnen (einheitlich 14 Tage vor der Bezirksratssitzung einzureichen).

d) Aufgrund der Einführung des NKR entscheiden die Fachausschüsse bei den Beratungen des Haushaltsplanentwurfs über Teilhaushalte und Produkte. Die bisherige Zuordnung zu den Ausschüssen nach Finanzstellen entfällt. Die Teilhaushalte sind identisch mit den Fachbereichen, die wiederum jeweils eindeutig einem Fachausschuss zugeordnet werden. Infolgedessen sind die Zuständigkeiten der Fachausschüsse (§ 33) in einigen Fällen neu festzulegen. Die Angelegenheiten Gebäudereinigung, Gartensaal und Zusatzversorgungskasse werden dem Organisations- und Personalausschuss zugeordnet, dem Sportausschuss die Angelegenheiten Veranstaltungskoordination und „Kleines Fest“ und dem Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Rechnungsprüfung der Wirtschaftsplan der Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH, die Stadtentwässerung Stadtanteil, die Straßenreinigung, die Gewinnabführung Häfen, der Verlustausgleich HCC, die Gewinnausschüttungen Union Boden GmbH und die Gewinnausschüttungen Flughafen. Die Zuständigkeit des Schulausschusses wird um Stiftungsangelegenheiten erweitert.

Beim Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten wird die Zuständigkeit um die hannoverimpuls GmbH erweitert sowie die Bezeichnung „Gebäudewirtschaftsbetrieb“ durch die Bezeichnung „Gebäudemanagement“ ersetzt. Beim Kulturausschuss wird der Begriff Heimatpflege durch den Begriff Erinnerungsarbeit ersetzt.
Darüber hinaus beinhaltet der neue § 33 Abs. 1 noch zwei weitere Änderungen: Die Angelegenheiten des Agenda-Büros werden dem Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen zugeordnet. Ferner schlägt die Verwaltung vor, den Migrationsausschuss in Ausschuss für Integration, Europa und internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss) umzubenennen (Ratsbeschluss v. 14.01.2010, vgl. Beschlussdrucksache Nr. 1519/2009) und folgende weitere Zuständigkeiten festzulegen: Angelegenheiten der Flüchtlinge und Flüchtlingsunterkünfte (vgl. Sitzung der GOK am 07.04.2011); Europaangelegenheiten und internationale Kooperationen.
e) Gemäß § 62 Abs. 2 i.V.m. § 72 Abs. 3 Satz 5 NKomVG können Ausschüsse beschließen, anwesende Sachverständige und anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 41 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören. Wie bereits unter lit. a) erwähnt, ist im Unterschied zur früheren Gesetzesregelung (§ 43 a Abs. 3 NGO) für die spontane Anhörung von anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern keine qualifizierte Mehrheit mehr erforderlich. § 35 Abs. 6 der neuen Geschäftsordnung übernimmt die gesetzliche Regelung. Gleichzeitig ist § 36 Abs. 4 zu streichen.

f) Dem Sportausschuss gehören statt bislang sechs künftig sieben weitere Mitglieder ohne Stimmrecht an, wobei eines dieser Mitglieder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Stadtsportbundes ist, § 38 Abs. 1 Satz 4 (erörtert in der GOK am 07.04.2011).

g) In § 41 wird in einem neuen Absatz 4 geregelt, wie bei der Absage einer Ausschusssitzung zu verfahren ist (erörtert in der GOK am 01.09.2011).

h) Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Nordstadt wurde durch Ratsbeschluss vom 21.02.2008 (Beschlussdrucksache Nr. 3001/2007) aufgehoben. § 44 Abs. 1 der Geschäftsordnung kann daher gestrichen werden.

i) In dem neuen § 44 Abs. 10 wird eine Regelung zur Vertretung von Kommissionsmitgliedern, die an einer Kommissionssitzung nicht teilnehmen können, getroffen (erörtert in der GOK am 07.04.2011 im Zusammenhang mit der Vergabekomission).

j) Nach § 47 Abs. 2 wird in einem neuen Abs. 3 eine Regelung zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten angefügt (die Einführung der elektronischen Signatur für Ratsfrauen und Ratsherren ist in dieser Wahlperiode vorgesehen).

Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen, inhaltlich geänderten Geschäftsordnungsregelungen ist als Anlage 2 beigefügt.

II. Antrag zu 2)


Nicht nur die Geschäftsordnung des Rates, sondern auch die Hauptsatzung der Landeshauptstadt bezieht sich bei zahlreichen Regelungen auf die gesetzlichen Bestimmungen. Auch hier sind die zitierten Vorschriften an die neue Gesetzeslage anzupassen. Die Anpassungen im Einzelnen ergeben sich aus der Anlage 4.

