Drucksache Nr. 1946/2014:
Bauleitplan der Wohnbauflächeninitiative
Bebauungsplan Nr. 1806, Wohnquartier Annastift
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB
Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel
  • Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
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1946/2014
2
 

Bauleitplan der Wohnbauflächeninitiative
Bebauungsplan Nr. 1806, Wohnquartier Annastift
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes 1806 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar und sind im weiteren Verfahren zu prüfen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das Plangebiet ist derzeit weitgehend ungenutzt, wird vom Annastift nicht mehr benötigt und ist in den Bebauungsplänen 320 und 928 als "Sondergebiet - Annastift" ausgewiesen. Die Fläche nördlich des Annastiftes soll zur Sicherung ihrer tatsächlichen Beschaffenheit als Wald bzw. öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden. Die Flächen im westlichen und südlichen Plangebiet sollen einer Wohnnutzung zugeführt werden. Desweiteren soll dem Annastift die bauliche Nutzung einer bereits als "Sondergebiet - Annastift" festgesetzten Fläche im mittleren Bereich an der Wülfeler Straße ermöglicht werden. Der Bebauungsplan dient damit einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
  • Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als 20.000 m² betragen. Dieser Grenzwert wird nicht erreicht, weil die geplante Grundfläche durch Verringerung der Grundflächenzahl von 0,5 auf höchstens 0,4 (Grenzwert gem. § 17 BauNVO) und Festsetzung einer ca. 10.000 m² großen privaten Grünfläche deutlich unter der zurzeit festgesetzten Grundfläche liegt.
  • Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet.
  • Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Der Aufstellungsbeschluss soll den formellen Beginn des Bebauungsplanverfahrens dokumentieren.

61.12 
Hannover / 11.09.2014