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gemäß § 12 Abs. 2 BauGB die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1703 -westlich Bornumer Weg- zu beschließen.
Die Wohn- und Lebensqualität in den Stadtteilen wird u. a. durch die Qualität der Versorgung von Gütern und Dienstleistungen in den Stadtteilzentren bestimmt. Durch das Einzelhandelsvorhaben wird die wohnungsnahe Versorgung, sowie die Qualität des Angebots im Zentrum von Alt-Wettbergen gestärkt. Bestehende, bewährte Strukturen werden langfristig gesichert. Gerade für Frauen, aber auch für Mobilitätsbehinderte spielen Qualität der wohnungsnahen Versorgung und Kommunikationsstrukturen eine wichtige Rolle.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Das kleine, historisch gewachsene Zentrum Alt-Wettbergens bietet einen vielfältigen Mix an Einzelhandel und Dienstleistungen. Der Kaufkraftabfluss im Bereich Wettbergen u. a. Richtung Hemmingen ist jedoch groß. Dies belegen das Nahversorgungskonzept der Landeshauptstadt Hannover (durch CIMA), sowie das Einzelhandelsgutachten (durch GfK Prisma), das vom Vorhabenträger in Auftrag gegeben worden war.
Es wird die Gefahr gesehen, dass langfristig der Magnetbetrieb (Plus) seinen Standort aufgibt und das Stadtteilzentrum damit ein wichtiges Standbein seiner lokalen Nahversorgung verliert. Das begrenzte Stellplatzangebot und fehlende Erweiterungsmöglichkeiten stellen seit langem ein Problem gerade für den Sektor Lebensmittelversorgung dar.
Für das Plangebiet (Hauptstraße / Bornumer Weg) im Nahbereich des Zentrums in der Straße An der Kirche hat die hannoversche Firma Wallbrecht einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gestellt.
Der Vorhabenträger beabsichtigt, im Plangebiet einen Lebensmitteldiscounter sowie Einzelhandelsbetriebe mit ergänzenden Nutzungen wie z. B. Drogerie- und Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 2300 m² zu errichten.
Das bestehende Wohnhaus der Hofstelle Hauptstraße 33 als ortsbildprägendes Gebäude soll erhalten und einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Zur Verwirklichung des Vorhabens ist die Schaffung entsprechenden Baurechts erforderlich.
In einem Teilbereich des Plangebiets gilt zur Zeit noch der Bebauungsplan Nr. 831 aus dem Jahr 1966, der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgehoben werden soll.
Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Verfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan durchführen zu können.