Inhaltlich ist die Hauptsatzung infolge der gesetzlichen Neuregelung in folgenden Punkten zu ändern:

a) In § 3 Abs. 1 wird die Wortwahl in der Hauptsatzung an die Wortwahl im NKomVG angepasst. Statt des Wortes „Bekanntmachung“ wird im Zusammenhang mit Satzungen und Verordnungen das Wort „Verkündung“ verwendet.

b) § 5 der bisherigen Hauptsatzung entspricht inhaltlich den gesetzlichen Neuregelungen in den §§ 45 Abs. 1 S. 1 und 2, 54 Abs. 1, 56 S. 2 und 58 Abs. 4 S. 3 u. 4 NKomVG. Da die Hauptsatzung das Gesetz hier nur wiederholt und diese wiedergebende Darstellung auch nicht vollständig ist, sollte diese Satzungsregelung gänzlich entfallen.

c) Nach der bisherigen Gesetzeslage konnten in der Hauptsatzung hinsichtlich der Entscheidungszuständigkeit des Rates für Vermögensverfügungen (§ 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO) und Rechtsgeschäfte mit Ratsmitgliedern bzw. Gleichgestellten (§ 40 Abs. 1 Nr. 18) Wertgrenzen festgelegt werden. Dies gilt gemäß § 58 Abs. 1 Nrn. 14 und 20 NKomVG nach wie vor. Um den Rat zu entlasten, sind nach der neuen Gesetzeslage zusätzlich weitere Fallgruppen vorgesehen, für die der Rat seine Entscheidungszuständigkeit nach dem Wert der jeweiligen Angelegenheit bestimmen kann. Es handelt sich hierbei um:


· die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte (§ 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG),

· die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichstehen (§ 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG),

· die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen, die Änderung des Stiftungszwecks sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens (§ 58 Abs. 1 Nr. 18 NKomVG).

Die vorgeschlagene Neuregelung für § 5 der Hauptsatzung n.F. orientiert sich an dem Formulierungsvorschlag des Nds. Städtetages. Sie übernimmt hinsichtlich der Entscheidungszuständigkeit des Rates für Vermögensverfügungen und Rechtsgeschäfte mit Ratsmitgliedern bzw. Gleichgestellten die bisherigen Wertgrenzen (§ 5 Nrn. 2 und 5).

Bei den neuen Fallgruppen orientiert sich die vorgeschlagene Regelung an den Wertgrenzen, die im Anhang zur Hauptsatzung zur Bestimmung vergleichbarer Geschäfte der laufenden Verwaltung festgelegt sind:

· Für die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte (§ 5 Nr. 1) wird die Wertgrenze angesetzt, die nach dem Anhang der Hauptsatzung für den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen gilt (81.000 €).

· Für die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichstehen (§ 5 Nr. 3), wird die Wertgrenze für Vermögensverfügungen übernommen (183.000 €).

· Für die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen, die Änderung des Stiftungszwecks sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens (§ 5 Nr. 4) wird die Wertgrenze angesetzt, die für die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Vereinen und nicht wirtschaftlich tätigen privatrechtlichen Gesellschaften zugrunde zu legen ist (11.000 €).

Mit der Festlegung dieser Wertgrenzen werden die Angelegenheiten, die die Wertgrenzen unterschreiten, nicht zwangsläufig zu Geschäften der laufenden Verwaltung. Dafür muss es sich zusätzlich um ein regelmäßig wiederkehrendes Geschäft handeln. Andernfalls ist der Verwaltungsausschuss zuständig.


d) § 7 Abs. 2 und 3 der bisherigen Hauptsatzung (§ 6 n.F.) können entfallen, weil sie nur eine (unvollständige) Wiederholung der gesetzlichen Regelungen sind (vgl. §§ 75 Abs. 1 S. 3 bis 5, 78 Abs. 2 NKomVG).

e) Wie bereits erwähnt, wurde nach der bisherigen Gesetzeslage die (Ober-) Bürgermeisterin oder der (Ober-) Bürgermeister bei der Einberufung des Rates einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung von den ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertretern vertreten (§ 61 Abs. 6 S. 1 NGO). Nach der neuen Gesetzeslage obliegt die Vertretung in diesen Fällen der oder dem Ratsvorsitzenden. Die bisherige Satzungsregelung (§ 8 Abs. 1) ist entsprechend zu ändern (§ 7 Abs. 1 der Hauptsatzung n.F.).

f) Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 NKomVG sind in der Hauptsatzung die Anzahl und die Grenzen der Stadtbezirke festzulegen. § 8 n.F. trägt dieser Vorschrift Rechnung.

g) Weiterhin sind in § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung zwei weitere Angelegenheiten zu benennen, die nach der gesetzlichen Neuregelung von den Stadtbezirksräten zu entscheiden sind. Zum einen handelt es sich um die Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, die ausschließlich in dem Stadtbezirk gelegen sind (Abs. 1 Nr. 2 lit. f). Die zweite Fallgruppe betrifft die Einrichtung eines Schiedsamts mit dem Stadtbezirk als Amtsbezirk und die Wahl der Schiedsperson für dieses Amt (Abs. 1 Nr. 14).


Die Änderungen in § 10 Abs. 1 Nr. 7 sind Folgeänderungen. Hier haben die Stadtbezirksräte nicht mehr nur ein Anhörungsrecht, sondern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 der Hauptsatzung die Entscheidungszuständigkeit. Die Änderung in § 10 Abs. 1 Nr. 4 bezieht sich auf das Anhörungsrecht bei Um- und Ausbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen von überbezirklicher Bedeutung, wenn keine Entscheidungszuständigkeit besteht.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Satzungsregelungen ist als Anlage 4 beigefügt.
32.5  / 18.6
Hannover / 29.09.2011